Da es Sinn und Zweck einer Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO ist, den Gläubiger umfassend über die Vermögenswerte zu informieren, auf die er im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen kann, hat der SU alle Vermögenswerte, die er besitzt, zu bezeichnen, und zwar so genau und vollständig, dass der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Der Gläubiger ist grundsätzlich zu weiteren zusätzlichen Fragen über das amtliche Formular hinaus an den SU berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Vermögensverzeichnis des SU unvollständig ist und dass es weiteres verwertbares Vermögen des SU gibt, das nicht angegeben wurde.

AG Krefeld, 4.6.2012 – 115 M 897/12

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