Schuldner ist nicht rechtlos

Der Schuldner ist durch die Entscheidung des BGH nicht rechtlos gestellt. Allerdings ist ihm die Möglichkeit genommen, das Vollstreckungsverfahren durch unstatthafte Einwendungen zu verzögern. Er muss vielmehr in dem Mitgliedsstaat, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, seine Einwendungen nach den dortigen Rechtsregeln geltend machen.

Deutschland: Vollstreckungsgegenklage

Nach deutschem Recht wäre die Vollstreckungsgegenklage zu erheben, die für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen der statthafte Rechtsbehelf ist. Hier ist allerdings zu beachten, dass materiell-rechtliche Einwendungen nicht unbeschränkt geltend gemacht werden können, sondern nur insoweit, wie diese vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind und – beim Vollstreckungsbescheid und beim Versäumnisurteil – nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können. Dies muss der Gläubiger prüfen und die Präklusion ggf. seinerseits einwenden. Dies sollte ungeachtet der Unzulässigkeit des Einwandes im Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel vom Gläubiger geprüft werden, da er für eine ansonsten unzulässige Zwangsvollstreckung kostenmäßig einzustehen hat.

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