Ein erster Auftrag war erledigt
Die Gebühr der Gerichtsvollzieherin ist nicht deshalb nicht entstanden, weil es sich noch um denselben gebührenrechtlichen Auftrag handelt, den die Gerichtsvollzieherin unter einem abweichenden Aktenzeichen registriert hat. Dort hatte die Gläubigerin einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung einschließlich Taschenpfändung gestellt. Die Gerichtsvollzieherin hatte 2012 die Vollstreckung eingestellt, nachdem sie trotz Ankündigung mit Hinweis auf § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F. das Objekt verschlossen fand. Ein Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758a Abs. 1 ZPO wurde bis zum 28.2.2013 nicht eingereicht. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 GvKostG gilt der Vollstreckungsauftrag gebührenrechtlich damit als erledigt.
Nichterledigungsgebühr für die Vermögensauskunft
Die Gläubigerin hat die Maßnahmen Vermögensauskunft und gütliche Erledigung nicht durch Bedingungen verknüpft, sondern nebeneinander beantragt. Der Gebührentatbestand Nr. 604 KV-GvKostG für eine Nichterledigung von Amtshandlungen ist grundsätzlich erfüllt, da die Gläubigerin einen wirksamen Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und auf gütliche Erledigung gestellt hatte, der aus den gesetzlichen vorgesehenen Gründen nicht erledigt werden konnte. Der Ansatz der Nichterledigungsgebühr Nr. 604/260 KV-GvKostG für den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 12,50 EUR ist sachlich und rechnerisch richtig.
Keine Gebühr für die gütliche Erledigung
Der Ansatz einer Gebühr für die Nichterledigung der gütlichen Erledigung Nr. 604/207 KV-GvKostG ist nach der hier vertretenen Auffassung jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucks 16/10069, S. 15 – führt insoweit aus: "Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten."
Klargestellt durch den Gesetzgeber
Satz 1 der Anmerkung ist aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung – Drucks 16/10069 S. 56 – eingefügt worden; die Begründung lautet: "Um das Missverständnis zu vermeiden, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn es zu einer gütlichen Erledigung der Sache kommt, sollte die Anmerkung wie folgt gefasst werden: “Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.’ Aus der Begründung des Bundesrates geht u.E. eindeutig hervor, dass der Gebührentatbestand 207 KV-GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung, also ohne andere Maßnahmen des § ZPO § 802a Abs. ZPO § 802a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird."
Andere Auffassung will aus dem Wortlaut argumentieren
Die andere Auffassung argumentiert, dass aus der Verknüpfung der beiden Alternativen durch das Wort "und" die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Gebühr dann gesondert entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher alternativ entweder nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) oder nur mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt ist. Nur wenn beide Alternativen kumulativ vorliegen, entstehe die Gebühr nicht, um zu vermeiden, dass drei Gebühren anfallen.
Das Gericht folgt dem nicht, so dass sich ein Rechnungsbetrag von 15,50 EUR (Nr. 604/260 KV-GvKostG und Nr. 713 KV-GvKostG) ergibt.