Das sieht der BGH ganz anders
Das LG hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Unrecht als nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig angesehen. § 567 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass eine "Entscheidung über Kosten" betroffen ist. Daran fehlt es.
Wann liegt ein Kostenstreit vor?
Allerdings ist anerkannt, dass zu den Entscheidungen über Kosten gemäß § 567 Abs. 2 ZPO auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO gehören (OLG Köln Rpfleger 1993, 146; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1740, 1741; OLG Hamm Rpfleger 1977, 109; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1963, 31; LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2004 – 5 T 57/04, juris; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rn 20; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rn 31; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 731). Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 110). Eine Entscheidung über die Kosten liegt aber nicht vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Hauptforderung betreibt und der GV diese Vollstreckung verweigert, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt. Denn in diesem Fall ergeht allein eine Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung wegen der Hauptforderung durchgeführt werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass der GV zur Tilgungswirkung der betreffenden Zahlung eine andere Auffassung vertritt als der Gläubiger. Damit wird kein Zusammenhang mit einer vom GV im Rahmen der Zwangsvollstreckung eventuell zu berücksichtigenden Kostenfrage begründet, der es rechtfertigen würde, die Entscheidung über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung als Entscheidung über die Kosten anzusehen. Denn es geht in erster Linie um die Frage, ob die materiell-rechtliche Tilgungswirkung durch eine Zahlung außerhalb der Zwangsvollstreckung eingetreten ist.
Welche Forderung ist durch die Zahlung getilgt worden?
Der Schuldner hat den Betrag von 150,50 EUR an die Gläubigerin bezahlt, nachdem diese ihm die Vollstreckungsunterlagen zugesandt hatte, aus denen sich Anwaltskosten von 132,50 EUR und Kosten des Gerichtsvollziehers von 18 EUR ergaben. Zu Recht hat die Gläubigerin das als zweckgebundene Zahlung auf die Kosten des Vollstreckungsauftrags vom 2.10.2006 angesehen. Sie hat dementsprechend in ihrem Vollstreckungsauftrag darauf hingewiesen, dass dieser Teil ihrer Forderung vom Schuldner erfüllt worden sei. Damit hat sie den Vollstreckungsauftrag auf die restliche Forderung beschränkt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten von 150,50 EUR noch in ihrer Kostenaufstellung enthalten waren, denn ihnen wurde sogleich die zweckgebundene Zahlung gegenübergestellt.
BGH wiederholt: Gläubigerin ist Herrin des Verfahrens!
Mit diesem Vollstreckungsauftrag hat sie Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., vor § 704 Rn 19, § 753 Rn 7). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der der vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des LG (v. 11.2.2004, 5 T 57/04) zugrunde lag. Dort begehrte die Gläubigerin allein die Beitreibung von Kosten der Zwangsvollstreckung.
Rechtsansicht des GV macht die Sache nicht zum Kostenstreit
Der GV hat die Zwangsvollstreckung verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kostenforderung wegen des Vollstreckungsauftrags vom 2.10.2006 sei zu Unrecht erhoben worden, die Zahlung habe deshalb keine Tilgungswirkung haben können und sei auf die Hauptforderung anzurechnen. Diese materiell-rechtliche Beurteilung von Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung begründet keinen Zusammenhang, der es rechtfertigen könnte, die Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung fortgesetzt werden muss, als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.