Gläubigerin pfändet Unterhaltsanspruch "einschränkungslos"

Der Schuldner hat gegenüber der Drittschuldnerin einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, den die Gläubigerin gepfändet hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wurde ohne Hinweise auf Pfändungsschutzvorschriften erlassen. Die Drittschuldnerin hat die Forderung aus dem PfÜB in Höhe des rückständigen Trennungsunterhalts von sieben Monaten à 750,– EUR = 5.250,– EUR erfüllt und den Betrag an die Gläubigerin überwiesen.

Schuldner geht gegen Drittschuldner vor

Der Schuldner hat gegen die Drittschuldnerin wegen des titulierten rückständigen Trennungsunterhaltes seinerseits die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Die Drittschuldnerin hat darauf Vollstreckungsgegenklage in Höhe der an die Gläubigerin abgeführten Beträge erhoben und geltend gemacht, dass sie an den einschränkungslos ergangenen PfÜB gebunden gewesen sei. Demgegenüber macht der Schuldner geltend, die Drittschuldnerin habe genau gewusst, dass die Unterhaltsansprüche der Pfändung nicht unterworfen gewesen seien. Während das AG die Klage abgewiesen hat, hat das OLG die Sachlage abweichend beurteilt.

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