Ein bedauerliches Ergebnis
Das Ergebnis ist für den Anwalt bedauerlich, weil er nur eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Vollstreckungsforderung erhält. Unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes für eine Vollstreckungsmaßnahme ist die 0,3-Verfahrensgebühr schon im Ansatz sehr niedrig. Beachtet man noch, dass dem Gläubiger die Erkenntnis von drei Drittschuldnern in der Regel nicht ohne weiteres zufällt, sondern dem zeitintensive Recherchen vorausgehen, wird die Vollstreckung hier schnell unwirtschaftlich. Dem Mandanten ist sie aber gleichwohl sachgerecht geschuldet.
Umgehungen kaum möglich
Rein theoretisch ist es denkbar, dass der Rechtsanwalt die Wirkung der Entscheidung dadurch umgeht, dass er nicht einen PfÜB gegen drei Drittschuldner, sondern jeweils einen PfÜB gegen die drei Drittschuldner beantragt und dann dreimal die 0,3-Verfahrensgebühr aus der Gesamtforderung ansetzt. Da dies aber vollstreckungstechnisch nicht notwendig (vgl. § 788 ZPO) ist, kann der Rechtspfleger den Gebührenansatz beim zweiten und dritten PfÜB zurückweisen bzw. der Schuldner hiergegen im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass nach § 828 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG stets der gleiche Rechtspfleger am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zuständig ist. Es bleibt die deutliche zeitliche Entzerrung der verschiedenen PfÜBs in der Hoffnung, dass Rechtspfleger und Schuldner die Gegenstandsgleichheit nicht prüfen. Dies birgt aber die Gefahr in sich, dass andere Gläubiger dazwischen pfänden, es zu Rangverlusten kommt und am Ende dem Mandanten ein Nachteil entsteht, was sich zum Haftungsfall auswachsen kann.
Effiziente Strukturen oder Formen der Kooperation
Ohne Zwangsvollstreckung können die Rechte des Mandanten häufig nicht effektiv durchgesetzt werden. Betriebswirtschaftlich ist die Zwangsvollstreckung dagegen bei kleineren Forderungen ein Zuschussgeschäft und aufgrund der niedrigen Gebührenansätze auch in der Gesamtschau häufig nicht wirklich attraktiv. Dem Rechtsanwalt bietet sich deshalb nur die Option, selbst alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Prozesse sehr effektiv und hochautomatisiert zu gestalten, oder sich einen Kooperationspartner zu suchen, der dies bewerkstelligen kann und die Vollstreckungsfälle übernimmt, ohne im Übrigen zum Rechtsanwalt in Konkurrenz zu treten.