Pfändung von Geschäftsanteilen und Nebenansprüchen

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Die Gläubigerin hat die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG.

Beschwerdegericht verneint Pfändung des Auskunftsanspruchs

Der Schuldner wendet sich mit der Erinnerung gegen die Pfändung der Ansprüche aus § 51a GmbHG. Nach der Nichtabhilfe des AG hat das LG auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im beantragten Umfang aufgehoben. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rücke der Gläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die Pfändung des Geschäftsanteils erlange der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts- und Einsichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimmrecht. Eine selbstständige Pfändung des Auskunftsrechtes nach § 857 ZPO scheitere daran, dass es kein Vermögensrecht sei. Die Gläubigerin verteidigt den Pfändungsumfang mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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