Informationsmanagement auf Anfechtungstatbestände ausrichten
Nicht selten versucht ein Schuldner, sich der Zwangsvollstreckung wegen einer berechtigten Forderung dadurch zu entziehen, dass er sein Vermögen auf einen Dritten überträgt und ihm gleichzeitig die Nutzung sichert. Solche Vermögensverschiebungen sind nach den §§ 3 ff. AnfG anfechtbar. Auf solche Tatbestände muss der Gläubiger sein Informationsmanagement ausrichten. Das bedeutet, dass er nicht nur nach Vermögen des Schuldners, sondern auch nach Vermögen von dem Schuldner nahestehenden Personen (§ 138 InsO) suchen muss. Die Hoffnung, dass der Schuldner solche Verfügungen im Rahmen der Fragen 27 und 28 des Vermögensverzeichnisses angeht, wird sich nur in seltenen Fällen erfüllen.
Hinweis
Besonders häufig finden sich Vermögensverschiebungen, wenn der Schuldner über Grundvermögen verfügt hat. Insoweit ist es erforderlich, dass der Gläubiger Einsicht auch im Hinblick auf dessen Ehegatten sowie die Kinder nimmt. Das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus den §§ 3 ff. AnfG.
Die Rechtsfolgen der Anfechtung
Was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung wegen der titulierten Forderung erforderlich ist. Die Rückabwicklung folgt dabei den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB. Diesen Anspruch hatte der Gläubiger im konkreten Fall gepfändet und sucht ihn nunmehr im Wege der Einziehungsklage durchzusetzen.
Hinweis
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte allerdings deutlicher formuliert sein können und ausdrücklich die Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz aufnehmen dürfen.
FoVo 8/2013, S. 175 - 178
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