Neues Informationsinstrument nicht voraussetzungslos
In FoVo 2013, 61, 101 und 125 wurde die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung vorgestellt, insbesondere wurden die Vor- und Nachteile erörtert. Die Auskünfte nach § 802l ZPO stehen dem Gläubiger allerdings nicht uneingeschränkt zur Verfügung. In FoVo 2013, 126 wurde dargestellt, dass die Einholung der Vermögensauskunft voraussetzt, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Dort wurde auch die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Thematik dargestellt. Der nachfolgende Beitrag zeigt, welche weiteren Beschränkungen zu beachten sind und in wieweit Gerichtsvollzieher und Gläubiger mit den von den Behörden erteilten Informationen verfahren dürfen.
Vollstreckungsrelevanz und Forderungshöhe maßgeblich
Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es einerseits zur Vollstreckung erforderlich ist und andererseits der zu vollstreckende Hauptanspruch mindestens 500 EUR beträgt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sowie die Nebenforderungen entfalten nur dann Relevanz, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.
Vollstreckungsrelevanz
Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung ermöglicht die Lohnpfändung, die Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern die Kontopfändung sowie die Pfändung der Ansprüche bei der Nutzung von Konten Dritter und die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes erlaubt die zielgerichtete Sachpfändung in den Pkw oder die Forderungspfändung in bestehende Anwartschaftsrechte, wenn es sich etwa um ein an ein Kreditinstitut sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt oder ein Leasingfahrzeug im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages.
Hinweis
Nach Auffassung des Gesetzgebers soll das Auskunftsersuchen allerdings nicht erforderlich sein, wenn sich etwa durch die Angaben des Schuldners in seiner Vermögensauskunft ergibt, dass neben den bereits angegebenen schon aus zeitlichen Gründen keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen können (BT-Drucks 16/13432, S. 45). Das überzeugt nicht, weil das bereits existente Vermögensverzeichnis nur eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Abgabe ist und nicht als gesichert gelten kann, dass der Schuldner zeitlich nachfolgend der dort angegebenen Tätigkeit noch nachgeht. Gerade vor dem Hintergrund der Zusammenrechnungsmöglichkeiten des § 850e ZPO muss die Möglichkeit bestehen, weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu ermitteln.
Forderungshöhe
Kritikwürdig, aber hinzunehmen ist die Begrenzung des Auskunftsanspruchs für Forderungen mit einer Hauptforderung von zumindest 500 EUR. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass bei geringeren Hauptforderungen das Interesse des Schuldners an seinen Daten überwiege. Das überzeugt nicht. Zum einen kennt das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft keine entsprechenden Grenzen. Warum aber der Schuldner verpflichtet sein soll, seinen Arbeitgeber, sein Konto und seinen Pkw auch bei einer Forderung unter 500 EUR im Rahmen der Vermögensauskunft anzugeben, diese Informationen dann aber wegen eines überwiegenden Schutzbedürfnisses des Schuldners nicht verifiziert werden dürfen, leuchtet nicht ein. Die Verfahrensweise ist auch geeignet, die Zahlungsmoral bei kleineren Forderungen zu untergraben. Ein Schuldner, der hinsichtlich einer unter 500 EUR liegenden Forderung zahlungsunwillig ist, unterliegt einem geringeren Risiko, bei falschen Angaben im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft überführt und der Strafbarkeit nach § 156 StGB zugeführt werden zu können. Das senkt die Hemmschwelle, dem Gläubiger den Ausgleich seiner berechtigten Ansprüche zu verwehren.
Hinweis
Die wohl überwiegende Auffassung sieht in solchen Streitwertgrenzen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Das allein lässt die Regelung aber noch nicht als sachgerecht erscheinen. Ein überwiegendes Schutzbedürfnis des Schuldners wird lediglich behauptet, nicht aber überzeugend begründet. Es kann deshalb nur gehofft werden, dass der Gesetzgeber seine Auffassung bei einer Evaluation des Gesetzes nochmals überdenkt. Als schutzwürdiger Belang kann allenfalls die Leistungsfähigkeit des Gerichtsvollzieherwesens und der Auskunftsstellen herangezogen werden. Soweit sich hier in der Praxis keine Probleme zeigen sollten, spricht nichts dagegen, nach einer Evaluation des Gesetzes die Streitwertgrenze für die Auskunftsrechte entfallen zu lassen.
Forderungshöhe kann beeinflusst werden
Die Höhe der Hauptforderung kann im Prozess der Forderungsbeitreibung dadurch beeinflusst werden, dass im vorgerichtlichen Verfahren der Forderungsbeitreibung beim Abschluss von Z...