(1) 1Die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800 000 Euro aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 4[1] [Bis 31.12.2022: Satz 3] Nummer 1.[2] [Bis 31.12.2021: .] 2Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 entsprechend aufgeteilt.

 

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.

[1] Geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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