Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist dann sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, und für den entscheidungsreifen Teil keine Begründung vorgetragen worden ist, aus der sich eine Beschwer des Steuerpflichtigen ergeben könnte.
Normenkette
AO § 165 Abs. 1, § 367 Abs. 2a, § 363; EStG §§ 4-5, 10, 22
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Teileinspruchsentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2006.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden steuerlich gemeinsam veranlagt. Sie reichten unter dem 17.03.2008 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 ein. Dabei machten die Kläger Sonderausgaben u. a. für Vorsorgeaufwendungen von insgesamt 30.841 € geltend (936 € Rentenversicherungsbeiträge, 19.160 € für freiwillige Versicherungsbeiträge für Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen, 1.337 € für Unfall- und Haftpflichtversicherungen und Rentenversicherungsbeiträge mit Kapitalwahlrecht in Höhe von 9.408 €) sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 914 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Einkommensteuerakte (ESt-A) Bl. 27, 34 R). Private Steuerberaterkosten in Höhe von 232 € wurden erst im Klagverfahren geltend gemacht (Gerichtsakte - GA - Bl. 21).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2006 auf 350.094 € fest, wobei die geltend gemachten Steuerberaterkosten in Höhe von 914 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und war gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig u. a. hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08.05.2008 (ESt-A Bl. 41) Einspruch ein wegen der Frage der Abziehbarkeit von Rentenbeträgen als Werbungskosten sowie der Nichtabziehbarkeit privater Steuerberaterkosten als Sonderausgaben. Dabei verwiesen sie auf das wegen der unbegrenzten Abziehbarkeit von Rentenbeiträgen als Werbungskosten beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (2 BvR 325/07 - dieses Verfahren ist inzwischen durch einen Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2008 entschieden) und das wegen der Nichtabziehbarkeit privater Steuerberaterkosten als Sonderausgaben beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren (BFH X R 10/08) und erklärten sich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur jeweiligen Entscheidung in den oben genannten Verfahren einverstanden. Soweit die Fragestellungen bereits durch Vorläufigkeitsvermerke erfasst seien, richte sich der Einspruch gegen die nicht von den Vorläufigkeitsvermerken erfassten Rechtsfragen, insbesondere nicht verfassungsrechtlicher Art.
Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2008 (Anlage 3) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2006 auf 349.048 € fest. Die Änderung ergab sich aus einer Verringerung der Einkünfte der Kläger aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid war wiederum nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO u. a. hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten teilweise vorläufig und erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 11.11.2008 erließ der Beklagte eine Teileinspruchsentscheidung (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 43), worin er den Einspruch, soweit hierdurch über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurück wies. Der Beklagte wies darauf hin, dass über folgende Teile des Einspruchs nicht entschieden worden ist:
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz - EStG - (beim BFH anhängiges Verfahren X R 9/07) - Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten.
Die Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 AO blieb aufrechterhalten, soweit dies in den Erläuterungen zum angefochtenen Bescheid ausgeführt war (Anlage 1 S. 4; ESt-A Bl. 39). In Bezug auf die Frage der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und der Nichtabziehbarkeit nicht betrieblich oder beruflich veranlasster Steuerberatungskosten wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Teilentscheidung sachdienlich sei, da die Steuerfestsetzung somit im Interesse der Rechtssicherheit weitgehend in Bestandskraft erwachsen könne und die Sache entscheidungsreif sei.
Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 02.12.2008, beim Finanzgericht eingegangen am 03.12.2008, Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Teileinspruchsentscheidung erhoben. Sie führen zur Begründung...