Mitunter verwirklichen schwule und lesbische Paare gemeinsam ihren Kinderwunsch.[13] Dazu erfolgt meist eine künstliche Insemination einer Frau mit dem Sperma des befreundeten schwulen Mannes. Seine Vaterschaft kann problemlos anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Probleme ergeben sich, wenn der Mann hierauf verzichtet oder die Lebenspartnerin der Mutter die Adoption des minderjährigen Stiefkinds beantragt. Stimmt der Mann zu, verliert er sein Kind; stimmt er nicht zu, kann die Stiefmutter nicht Elternteil des Kindes werden. Die biologisch "nicht beteiligten" Stiefelternteile bleiben in der "Vierer-Regenbogen-Familie" stets lediglich soziale Eltern. Der Lebenspartnerin der Mutter kann ein kleines Sorgerecht zustehen, wenn kein gemeinsames Sorgerecht der Mutter mit dem schwulen Vater existiert (§ 9 Abs. 1 LPartG). Der Lebenspartner des Vaters hat keinerlei diesbezügliche Rechte; er könnte sie nur erhalten, wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hätte. Nur im Erbschaftsteuerrecht stehen dem Kind zu den jeweiligen Lebenspartnern die Freibeträge eines Stiefkindes zu (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG[14]). Eine weitergehende Übernahme von Elternverantwortung ist derzeit nicht möglich. Bei nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden schwulen und lesbischen Familien bestehen ohnehin nur zwischen dem Vater und der Mutter Rechtsbeziehungen, nicht aber zum jeweiligen Lebensgefährten.

[13] Zu (nichtigen) Leihmutterverträgen s. OLG Hamm, Beschl. v. 2.12.1985 – 11 W 18/85, NJW 1986, 781.

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