Da die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht genügt, muss offenbleiben, ob die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands als bloße Zwischenentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde überprüft werden kann und ob dem entlassenen Verfahrensbeistand die während des Amtes bestehende Befugnis, im Kindesinteresse Rechte des Kindes in Prozesstandschaft geltend zu machen, erhalten bleibt.

(red. LS)

BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 5.9.2023 – 1 BvR 1395/23 (OLG Braunschweig, AG Göttingen)

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