Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass die Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt sei, wenn Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht werde. Der nach der Scheidung mögliche Ausgleich der durch die Gestaltung der Ehe geminderten Versorgungsanwartschaften durch den Vorteil der möglichen Erlangung von Vorsorgeunterhalt beseitigt indes nicht die Kausalität der Ehe für den Nachteil, sondern kann diesen allenfalls beheben.

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