Den gegen diese Eilregelung vom Vater eingelegten Widerspruch verwarf das BVerfG als unzulässig.[12] Dem Vater fehle die Widerspruchsbefugnis: Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens sei nur äußerungs-, nicht aber widerspruchsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Eine Beteiligtenstellung könnten im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG. Die Begründung des Widerspruchs gebe keinen Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen abzuändern oder vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Verfassungsbeschwerde der Mutter sei weiterhin offensichtlich begründet.

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