Die Abänderung muss dem Gegner unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sein. Dies bedeutet, dass das Vertrauen der anderen Partei in den Bestand der Regelung gegen das Interesse an der Anpassung an die neue Rechtslage abzuwägen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterhaltsvereinbarung Teil einer Gesamtregelung ist, die auch andere Gegenstände, wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, umfasst.

Die durch die alte Regelung begünstigte Partei kann indes nicht erwarten, dass ihre Position in jedem Fall gewahrt bleibt. Dies gilt etwa bei einer Konkretisierung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB a.F. gem. der Altersphasen-Rechtsprechung. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das Alter des Kindes von drei Jahren hinaus ist als Folgewirkung des Beschlusses des BVerfG vom 28.2.2007,[12] das die unterschiedliche Dauer des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB a.F. bei einem ehelichen Kind und § 1615l Abs. 1 BGB a.F. bei einem nichtehelichen Kind als verfassungswidrig beanstandet hat, grundsätzlich nur soweit unbedenklich, als sie dem Kindeswohl dient (§ 1570 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB n.F.) oder den Betreuungs-Annexanspruch nach § 1570 Abs. 2 n.F. BGB im Interesse des Ehegatten konkretisiert. Ausnahmsweise kann ein weitergehender Unterhaltsanspruch gerechtfertigt sein, wenn er als Gegenleistung für einen Verzicht auf andere Rechtspositionen, etwa einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, zu erklären ist. Auf die sog. Lebensstandardgarantie kann sich die Partei grundsätzlich nicht berufen. Sie muss vielmehr eine Änderung hinnehmen, die mit der Senkung ihres sozialen Niveaus verbunden ist, wenn sie durch die Ehe keine Nachteile erlitten hat oder sonst hinreichende Gründe fehlen, die es rechtfertigen, von einem gefestigten Besitzstand des ehelichen Lebensstandards auszugehen. Dies ergibt sich aus der im Jahr 2006 einsetzenden Rechtsprechung des BGH[13] zu der durch § 1578b BGB ersetzten Bestimmung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F., die dazu benutzt wurde, um die weitreichenden Folgen der Surrogat-Lehre bei der Bestimmung des Unterhalts der früheren Hausfrau[14] zu mildern. Der BGH hat auch nach mehr als zwanzigjähriger Ehe und Kindesbetreuung eine Befristung des Aufstockungsunterhalts gebilligt, wenn eheliche Nachteile nicht mehr vorlagen, insbesondere die erwerbstätigen Ehefrauen, weil sie Anfang 40 waren, mehr als die Hälfte ihres beruflichen Lebens vor sich hatten, und es grundsätzlich für zumutbar erachtet, dass sie sich mit einem sozialen Stand zufriedengeben, den sie ohne die Eheschließung hätten.

Entgegen der Meinung von Ehinger/Rasch[15] wird eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen auch dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn ihm eine Verfehlung vorzuwerfen ist, die nach § 1579 BGB zum Unterhaltsausschluss des Berechtigten führen würde. Ein derartiges Verhalten ist jedoch besonders zu würdigen und kann es zumutbar erscheinen lassen, dass er vom eheangemessenen Unterhalt erst später oder im geringeren Umfang entlastet wird.

[12] BVerfG FamRZ 2007, 1735 (m. Anm. Born und Maier) = NJW 2007, 1735 (m. Anm. Caspary).
[13] BGH FamRZ 2006, 1006 (m. Anm. Born); FamRZ 2007, 200 (m. Anm. Büttner); FamRZ 2007, 793 (m. Anm. Büttner) = NJW 2007, 1961 (m. Anm. Graba); FamRZ 2007, 1732 (m. Anm. Maurer) = NJW 2007, 2628 (m. Anm. Ehinger); FamRZ 2007, 2049 und 2052 (je m. Anm. Hoppenz) = NJW 2008, 148 (m. Anm. Born); FamRZ 2008, 134.
[15] FamRB 2007, 79, 80.

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