3. |
Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. |
3.1 |
Theoretischer Schulungsstoff Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG: |
3.1.1 |
Straßenverkehrsvorschriften, |
3.1.2 |
Fahrzeugführer, |
3.1.3 |
Straße, |
3.1.4 |
Andere Verkehrsteilnehmer, |
3.1.5 |
Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, |
3.1.6 |
Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, |
3.1.7 |
Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, |
3.1.8 |
Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, |
3.1.9 |
Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs, |
3.1.10 |
Fahrzeugdynamik, |
3.1.11 |
Sicherheitskriterien, |
3.1.12 |
Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), |
3.1.13 |
richtiges Beladen und |
3.1.14 |
Sicherheitszubehör. |
3.2 |
Praktischer Übungsstoff Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen: |
3.2.1 |
Beschleunigen, |
3.2.2 |
Verzögern, |
3.2.3 |
Wenden, |
3.2.4 |
Bremsen, |
3.2.5 |
Anhalteweg, |
3.2.6 |
Spurwechsel, |
3.2.7 |
Bremsen und Ausweichen, |
3.2.8 |
deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw, |
3.2.9 |
Abkuppeln und Ankuppeln und |
3.2.10 |
Einparken. |
3.3 |
Fahrpraktische Übungen Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen: |
3.3.1 |
Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, |
3.3.2 |
Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und |
3.3.3 |
Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
5. |
Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder s... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen