Leitsatz

Das Verfahren betraf die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Aus der Ehe der zwischenzeitlich geschiedenen Eltern stammte ein gemeinsames im Jahre 2000 geborenes Kind. Ein weiteres im Jahre 1991 geborenes Kind hatte der Vater adoptiert.

In einem Vorverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge hatten sich die Parteien im Mai 2005 darauf geeinigt, die elterliche Sorge weiter gemeinsam auszuüben und den Aufenthalt der Kinder gleichermaßen in einem sog. Wechselmodell zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen. Eine richterliche Genehmigung dieser Vereinbarung erfolgte nicht.

In der Folgezeit beantragte die Kindesmutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen, da sich die getroffene Vereinbarung aus dem Monat Mai 2005 nicht bewährt habe.

Der Antrag der Kindesmutter wurde vom AG abgewiesen. Hiergegen wandte sie sich mit der Beschwerde und verfolgte ihren ursprünglichen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder weiter.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der von der Kindesmutter angegriffene erstinstanzliche Beschluss aufzuheben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen. Es sei zu erwarten, dass diese Regelung dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Da eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Eltern aus dem Monat März 2005 nicht erfolgt sei, richte sich die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nach § 1696 Abs. 1 BGB.

Eine Regelung insoweit sei geboten, da eine Einigung zwischen den Eltern über den Aufenthalt der Kinder nicht zu erzielen sei.

Die Bemühungen aller Beteiligten seien insoweit ohne Erfolg geblieben. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Bemühungen des beteiligten Jugendamtes, des AG und des OLG.

Einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter stehe auch nicht entgegen, dass es den Eltern im Vorverfahren gelungen sei, den Aufenthalt mithilfe eines sog. Wechselmodells zu regeln. Dieses Modell diene dem Wohl der Kinder jedenfalls dann nicht, wenn der Wechsel nicht im Interesse der Kinder durchgeführt werde, sondern vorrangig dazu diene, die jeweilige Machtposition oder Interessenlage der Eltern auszunutzen (OLG München v. 1.10.2001 - 16 UF 1095/01, FamRZ 2002, 1210).

Eine solche Situation liege hier vor. Die Vereinbarung der Eltern über die Durchführung eines Wechselmodells habe vorrangig darauf abgezielt, ihre widerstreitenden Interessen auszugleichen. Eine Umgangsregelung habe sich nicht nur an den Interessen der Eltern zu orientieren, sondern vorrangig auch am Wohl der Kinder. Beide Kinder hätten anlässlich ihrer Anhörung bekundet, dass der Wechsel des Aufenthalts zwischen der Mutter und dem Vater anstrengend und mit dem Nachteil verbunden sei, dass man sich nirgends richtig zu Hause fühle und ständig packen müsse.

Nach Auffassung des OLG entsprach es dem Wohl der Kinder am besten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Diese Regelung entspreche im Ergebnis dem Vorschlag des Jugendamtes und dem geäußerten Willen der Kinder und trage deren Lebensumständen und deren Wohl am besten Rechnung.

Dabei werde nicht verkannt, dass der geäußerte Kindeswille beeinflusst sein könne. Beide Kinder hätten sich allerdings wohlüberlegt und begründet geäußert. An der Erziehungseignung der Mutter bestanden nach Auffassung des OLG keine grundlegenden Zweifel.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 27.09.2006, 4 UF 270/06

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