Leitsatz

Hat der Verwalter bei Eintritt eines Schadensereignisses im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Notmaßnahmen ergriffen, haftet er nicht wegen eines weiteren Schadens am Sondereigentum, der sich daraus ergibt, dass von ihm anschließend nicht Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens ergriffen wurden.

 

Fakten:

Innerhalb eines Wohnungseigentums wurde ein Entlüftungsventil für die Hauptwasserleitung undicht, wodurch Leitungswasser austrat und die Wohnung durchnässte. Der betreffende Eigentümer hielt sich im Urlaub auf. Die Verwalterin veranlasste daraufhin, dass das Wasser in der Wohnung aufgewischt wurde. Nach seiner Rückkehr entdeckte der Wohnungseigentümer Schimmelbefall im Bereich der Tapeten, wofür er nun die Verwalterin verantwortlich macht. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Verwaltervertrags besteht jedoch nicht. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung besteht aber nicht in Bezug auf das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Hierfür hat jeder Wohnungseigentümer selbst zu sorgen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000, 2Z BR 6/00

Fazit:

Auch im Falle der Vermietung ergibt sich nichts anderes, wenn etwa der Mieter urlaubsbedingt abwesend ist. Dem Verwalter ist jedenfalls keine Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten vorzuwerfen, wenn er den Eigentümer nicht von dem eingetretenen Schaden unterrichtet. Hierbei ist es grundsätzlich Pflicht des Mieters dafür zu sorgen, dass jemand nach der Wohnung sieht.

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