Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
9.1 Überblick
9.1.1 Besteuerungssystem
Ab dem 1.1.2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016 unterscheidet ab dem Jahr 2018 zwischen 2 voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet – so die Gesetzesbegründung – ein einfacheres, leicht administrierbares, gestaltungssicheres und "intransparentes" Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern basiert. Zu den Investmentfonds i. S. d. InvStG gehören alle Alternativen der Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), soweit sie keine Spezial-Investmentfonds sind. Personengesellschaften sind ebenfalls generell keine Investmentfonds. Umgekehrt formuliert: Investmentfonds sind ab 2018 alle offenen (Publikums-)Investmentfonds sowie alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Spezial-Investmentfonds
Daneben gibt es noch das Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds. Da dieses aber generell nur institutionellen Anlegern vorbehalten ist, wird hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.
Das InvStG in der Fassung ab 2018 ist wie folgt gegliedert:
Kapitel 1
- §§ 1–5a Allgemeine Regelungen
Kapitel 2
- §§ 6–15 Besteuerung des Investmentfonds
- §§ 16–22 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
- §§ 23–24 Verschmelzung/Wechsel des Besteuerungssystems
Kapitel 3
- §§ 25–33 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
- §§ 34–51 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
- § 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Kapitel 4–6
- §§ 53–57 Altersvorsorgevermögenfonds, Verschmelzungsregelungen, Bußgeld-, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Einzelfragen zum InvStG beantwortet das BMF-Schreiben v. 21.5.2019, welches in diversen BMF-Schreiben erweitert bzw. angepasst wurde.
9.1.2 Steuerpflicht von Investmentfonds
Bis 2017 waren inländische Investmentfonds von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Einkünfte wurden lediglich auf Ebene der Anleger versteuert.
Aufgrund europarechtlicher Bedenken im Hinblick auf die frühere Fassung des InvStG wurde ab 2018 eine generelle Steuerpflicht in- und ausländischer Investmentfonds eingeführt, soweit für diese Einkünfte nach internationalen Grundsätzen in Deutschland ein Besteuerungsrecht besteht.
Inländische und ausländische Investmentfonds unterliegen daher ab 2018 mit bestimmten inländischen Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer i. H. v. 15 %. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören nach § 6 Abs. 2–5 InvStG
- inländische Beteiligungseinnahmen (d. h. im Wesentlichen inländische Dividenden und Gewinnausschüttungen),
- inländische Immobilienerträge (d. h. Mieten und Veräußerungsgewinne; für Veräußerungsgewinne gilt eine Steuerfreiheit für Wertänderungen bis zum 1.1.2018, wenn die Immobilie nach mehr als 10 Jahren veräußert wird),
- sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG mit Ausnahme von Einkünften nach § 17 EStG.
Die weiteren Einkünfte des Investmentfonds (z. B. Zinsen, ausländische Dividenden, ausländische Immobilienerträge, Stillhalter-/Termingeschäfte, Wertpapierveräußerungsgewinne) sind auf Fondsebene steuerfrei. Regelmäßig sind Investmentfonds auch von der Gewerbesteuer befreit. Ausländische Steuern sind auf Ebene der Fonds mangels Doppelbesteuerung nicht anrechenbar.
Aufgrund der steuerlichen Vorbelastung von Investmentfonds mit inländischen und ggf. ausländischen Steuern für gewisse Einkünfte wurde die Anlegerbesteuerung ab dem Jahr 2018 neu geregelt. Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Kapiteln.
9.2 Anlegerbesteuerung
9.2.1 Systematik und Teilfreistellung
Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne) gehören bei Privatanlegern ab 2018 zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegen somit auch der Abgeltungsteuer.
Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene m...