(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie

 

1.

die unter dem Titel "Anforderungen" des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten Bedingungen erfüllen,

 

2.

die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel "EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen,

 

3.

einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel "Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden und

 

4.

nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.

 

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Messgeräte, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, gezeigt werden, wenn auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr gebracht werden können.

 

(3) Messgeräte, deren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet sind, gelten als erstgeeicht.

 

(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten die Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.

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