Rz. 996

Neugläubiger ohne Absonderungsrecht können keine Anordnung der Zwangsverwaltung erreichen, wenn das Grundstück zur Masse gehört oder nach Eröffnung des Verfahrens vom Gemeinschuldner erworben wurde (Neuerwerb). Dazu gehören auch die vom Verwalter aus der Masse freigegebenen Grundstücke,[44] so dass während der Dauer des Insolvenzverfahrens mit einem Titel gegen den Schuldner keine Anordnung einer Zwangsverwaltung für Neugläubiger möglich ist.

 

Rz. 997

Wurde jedoch (siehe § 3 Rn 984) eine von der Rückschlagsperre betroffene Zwangshypothek unwirksam und wurde sie nicht auf Verlangen des Verwalters gelöscht, lebt sie im Falle der Freigabe des Grundstücks mit dem Datum und dem Rang der Freigabe wieder auf und steht dem Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (also auch zur Anordnung einer Zwangsverwaltung) zur Verfügung.[45] Das Grundbuchamt kann den neuen Rang in der Veränderungsspalte vermerken.

 

Rz. 998

Einen Titel gegen den Schuldner benötigen dagegen Gläubiger mit Absonderungsrecht, wenn das Grundstück vor Beschlagnahme vom Verwalter aus der Masse freigegeben wurde. Es kann also vorkommen, dass die (gegen den Verwalter) umgeschriebene Klausel erneut (gegen den Schuldner) umgeschrieben werden muss. Nach der hier vertretenen Auffassung wird durch die Umschreibung die frühere Klausel aufgehoben; die Klauseln treten also nicht nebeneinander.

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