Leitsatz

Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann.

 

Fakten:

Das Mieterrecht, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs über die Art und Weise der Nutzung der Wohnung zu bestimmen, ermächtigt den Mieter grundsätzlich zur Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung.

Diesem muss ebenfalls eine Nutzung ermöglicht werden, die der Werteordnung des Grundgesetzes angemessen Rechnung trägt. Nach diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen müssen also die Wohnungseigentümer akzeptieren, dass der ausländische Lebensgefährte einer deutschen Mieterin einen Anspruch auf Montage einer Parabolantenne hat, soweit dessen Informationsbedürfnis nicht durch bereits bestehende Empfangsmöglichkeiten gedeckt ist. Dass jedenfalls der ausländische Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne hat, ist ebenfalls längst vom BVerfG entschieden worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2001, 15 W 166/01

Fazit:

Parabolantennen bieten ein variantenreiches Streitpotential. Wenn also der Mieter bzw. sein Lebenspartner vom vermietenden Wohnungseigentümer die Anbringung einer Parabolantenne verlangen kann, hat dieser Wohnungseigentümer auch einen entsprechenden Duldungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

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