Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt das in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vorausgesetzte Merkmal einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" SGB IX nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX bewirkten Leistungszwangs und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.
2. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben.
Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 01.12.2015; Aktenzeichen 3 A 7061/12) |
Tatbestand
Rz. 1
Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe.
Rz. 2
Hinsichtlich der im September 2000 geborenen Hilfeempfängerin erkannte die Versorgungsverwaltung auf einen Grad der Behinderung von 100. In Bezug auf ihre Person wurden eine autistische Störung (ICD-10 F84.0), eine erhebliche Intelligenzminderung (ICD-10 F79.9), eine erhebliche Sprachstörung und eine nicht näher bezeichnete emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.9) diagnostiziert.
Rz. 3
Im Mai 2007 beantragten die Eltern der Hilfeempfängerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Den Antrag leitete der erstangegangene beigeladene überörtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger in seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Ersuchen weiter, über den Antrag in eigener Zuständigkeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu entscheiden. Daraufhin gewährte der Kläger unter Vorbehalt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gemäß § 35a SGB VIII in Form der stationären Unterbringung der Hilfeempfängerin in einem Internat mit angegliederter Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung. Ohne Erfolg ersuchte er den Beigeladenen um die Übernahme des Hilfefalles und um die Erstattung anfallender Kosten.
Rz. 4
Am 16. Juli 2008 verzogen die Eltern der Hilfeempfängerin in den Zuständigkeitsbereich des beklagten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Im August 2008 wurde die Hilfeempfängerin in einer nahe gelegenen Einrichtung für Kinder mit geistigen und mehrfachen Behinderungen mit angeschlossener privater Förderschule untergebracht. Einen neuerlichen Antrag ihrer Eltern auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch leitete der Beklagte an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 und 5. August 2011 forderte dieser den Beklagten erfolglos auf, ihm die seit dem 16. Juli 2008 angefallenen Kosten nach Maßgabe des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten. Seit diesem Zeitpunkt sei er gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet. Seine örtliche Zuständigkeit habe sich für die Zeit vom Hilfebeginn bis zum 15. Juli 2008 aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergeben. Mit dem Umzug der Eltern des Kindes sei der Beklagte örtlich zuständig geworden.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 für die gewährte Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII aufgewendeten Kosten nebst Prozesszinsen zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch gründe auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dessen Anwendbarkeit hier nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen werde. § 14 SGB IX begründe keine statische, immer fortwährende, sondern nur eine vorläufige Zuständigkeit des betroffenen Leistungsträgers. Das Ziel der Vorschrift, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern, sei in der Regel erreicht, wenn der Hilfebedürftige von einem nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Träger Leistungen erhalte. Verändere sich hiernach die Sachlage, so lasse sich § 14 SGB IX nichts dafür entnehmen, dass die §§ 86 ff. SGB VIII im Falle einer nachträglichen Änderung der Sachlage ausgeschlossen blieben. Die Aufgabenerfüllung habe im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Vorschriften dieses Buches entsprochen. Ein etwaiger Nachrang der Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber einem vorrangig verpflichteten Träger der Eingliederungshilfe begründe keine Freistellung des Jugendhilfeträgers von der Pflicht zur Leistungserbringung. Ebenso wenig könne sich der Beklagte mit Erfolg auf eine Verletzung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes berufen, da es nicht dem allein zur Fortgewährung der Leistung verpflichteten, sondern dem nunmehr örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliege, einem etwaigen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe zur Durchsetzung zu verhelfen.
Rz. 6
Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, indem er es unterlassen habe, das Erstattungsbegehren mit der gebotenen Intensität gegenüber dem vorrangig zuständigen Beigeladenen geltend zu machen. Dieser Grundsatz finde auch im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anwendung.
Rz. 7
Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten zusteht, die ihm in dem Jugendhilfefall in dem Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 entstanden sind. Dieser Anspruch folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) und vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022). Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist hier trotz des Konkurrenzverhältnisses zu § 14 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - i.d.F. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) anwendbar (1.). Seine Voraussetzungen sind sowohl dem Grunde (2.) als auch der Höhe (3.) nach erfüllt.
Rz. 9
1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird hier nicht durch die Kostenerstattungsregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verdrängt.
Rz. 10
a) Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet für den Fall, dass nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Ist der Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einschlägig, so stellt er sich zwar grundsätzlich gegenüber sonstigen Erstattungsregelungen, insbesondere den allgemeinen Erstattungsansprüchen aus den §§ 102 ff. SGB X, als die diesen vorgehende, speziellere Regelung dar. Denn die Norm, die grundsätzlich auch im Falle einer Beteiligung von zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art Anwendung findet (BSG, Urteile vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - NZS 2011, 137 Rn. 11 und vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 33/09 R - juris Rn. 14), räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX geleistet hat, einen privilegierten Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 19, vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 17, vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 Rn. 16 und vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - EuG 2015, 89 ≪92≫). Verdrängungswirkung kann eine vermeintlich speziellere Rechtsnorm aber regelmäßig nur entfalten, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 11
Eine Verdrängung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kraft Spezialität scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht erfüllt sind. Es fehlt hier an einer für das Bestehen dieses Erstattungsanspruchs erforderlichen "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX". Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt diese Voraussetzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX bewirkten Leistungszwangs und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.
Rz. 12
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der die Rechtsfolge der Norm ausdrücklich von einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4" abhängig macht. Diese Formulierung deutet - auch wenn sie keine Sperrwirkung für ein anderes Verständnis entfaltet - jedenfalls darauf hin, dass die Bewilligung in Anerkennung einer originären Leistungspflicht auf der Grundlage von Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts tatbestandlich nicht erfasst wird, weil sie in diesem Fall nicht "nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" SGB IX erfolgt ist.
Rz. 13
Die Begründung des Entwurfs des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unterstreicht diesen Befund insoweit, als auch in ihr ausdrücklich auf die Bewilligung durch einen Rehabilitationsträger abgestellt wird, der "aufgrund der Regelung in Absatz 1 Satz 2 bis 4" geleistet hat (BT-Drs. 14/5074 S. 103).
Rz. 14
Bekräftigt wird das vorstehende Normverständnis durch Sinn und Zweck der Norm. Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 28; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 15). Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19, vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 Rn. 12 und 16, vom 13. September 2011 - B 1 KR 25/10 R - BSGE 109, 122 Rn. 10 und vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - SGB 2017, 281 ≪282≫ m.w.N.). Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, bedarf es eines entsprechenden sondergesetzlichen Ausgleichsmechanismus dann nicht, wenn ein Jugendhilfeträger als zweitangegangener Rehabilitationsträger die Rehabilitationsleistung nicht auf der Grundlage eines ihm durch § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB IX aufgedrängten Leistungszwangs, sondern in Anerkennung seiner fachrechtlichen Leistungspflicht gegenüber dem behinderten Menschen bewilligt und damit dessen gesamter Rehabilitationsbedarf gedeckt wird.
Rz. 15
Systematisch ist das vorstehende Normverständnis geboten, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen der den §§ 10 ff. SGB IX zugrunde liegenden Konzeption der einheitlichen Leistungserbringung "aus einer Hand" mit durchgehender Außenrechtsverantwortung des verantwortlichen Rehabilitationsträgers und der für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in den §§ 36 ff. und den §§ 86 ff. SGB VIII angelegten Konzeption eines kooperativen Prozesses der Mitgestaltung und Mitwirkung von Jugendhilfeträger und Hilfeempfängern unter Wahrung sowohl der elterlichen Sorge als auch der Subjektstellung des Minderjährigen zu gewährleisten. Der zuletzt genannten Konzeption liefe es zuwider, wenn der Jugendhilfeträger nur nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX leisten dürfte und damit auch seine örtliche Zuständigkeit entgegen der Zielsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsnormen des Achten Buches Sozialgesetzbuch statisch verfestigt würde.
Rz. 16
b) Auf der Grundlage dieses Normverständnisses fehlt es hier an einer dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unterfallenden Bewilligung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX. Der Kläger hat die in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe, die den Bedarf der Minderjährigen - wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - umfassend deckten, nicht auf Grund einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit als zweitangegangener Träger, sondern gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Anerkennung seiner fortdauernden Leistungspflicht als zuvor örtlich zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt. Ohne seine Verbandszuständigkeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX für Leistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX weiterhin in Frage zu stellen, hatte er der Minderjährigen bis zum 15. Juli 2008 Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII sachlich und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich originär zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt. Auf dieser Grundlage hat der Kläger unter Berücksichtigung des aus seiner Sicht ab dem 16. Juli 2008 eingetretenen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten die Eingliederungsleistung an die Hilfeempfängerin in der Folgezeit nach § 86c SGB VIII weitergewährt, obgleich der Beklagte den weiteren Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an ihn weitergeleitet hatte. Dies erschließt sich jedenfalls aus dem Schreiben des Klägers, das er am 29. Juli 2008 an den Beklagten gerichtet hat.
Rz. 17
2. Die Beteiligten wie auch die Vorinstanz gehen zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach erfüllt sind. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als bisher zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner auf § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gründenden Verpflichtung, der Minderjährigen Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zu gewähren, in dem Erstattungszeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 Kosten aufgewendet. Erstattungspflichtig ist der Beklagte, der nach dem Umzug der Eltern der Minderjährigen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden ist, die betreffenden Leistungen aber nicht fortgesetzt hat.
Rz. 18
3. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der Höhe nach begründet ist. Die angefallenen Kosten, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sind dem Kläger zu erstatten, da die Erfüllung der Aufgaben nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Vorschriften dieses Buches entsprach (a). Der Erstattung widerstreitet auch nicht der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (b).
Rz. 19
a) Die Leistungsgewährung stand im Einklang mit den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Rz. 20
§ 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII statuiert das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten. Dienen die Erstattungsansprüche der Realisierung der im Achten Buch Sozialgesetzbuch materiellrechtlich bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, so beschränkt sich der Ausgleich im Grundsatz von vornherein auf solche Leistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen Grundsätzen erbracht wurden, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wurden (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 14 m.w.N.).
Rz. 21
aa) Gemessen daran entsprachen die von dem Kläger zugunsten der Minderjährigen fortgewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII den Vorschriften dieses Buches des Sozialgesetzbuches. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift aus. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ihre nunmehr übereinstimmende Tatsachenwürdigung, dass die Minderjährige im streitgegenständlichen Zeitraum auch seelisch behindert war.
Rz. 22
bb) Ein etwaiger Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lässt die Gesetzeskonformität der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unberührt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, ein möglicher Nachrang der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe habe keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zu der Leistungsberechtigten.
Rz. 23
§ 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Soweit hier von Interesse gehen nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Jugendhilfe) vor. Voraussetzung ist, dass im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als auch ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ≪329 f.≫, vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 27 ff. und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 38). Es kann hier offengelassen werden, ob der Minderjährigen im Erstattungszeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zugestanden und die erforderliche Leistungskongruenz bestanden hat. Denn § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt das Rangverhältnis zwischen jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe allein mit Wirkung für das Erstattungsverhältnis (stRspr, vgl. etwas BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ≪330≫ und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 23 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ≪178≫). Ein etwaiger Nachrang der Leistungen der jugendhilferechtlichen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe bewirkt daher nicht, dass die Gewährung von Leistungen nach § 35a SGB VIII nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
Rz. 24
b) Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz widerstreitet dem Erstattungsanspruch des Klägers entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben.
Rz. 25
aa) Der den Grundsatz von Treu und Glauben konkretisierende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz begründet die Pflicht des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. In Umsetzung dieser Grundsätze ist der erstattungsberechtigte Träger gehalten, bei der Leistungsgewährung auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren und im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entsteht oder jedenfalls der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt. Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 26
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass im Falle einer im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten gesetzmäßigen Jugendhilfegewährung der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht oder es unternommen hat, diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ≪178 f.≫).
Rz. 27
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Argumente, die der Beklagte gegen sie anführt, sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden und geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Ebenso folgt - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 (- 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 16 ff.) nichts anderes. Der Rechtssatz, es obliege dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen, ist zu § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gebildet worden. Mit anderen Erstattungsansprüchen hatte sich der Senat in dieser Entscheidung nicht zu befassen. Der Rechtssatz ist mangels Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen und damit einhergehenden Interessenlagen auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu übertragen.
Rz. 28
Während erstattungsberechtigt im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, ist der nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsberechtigte Träger nicht mehr örtlich zuständig und nurmehr zur Weitergewährung verpflichtet, solange der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung nicht fortsetzt.
Rz. 29
Dieser Unterschied spiegelt sich auch in dem Sinn und Zweck der Vorschriften wider. Ziel des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13), um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 31.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 9 Rn. 27). § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, an den § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII systematisch anknüpft, zielt demgegenüber allein auf einen verfahrensrechtlichen Schutz des Leistungsberechtigten, indem er die Lückenlosigkeit der Leistungsgewährung im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit sichert. Durch die Anordnung einer fortdauernden Leistungspflicht des bislang zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird der Leistungsempfänger in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung bewahrt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 51.01 - BVerwGE 117, 179 ≪182 f.≫). Eine weiterreichende, insbesondere auch den vom Beklagten angestrebten Schutz der "nunmehr zuständigen örtlichen Trägers" umfassende Zielsetzung ist § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Rz. 30
In Ergänzung der dargelegten Zielsetzung des § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezweckt § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zum einen den nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich von der Kostentragung zu entlasten, und zum anderen den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen (Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 1. Juni 2014, § 89c Rn. 5; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 1). Um als unbillig empfundenen Belastungen des seiner Weiterleistungspflicht nachkommenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegenzuwirken, soll derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Zuständigkeitswechsel vollzogen hätte (Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89c Rn. 2). Hätte dieser den Hilfefall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Hilfefalles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zufallen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ≪180≫).
Rz. 31
bb) Gemessen daran war dem nunmehr zuständigen Beklagten die Berufung auf eine Verletzung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes versagt. Es hätte ihm oblegen, einen etwaigen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger durchzusetzen. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Kläger vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit den Versuch unterlassen hatte, den Sozialhilfeträger hinsichtlich der bis dahin angefallenen Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes heranzuziehen. Dieses Unterlassen tangiert die Rechtsstellung des Beklagten nicht, da die betreffenden Kosten nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs sind. Im Übrigen wäre es dem Beklagten mit der Übernahme des Hilfefalles möglich gewesen, einen Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geltend zu machen.
Rz. 32
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, seine Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da er einen Antrag nicht gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 11006644 |
JZ 2017, 698 |
NDV-RD 2017, 140 |
Jugendhilfe 2017, 594 |
JAmt 2017, 504 |