Entscheidungsstichwort (Thema)
Tongrube. Einbau Abfall. Abfallbeseitigung. Abfallverwertung. Verwertung, stoffliche. Abfallgemisch. Abfall, schadloser. Abschlussbetriebsplan. Wiedernutzbarmachung Oberfläche. Betriebsplan Risikovorsorge. Bodenschutz. Bodenveränderung, schädliche. Vorsorgepflicht. Sanierungspflicht. Bodeneinwirkung Nachbargrundstück
Leitsatz (amtlich)
Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.
Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.
Normenkette
KrW-/AbfG § 4 Abs. 3 Sätze 1-2, § 5 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BBergG § 4 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1-2, § 56 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; BBodSchG § 3 Nr. 10, § 4 Abs. 2-3, 5-6, § 7 Sätze 1-2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 7 A 10279/02) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 09.10.2001; Aktenzeichen 1 K 497/01.KO) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klage richtet sich gegen die Änderung eines zugelassenen Abschlussbetriebsplans, mit dem das Bergamt des Beklagten die Verfüllung des früheren Tontagebaus “Fortuna” der Beigeladenen mit Abfällen gestattete, um die Oberfläche wieder nutzbar zu machen.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft der zu verfüllenden, in der Gemarkung der Klägerin zu 1 gelegenen Tongrube. In der Zulassung des Abschlussbetriebsplans vom 15. Juni 1989 ordnete der Beklagte durch beigefügte Nebenbestimmungen an, dass bei der Anlegung der Innenböschungen im östlichen Tagebaubereich und der Verfüllung des westlichen Tagebaubereichs nur Erdaushub und unbelasteter Bauschutt verwendet werden dürften. Die nach Anhörung der Verbandsgemeinde Maifeld ergangene Zulassung ist bestandskräftig geworden. Sie wurde mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 2003, verlängert.
Im Mai 1996 beantragte die Beigeladene die Zulassung eines Sonderbetriebsplans, wonach zum Ausgleich eines Massendefizits auch industrielle Reststoffe bis zur Einbauklasse Z 2 im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle verfüllt werden sollten. Nach wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Einwänden der oberen Abfallbehörde legte die Beigeladene ein Sachverständigengutachten zu der Altlastverdachtsfläche, eine geologische und hydrologische Beschreibung des Tontagebaus (Gutachten der Beratenden Ingenieure Dipl.-Ing. S.… und K.… vom 13. Juni 1997) sowie einen neu gefassten Sonderbetriebsplan vom 13. Juni 1997 mit Ergänzungen vom 27. Mai 1999 und vom 18. November 1999 vor. Die Klägerin zu 1 wurde im Verfahren über die Änderung des Abschlussbetriebsplans nicht beteiligt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2000 änderte der Beklagte die Zulassung des Abschlussbetriebsplans. Darin ließ er “zur Verwertung” im Einzelnen bezeichnete Abfälle mit dem Zuordnungswert Z 2 zu und behielt eine Verwendung näher bestimmter weiterer Abfälle der Entscheidung über gesondert zu beantragende Einzelbetriebspläne vor.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen: Dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des Abfallrechts seien schon deshalb nicht verletzt, weil die angefochtenen Bescheide keine Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen, sondern eine stoffliche Verwertung von Abfällen gestatteten. Die Nutzung des Abfallvolumens sei als Verwertung zu beurteilen. Der Hauptzweck der Maßnahme bestehe in der Ersetzung von Rohstoffen und damit in der Schonung der natürlichen Ressourcen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen, weil die für den Abfalleinbau genutzte Betriebsfläche auf höchstens 1 ha begrenzt sei. Die maßgebenden bergrechtlichen Vorschriften seien gewahrt, so dass es auf die Reichweite ihrer Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht ankomme. Da nach § 55 BBergG die erforderliche Vorsorge zu treffen und gemeinschädliche Auswirkungen auszuschließen seien, seien bodenschutzrechtliche Vorschriften zur Vorsorge und zur Gefahrenabwehr einschließlich der DIN 19731 nach § 3 Nr. 10 BBodSchG verdrängt und allenfalls bei der Bewertung von Beeinträchtigungen ergänzend heranzuziehen. Eine nach dem geänderten Betriebsplan mögliche Überschreitung der Vorsorgewerte für Böden (Anhang 2 Nr. 4 zur BBodSchV) stelle die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht in Frage, weil nach § 7 Satz 3 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchV technische Vorkehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Überwachung von Böden als verhältnismäßige und ausreichende Vorsorgeanforderungen vorgesehen werden könnten. Diesen Anforderungen trügen die dem Stand der Technik entsprechenden, weder durch die DIN 19731 noch durch die Versatzverordnung überholten LAGA-Regeln Rechnung.
Die zum Einbau zugelassenen Abfälle seien bautechnisch geeignet und genügten den LAGA-Regeln. Das Verfüllungskonzept, das auf dem 1999 ergänzten Sonderbetriebsplan vom 13. Juni 1997 beruhe, sei Gegenstand des Bescheids. Die Tongrube sei aus hydrogeologischer Sicht zur Aufnahme der Abfälle geeignet, da nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten S.…/K.… die bis 15 m unter der Tonsohlengrube grundwasserfrei nachgewiesenen homogenen Tonschichten als Grundwassernichtleiter einzustufen seien und damit die Anforderungen der LAGA-Regeln für das Schutzgut Grundwasser erfüllten; das von den Klägern vorgelegte, zu einem anderen Ergebnis gelangte Gutachten der B.… Beratende Ingenieure GmbH vom Juni 2001 beruhe auf einem unzutreffenden Grundwasserbegriff und widerspreche der im Gutachten S.…/K.… festgestellten Beschaffenheit des Untergrunds. Die Abdichtung der seitlichen Flanken des Tontagebaus entspreche dem in den LAGA-Regeln vorgesehenen Wasserdurchlässigkeitsbeiwert. Durch die Maßnahmen während der Einbauzeit würden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt; denn nach dem Bescheid sei eine ordnungsgemäße Entwässerung des Tagebaus durch ein Rückhalte- und Verdunstungsbecken zu gewährleisten. Dass die Lage des Beckens entgegen dem Sonderbetriebsplan im Bescheid nicht bestimmt worden sei, führe nicht zu dessen Aufhebung, weil nicht erkennbar sei, dass die technische Realisierbarkeit des Konzepts und damit die Genehmigung der Pläne von vornherein ausgeschlossen seien. Anhaltspunkte für statische Probleme beständen nicht, zumal diese Frage bereits durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans entschieden worden sein dürfte. Mit unzumutbaren Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger während der Einbauphase sei nicht zu rechnen. Die Klägerin zu 1 werde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Da die Verbandsgemeinde Trägerin der Flächennutzungsplanung sei und die Klägerin deren Rechte nicht im eigenen Namen geltend machen könne, könne sie sich allenfalls auf eine Beeinträchtigung konkreter planerischer Vorstellungen stützen. Für eine derartige Beeinträchtigung sowie dafür, dass durch die Änderung des Abschlussbetriebsplans wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Planung der Klägerin zu 1 entzogen würden, sei nichts ersichtlich.
Die Kläger haben gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung führen sie aus: Das Urteil verletze § 31 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG sowie § 55 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 BBergG und beruhe überdies auf Verfahrensfehlern. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der angefochtene Bescheid eine Abfallverwertung gestatte. Mit der Verfüllung werde allein das Volumen des Abfalls genutzt. Das sei keine Nutzung der stofflichen Eigenschaften, wie sie das Gesetz für diese Verwertungsart voraussetze. Die zugelassenen Abfälle seien auch nicht geeignet, jeweils für sich genommen die erforderliche Druckfestigkeit sicherzustellen. Ob das der Fall sei, bestimme sich nicht nach dem Abfallgemisch, sondern nach dem einzelnen Abfall. Der Hauptzweck der Verfüllung bestehe in der Nutzung der Ablagerungskapazität. Die schadlose Verwertung sei nicht gewährleistet. Der in der TA Siedlungsabfall und in den LAGA-Regeln vorgegebene Mindestabstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten Grundwasserstand sei, wie das Gutachten B.… nachgewiesen habe, nicht gewahrt. Das habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, das von einem falschen Grundwasserbegriff ausgegangen sei. Da das Vorhaben einer abfallrechtlichen Planfeststellung bedurft habe, könnten die Kläger als Dritte die mit der unterlassenen Abwägung verbundene Beeinträchtigung ihrer Belange geltend machen. Aus bergrechtlicher Sicht sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil mangels Einhaltung der technischen Mindeststandards das Eigentum der Kläger beeinträchtigt werde und Lage, Größe sowie Realisierungsmöglichkeiten des Rückhalte- und Verdunstungsbeckens nicht bestimmt seien. Das angegriffene Urteil beruhe auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Schüttkörper und Grundwasserstand sowie die Frage, ob das Rückhalte- und Verdunstungsbecken realisierbar sei, durch Einholung von Sachverständigengutachten klären müssen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen: Die Verfüllung sei eine Verwertungsmaßnahme, da ihr Hauptzweck in der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche liege und die Nutzung damit über den Ablagerungsvorgang hinausgehe. Eine Nutzung spezifisch werkstofflicher Eigenschaften des Abfalls sei für die stoffliche Verwertung nicht erforderlich; eine solche Voraussetzung liefe dem Zweck der Rohstoffsubstitution zuwider. Bei der Verfüllung eines Hohlraums zum Zweck seiner Beseitigung bilde das Volumen der Stoffe den wesentlichen Nutzungszweck. Dem entsprechend sei die Maßnahme sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG als auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht als Verwertung einzustufen. Der Einbau der im Bescheid zugelassenen Abfälle stelle die erforderliche Druckfestigkeit sicher. Die Verwertung sei schadlos. Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Grundwasserbegriff entspreche der Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG und gehe zutreffend von der Sättigungszone als wesentlichem Bestimmungsmerkmal aus. Der Mindestabstand zwischen Schüttkörper und Grundwasserstand sowie die erforderliche Untergrundabdichtung seien nach dem Gutachten S.…/K.… gewahrt. Selbst dann, wenn keine hinreichenden Vorkehrungen zum Grundwasserschutz getroffen worden wären, würden die Kläger dadurch nicht in ihrem Oberflächeneigentum verletzt. Die Ausführung des Regenrückhalte- und Verdunstungsbeckens sei im Sonderbetriebsplan vom 13. Juni 1997 geregelt. Einer konkreten Bezeichnung der Lage des Beckens habe es nicht bedurft. Dies sei zur Erfüllung des Schutzzwecks der Zulassung unerheblich, weil das Problem nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beherrschbar sei. Die behaupteten Verfahrensfehler seien nicht hinreichend dargelegt und darüber hinaus nicht gegeben.
Die Beigeladene bemerkt ergänzend: Eine Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen stelle nach nationalem Recht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht die Verwertung nicht in Frage. Die Rohstoffsubstitution scheitere nicht daran, dass die mit der Änderung des Abschlussbetriebsplans zugelassenen Abfälle die Verfüllung von Bauschutt und damit ebenfalls Abfälle ersetzten. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Einhaltung des in den LAGA-Regeln geforderten Mindestabstands seien revisionsrechtlich bindend und davon abgesehen auch zutreffend. Die Kläger rügten ausnahmslos die Verletzung von Vorschriften, die nicht dem Schutz ihrer subjektiven Rechte dienten.
Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass die zugelassene Verfüllung des Tagebaus keine Abfallablagerung darstelle, sondern mit ihrem Hauptzweck der Rohstoffrestitution diene. Dabei würden nicht nur das Volumen, sondern weitere stoffliche Eigenschaften der zugelassenen Abfälle genutzt, die die erforderliche Druckfestigkeit sicherstellten. Davon abgesehen genüge das Volumen als stoffliche Eigenschaft immer dann, wenn es bei den ersetzten Rohstoffen ebenfalls nur auf das Volumen ankomme. Eine Verletzung bodenschutzrechtlicher Vorschriften habe das Oberverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (1). Ob es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann der Senat nicht entscheiden, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt (2); darum ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Beklagten gestattete Verfüllung der Tongrube eine Maßnahme der Abfallverwertung ist. Da die Beigeladene mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nachkommt, besteht aus ihrer hierfür maßgeblichen Sicht der Hauptzweck der Maßnahme darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen (a). Bundesrechtswidrig ist jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes würden durch die bergrechtlichen Vorschriften über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans verdrängt, weil nach dem Bundesberggesetz die erforderliche Vorsorge getroffen werde und gemeinschädliche Auswirkungen weitestgehend auszuschließen seien (b).
a) Entgegen der Ansicht der Kläger bedurfte die Verfüllung der Tongrube keiner Planfeststellung, weil keine Abfallbeseitigungsanlage errichtet wird (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG), sondern eine stoffliche Verwertung von Abfällen gestattet worden ist.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt. Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht kommt es für die Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung maßgeblich auf das Hauptzweckkriterium an. Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden ≪d.h. Deponien usw.≫) und D12 (Dauerlagerung ≪z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk≫) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob “ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können” (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 – Rs. C-6/00 – ASA, NVwZ 2002, 579 Rn. 69). Demgemäß setzt die stoffliche Verwertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (Urteil vom 26. Mai 1994 – BVerwG 7 C 14.93 – BVerwGE 96, 80 ≪85≫).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen im Regelfall ein Verwertungsvorgang ist. Aus dem Einsatz der Abfälle wird ein konkreter Nutzen gezogen, wenn das Material die erforderlichen Eigenschaften zur Verfüllung besitzt. Die Verwendung der Abfälle dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse einen Zustand wiederherzustellen, der dem früheren Zustand gleichkommt oder eine andere Nutzung der Oberfläche ermöglicht (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG). Ständen die verwendbaren Abfälle nicht zur Verfügung, müsste die Tongrube mit Rohstoffen verfüllt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die in dem angefochtenen Bescheid zugelassenen Stoffe teilweise an die Stelle des im Abschlussbetriebsplan hierfür vorgesehenen Bauschutts treten. Sie substituieren damit im konkreten Fall zwar andere Abfälle. Dessen ungeachtet werden Rohstoffe aber dadurch ersetzt, dass überhaupt Abfälle eingesetzt werden, gleichgültig, um welche Abfälle es sich dabei handelt. Da die Beigeladene zur Verfüllung der Tongrube verpflichtet ist, würden bei Nichtzulassung von Abfällen zu diesem Zweck der Vorrang der Verwertung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KrW-/AbfG) sowie das Ziel der Ressourcenschonung (§ 1 KrW-/AbfG) verfehlt.
Ebenfalls zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Abfälle den ihnen zugedachten Verfüllungszweck bereits durch ihr Volumen erfüllen können und eine besondere “werkstoffliche” Eigenschaft aus abfallrechtlicher Sicht hierfür nicht erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG bestimmte Nutzung der “stofflichen Eigenschaften” ist nicht auf bestimmte Eigenschaften beschränkt, sondern erfasst jede Eigenschaft eines Stoffes. Dazu gehört auch die Nutzung des Volumens, wenn dieses dazu dient, das Höhenniveau der Oberfläche zu deren Wiedernutzbarmachung anzuheben. Soweit bei den sonst einzubauenden Rohstoffen nur deren Volumen genutzt wird, genügt auch das Volumen der Abfälle für die stoffliche Verwertung. Darüber hinaus müssen die Abfälle aufgrund der stofflichen Eigenschaften geeignet sein, ihren Verwendungszweck zu erfüllen. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die nicht mit einer erfolgreichen Verfahrensrüge angegriffen worden sind, der Fall. Die Abfälle sollen im verdichteten Zustand vorzugsweise eine Druckfestigkeit von mindestens 40 MN/m(2) aufweisen. Diese bodenmechanische Voraussetzung wird nach dem im Sonderbetriebsplan vom 13. Juni 1997 und im Nachtrag vom 18. November 1999 dargestellten Verfüllungskonzept erreicht, indem körnige Materialien und abdichtende Stoffe wie anorganische Schlämme vermischt werden. Das Abfallgemisch ist damit zum Zweck der Stabilisierung des Verfüllkörpers, zur Oberflächenabdichtung und zur seitlichen Abdichtung grundsätzlich geeignet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 14. April 2000 – BVerwG 4 C 13.98 – BVerwGE 111, 136 ≪141 f.≫ zugrunde lag.
Die Angriffe der Revision gegen die mangelnde Gewährleistung der Schadlosigkeit der Abfälle sind nicht geeignet, die Verfüllung als Verwertungsvorgang in Frage zu stellen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass wegen der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG), bestehen nicht. Im Übrigen muss die Verwertung von Abfällen sowohl nach Abfallrecht als auch nach Bergrecht umweltverträglich und schadlos erfolgen. Das ist für das Abfallrecht namentlich in § 5 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bestimmt. Im Rahmen des Bergrechts ist durch die Betriebsplanzulassung sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder anderer rechtlich geschützter öffentlicher und privater Belange verhindert werden (vgl. § 1 Nr. 3, § 48 Abs. 2, §§ 50 ff. BBergG). Der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle kann hiernach nicht bewirken, dass die Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist. Ob der Einbau bestimmter Abfälle zur Beeinträchtigung von Rechtsgütern führt, lässt sich erst in dem nach den entsprechenden Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren feststellen. Ergibt sich dabei, dass die Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt (vgl. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG), liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen zu beheben und nicht geeignet ist, einen Verwertungsvorgang in einen Beseitigungsvorgang umzuwandeln.
b) Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Anforderungen an die bergrechtliche Risikovorsorge anhand eines unzureichenden Maßstabs getroffen (aa) und damit die Prüfung verfehlt hat, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere drittschützende Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, entgegenstehen (bb). Unbegründet sind dagegen die Einwände der Kläger gegen die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (cc).
aa) Das Oberverwaltungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für die zugelassene Betriebsplanänderung in § 55 Abs. 1 und 2 BBergG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 und (wie hinzuzufügen ist) Abs. 3 BBergG. Danach ist der geänderte Betriebsplan zuzulassen, wenn die in § 55 Abs. 1 und 2 BBergG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anhand dieser Voraussetzungen lässt sich die hier zu entscheidende Frage, ob die zu verfüllenden Abfälle derart schadlos verwertet werden, dass nachteilige Einwirkungen auf Boden und Grundwasser sowie auf das Oberflächeneigentum der Kläger ausgeschlossen sind, nicht sachgerecht prüfen. Das gilt namentlich für die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG, die verlangt, dass “gemeinschädliche Einwirkungen” nicht zu erwarten sind. Dieser Begriff, den das Bundesberggesetz aus dem Allgemeinen Berggesetz von 1865 übernommen hat, setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet; es muss ein Schaden in solchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 55 Rn. 40; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 55 Rn. 102 ff., 107 ff.). Mit dieser hohen Schwelle ist der Begriff der Gemeinschädlichkeit nicht geeignet, die Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle sicherzustellen. Mit Hilfe des Vorsorgegrundsatzes des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG lassen sich schädliche Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser außerhalb des Betriebs des Bergbauunternehmens nicht ausschließen; denn er erfasst keine Sachgüter Dritter (Boldt/Weller, a.a.O., Rn. 14; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rn. 34) und kann daher nicht verhindern, dass das Oberflächeneigentum der Kläger durch Zufluss kontaminierten Grundwassers oder Sickerwassers beeinträchtigt wird. Der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 6 BBergG unterfallen die im Bergbau anfallenden “bergbauspezifischen” Abfälle, nicht aber der Einbau bergbaufremder Abfälle zur Verwertung (Boldt/Weller, a.a.O., Rn. 28 ff.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rn. 57 ff.). Auch die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (Boldt/Weller, a.a.O., Rn. 34 f.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rn. 77 f.). Das ergibt sich aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein “normatives Überschneiden” des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht (BTDrucks 8/1315, S. 76). Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle für Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke lassen sich damit nicht erfassen.
Demgegenüber eröffnet die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG, die das Oberverwaltungsgericht nicht in seine Prüfung einbezogen hat, der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; die “Kann”-Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm (Urteil vom 4. Juli 1986 – BVerwG 4 C 31.84 – BVerwGE 74, 315 ≪322 f.≫). Zu den öffentlichen Interessen gehören neben der Beachtung der abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches Risiko dem Einzelnen durch den Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und welche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Sie fügen sich damit ein in den Gesetzeszweck, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 Nr. 3 BBergG). Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Das ergibt sich daraus, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz bei der Definition seines Anwendungsbereichs ausdrücklich auch das Bundesberggesetz in Bezug nimmt (§ 3 Nr. 10 BBodSchG). Sind durch die Verfüllung der Tongrube mit Abfällen unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums Drittbetroffener zu besorgen, kann der Dritte dies als Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen (Urteil vom 16. März 1989 – BVerwG 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329 ≪346≫).
Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (vgl. § 53 Abs. 1 BBergG); dies schon deshalb, weil die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der zufolge dafür Sorge zu tragen ist, dass Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, im Rahmen des Abschlussbetriebsplans keine Rolle spielt und die Behörde infolgedessen bei der Zulassung von Abfällen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zu einer eher verstärkten Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen befugt ist. Mangels durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkter Zuständigkeit hat die Bergbehörde damit zu beurteilen, ob die Verwertung der zu verfüllenden Abfälle in der von der Beigeladenen geplanten Weise Vorschriften des Bodenschutzrechts verletzt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl I S. 2833) auf die Verfüllung des Tagebaus der Beigeladenen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Die entsprechende Anwendung scheidet aus, weil der Versatz im Tagebau bewusst nicht geregelt werden sollte (BRDrucks 272/1/02, S. 2). Überdies müsste selbst eine entsprechende Anwendung hier an der Übergangsregelung des § 6 VersatzV scheitern, wonach die Anforderungen an den Vorrang der Rückgewinnung von Metallen, bestimmte stoffliche Anforderungen an die Abfälle und zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Abfällen erst nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens ab 1. März 2006, einzuhalten sind. Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420) verneint. Abgesehen davon, dass die für den Abfalleinbau zugelassene Betriebsfläche die Größe von 10 ha unterschreitet (§ 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau), ist die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kein betriebsplanpflichtiges Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Das folgt aus dem Zweck dieses Instruments, der darin besteht, die Auswirkungen auf die Umwelt bereits vor dem Beginn des Abbaus von Bodenschätzen zu überprüfen. Demgegenüber ist die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kein neuer Eingriff in die Umwelt, sondern eine Maßnahme, die die Folgen des Eingriffs begrenzen und vermindern soll.
Zu Unrecht hat sich das Oberverwaltungsgericht jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Beklagten auf der Grundlage der LAGA-Regeln getroffene Risikovorsorge den bergrechtlichen Anforderungen genüge. Die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (4. Aufl., Stand: 6. November 1997) enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – sind als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen; Gleiches gilt übrigens für die vom Länderausschuss Bergbau erarbeiteten Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (Stand: Oktober 1998). Überdies bestand bereits bei Abfassung der LAGA-Regeln, die vor Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen wurde, kein Zweifel über die Notwendigkeit einer alsbaldigen Anpassung an dessen Vorschriften. Zur Neufassung der Technischen Regeln ist es trotz vielfältiger Bemühungen bis heute nicht gekommen; auf den neuesten Stand gebracht wurde inzwischen lediglich der Allgemeine Teil mit der 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 vom 6. November 2003. Da im Zeitpunkt der Zulassung des geänderten Betriebsplans mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz bereits eine gesetzliche Regelung über den Schutz des Bodens und des Grundwassers bestand, sind im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG vorrangig die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind.
bb) Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die zugehörige Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, anwendbar. Das Bundes-Bodenschutzgesetz findet gemäß seinem § 3 Nr. 10 auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit Vorschriften des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebs Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Diese Anwendungsvoraussetzung ist erfüllt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts werden die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Rahmen der Vorsorge und hinsichtlich der Gefahrenabwehrpflichten durch die bergrechtlichen Vorschriften über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans verdrängt, weil diese bestimmten, dass die erforderliche Vorsorge getroffen werde und gemeinschädliche Auswirkungen weitestgehend auszuschließen seien. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil sich, wie bereits erwähnt, schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen lassen. Das Bundesberggesetz und die Bergverordnungen enthalten keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Solche Anforderungen sind auch nicht in § 48 Abs. 2 BBergG geregelt. Diese Vorschrift setzt lediglich deren Beachtlichkeit im öffentlichen Interesse voraus und stellt das zu ihrer Berücksichtigung erforderliche Verfahren bereit, ohne selbst materielle Anforderungen an den Vorgang der Verfüllung und an hierfür verwendete bergbaufremde Stoffe zu bestimmen. Im Übrigen regelt das Bundesberggesetz Folgen zum Nachteil Dritter allenfalls durch die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG), die dem überwiegenden öffentlichen Interesse am Bodenschutz nicht hinreichend Rechnung tragen. In Ermangelung bergrechtlicher Vorschriften, die die hier in Rede stehenden Einwirkungen auf den Boden regeln, ist das Bundes-Bodenschutzgesetz daher anwendbar (vgl. auch BTDrucks 13/6701, S. 33; BTDrucks 13/7891, S. 28, 38). Hinzu kommt, dass schädliche Bodenveränderungen, wie sie von den Klägern geltend gemacht werden, erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums und damit typischerweise nach Entlassung des Tagebaus aus der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 BBergG) auftreten. Angesichts dessen muss, um eine nachträgliche Verantwortlichkeit der Kläger für eine verfüllungsbedingte Sanierung ihrer Grundstücke zu vermeiden, bereits durch den Abschlussbetriebsplan sichergestellt werden, dass es zu derartigen Bodenveränderungen nicht kommt. Die gegenteilige Annahme des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 3 Nr. 10 BBodSchG.
Bundesrecht ist auch verletzt, soweit das Oberverwaltungsgericht in einer Hilfserwägung von der ergänzenden Heranziehung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeht und eine durch den angefochtenen Bescheid zugelassene Überschreitung der Vorsorgewerte für Böden nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) für nicht beanstandungswürdig hält. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müsste die von ihm als wahr unterstellte Überschreitung nicht zu einer Untersagung der Verfüllung führen, weil sich aus § 7 Satz 3 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchV ergebe, dass technische Vorkehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Überwachung von Böden als verhältnismäßige und zugleich auch ausreichende Vorsorgeanforderungen vorgesehen werden könnten. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht den Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchV.
Die Festsetzung der Vorsorgewerte für Böden in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV beruht auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG, wonach zur Erfüllung der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Pflichten Bodenwerte bestimmt werden können, bei deren Überschreitung unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte). Nach § 7 Satz 1 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Satz 2). Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist (Satz 3). Der Pflichtige hat hiernach nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die die Vorsorgewerte überschreiten, in der Regel zu unterlassen.
An diese Pflicht knüpft § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV an, indem er für den Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte bestimmt, dass der Pflichtige “Vorkehrungen” zu treffen hat, um weitere durch ihn auf dem Grundstück und dessen Einwirkungsbereich verursachte Schadstoffeinträge zu vermeiden oder wirksam zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gehören “dazu” auch technische Vorkehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Überwachung von Böden. Bei der gebotenen Betrachtung im Zusammenhang kann § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchV daher nur dahin verstanden werden, dass der Pflichtige Schadstoffeinträge auch im Wege der Änderung von Anlagen oder Verfahren zu vermeiden oder wirksam zu vermindern hat. Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik der Regelung für die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, dass die Vorkehrungen als Sicherungsmaßnahmen zum Einschluss der in den Boden eingebrachten Schadstoffe dienen könnten, nichts her. Die Vorkehrungen sind nicht zur Kompensation einer Überschreitung der Vorsorgewerte, sondern zur Verminderung der Schadstoffeinträge bestimmt (vgl. BRDrucks 780/98, S. 98).
cc) Unbegründet ist die Rüge der Revision, der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt vertreten, der Bescheid sei vor dem Hintergrund der vorgelegten Betriebspläne zu sehen und erfahre hierdurch seine hinreichende Bestimmtheit auch im Hinblick auf die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen. Diese Auslegung lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Dass der Bescheid den Sonderbetriebsplan vom 13. Juni 1997 nebst Ergänzungen vom 27. Mai und vom 18. November 1999 betrifft, ist bereits aus der Bezugnahme auf die entsprechenden Schreiben im Betreff des Bescheids ersichtlich. Außerdem geht aus den Bescheidgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Sonderbetriebsplan und die nachfolgenden Ergänzungen Gegenstand des Bescheids sind. Das folgt aus der Erwägung des Bergamts, dass “durch die nachträglichen Auflagen … in Verbindung mit der vorgelegten Abschlussbetriebsplanergänzung dem Stand der Technik im Hinblick auf die angestrebte Verwertung von Abfällen Rechnung getragen” werde. Übereinstimmend hiermit heißt es in den Gründen des Widerspruchsbescheids, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Ergänzungen zum Abschlussbetriebsplan Gegenstand des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens geworden seien.
Auch soweit die Ergänzungen einander widersprechende, nicht durch den Bescheid ersetzte Angaben enthalten sollten, wäre der Bescheid durch Auslegung dahin bestimmbar, dass die jeweils aktuellere Fassung des Sonderbetriebsplans nebst Ergänzung maßgebend ist. Ob entsprechend der Praxis (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 56 Rn. 4) dem Zulassungsbescheid eine Ausfertigung des von der Beigeladenen eingereichten Sonderbetriebsplans einschließlich Ergänzungen “nebst den mit einem Zuständigkeitsvermerk zu versehenden Anlagen” beigefügt wurde, kann entgegen der Ansicht der Kläger offen bleiben. Unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit genügt, dass der Bescheid den Sonderbetriebsplan einschließlich Ergänzungen in seinen Regelungsgehalt erkennbar einbezieht. Den Einwänden der Revision zu angeblich defizitären Regelungen des Entwässerungssystems, insbesondere zur fehlenden Bestimmung der Lage des Rückhalte- und Verdunstungsbeckens, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass es insoweit keiner konkreten Festlegungen im Zulassungsbescheid bedurfte, weil die Beherrschbarkeit dieser Probleme nicht von vornherein ausgeschlossen sei und nähere Bestimmungen der Behörde im Zuge des Baufortschritts getroffen werden könnten.
2. Ob das angegriffene Urteil die Kläger in ihren Rechten verletzt, kann der Senat nicht beurteilen, da das Oberverwaltungsgericht die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht oder nicht ordnungsgemäß getroffen hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob bei Verfüllung der Tongrube durch die zugelassenen Abfälle die Vorsorgewerte für Böden (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) überschritten werden. Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig ist.
Es fehlt ferner an verwertbaren tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob von den verfüllten Abfällen ausgehende Schadstoffe auf die Grundstücke der Kläger einwirken können oder durch vorhandene Tonbarrieren und andere Sicherungen im Bereich der Tongrube fixiert werden. Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zum Mindestabstand zwischen Schüttkörper und Grundwasserstand zum Nachteil der Kläger abweichend vom Gutachten B.… entschieden hat, lassen nicht erkennen, dass das Gericht hierbei über die erforderliche Sachkunde verfügte, die es berechtigt hätte, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ab, so muss es begründen, woher es diese Sachkunde hat (Beschluss vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42). Sieht das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, obwohl sie sich ihm aufdrängen musste, gilt nichts anderes; auch in diesem Fall muss das Gericht seine Sachkunde in einer Weise dartun und belegen, dass seine Bewertung von den Beteiligten und von der Rechtsmittelinstanz nachvollzogen werden kann (Beschluss vom 15. Oktober 2001 – BVerwG 3 B 134.00 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 316). Eine derart nachvollziehbare Begründung lässt das angegriffene Urteil vermissen.
Angesichts dessen erweist sich die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge als begründet. Das Gutachten B.… war zu der Auffassung gelangt, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Schüttkörperbasis und höchstem Grundwasserstand nicht gewährleistet sei. Dem hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, das Gutachten sei von einem falschen Verständnis des Begriffs Grundwasser ausgegangen. Es hat dies damit begründet, in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sei ausgeführt worden, dass der östlich – außerhalb des zur Verfüllung vorgesehenen Bereichs – vorhandene Weiher Grundwasser sei, was nicht zutreffe, da es an einer unmittelbaren Fließbeziehung zu tiefer gelegenen Bodenschichten fehle. Dem Gutachten B.… widerspreche auch die geologische und hydrologische Beschreibung des Tontagebaus im Gutachten S.…/K.… Die von diesen Sachverständigen im Westteil des Tontagebaus vorgenommenen Bohrungen hätten bis in Tiefen von rund 15 m unter der derzeitigen Abbausohle homogene Tonschichten ergeben, Schichten- und Grundwasser sei mit Ausnahme der oberflächennahen Auffüllbereiche in keiner Bohrung festgestellt worden. Da der festgestellte homogene Ton angesichts seiner geringen Wasserdurchlässigkeit als Grundwassernichtleiter einzustufen sei, eine sonstige Wasserwegsamkeit nicht habe festgestellt werden können und bei den Bohrungen bis 15 m unter der Tongrubensohle kein Grundwasser erbohrt worden sei, beruhe die Annahme des Gutachtens B.… zur fehlenden Gewährleistung des Mindestabstands auf dessen fehlerhaftem Grundwasserverständnis.
Aus den Gründen des angegriffenen Urteils ergibt sich nicht, weshalb dem Gutachten B.… ein angeblich fehlerhafter Grundwasserbegriff zugrunde liegt. Laut Verhandlungsniederschrift waren weder der Gutachter des Ingenieurbüros B.… noch die Gutachter des Ingenieurbüros S.…/K.… in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht anwesend. Die in deren Rahmen vorgebrachte Behauptung, dass der fragliche Weiher kein Grundwasser führe, lässt sich daher nicht durch die Äußerung eines unparteiischen Sachverständigen belegen. Offen ist ebenfalls, ob die Annahme des Gutachtens B.… zutreffend ist, der bei den Bohrungen B5 und B6 festgestellte Grundwasserspiegel auf ungefährem Höhenniveau des Weihers lasse auf eine Verbindung zwischen diesem und dem Grundwasser unterhalb der Tongrubensohle schließen. Mit dem in den Gründen des angegriffenen Urteils entwickelten Grundwasserbegriff lässt sich diese Frage schon deshalb nicht beantworten, weil Grundwasser in verschiedenen Bodenschichten vorhanden sein kann und entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zwangsläufig eine unmittelbare Fließbeziehung zu tiefer gelegenen Bodenschichten voraussetzt.
Sollte die erneute Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ergeben, dass die Verfüllung der Abfälle bodenschutzrechtliche Anforderungen zum Nachteil der Kläger verletzt, könnte dem Erfolg der Klage fehlender Drittschutz nicht entgegengehalten werden. Nach dem Klagevorbringen besteht wegen des Schadstoffgehalts der zu verfüllenden Abfälle und der befürchteten Gewässerverunreinigung infolge mangelhafter Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht durch die Beigeladene die Gefahr, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG als Eigentümer oder Zustandsstörer zur Sanierung verpflichtet werden, weil die Verfüllung langfristig zur Anreicherung von Schadstoffen auf ihren Grundstücken führt. Die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften stellen auf schädliche Bodenveränderungen im “Einwirkungsbereich” (§ 7 Satz 1 BBodSchG) sowie auf die dauerhafte Vermeidung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den “einzelnen” oder die Allgemeinheit ab (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Sie lassen damit hinreichend klar erkennen, dass sie auch dem Schutz des Eigentums der Kläger dienen. Durch diese Vorschriften wird auch die Klägerin zu 1 in ihren Rechten geschützt. Sie kann sich zwar nicht auf verfassungsrechtlichen Schutz berufen, weil das Eigentum von Gemeinden verfassungsrechtlich nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt ist (Urteil vom 24. November 1994 – BVerwG 7 C 25.93 – BVerwGE 97, 143 f.) und die Klägerin zu 1 nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder in ihrer Planungshoheit oder in einer hinreichend bestimmten Planung noch in ihren kommunalen Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist. Die Klägerin zu 1 kann sich aber im vorliegenden Zusammenhang auf ihr einfachrechtlich geschütztes Eigentum (§§ 903 BGB) berufen (Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 ≪101 f.≫); denn dieses ist ebenso wie bei den Klägern zu 2 und 3 der Gefahr einer an die Zustandsstörung anknüpfenden bodenschutzrechtlichen Sanierungspflicht ausgesetzt.
Unterschriften
Sailer, Kley, Herbert, Krauß, Neumann
Fundstellen
Haufe-Index 1367381 |
BVerwGE 2006, 247 |
DÖV 2005, 740 |
NuR 2005, 587 |
ZUR 2005, 429 |
AbfallR 2005, 185 |
DVBl. 2005, 923 |
GV/RP 2006, 574 |
UPR 2005, 353 |
ZfW 2006, 14 |
EurUP 2005, 139 |
FuBW 2005, 876 |
FuHe 2005, 734 |
IR 2005, 163 |
altlasten spektrum 2005, 305 |