Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 20.02.2020; Aktenzeichen 15 N 20.198) |
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verfahrensmangel kann der Beschluss beruhen (§ 138 Nr. 3 VwGO). Um das Verfahren zu beschleunigen, hebt der Senat den Beschluss auf und verweist den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rz. 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Antragstellerin mit einem am 3. Februar 2020 zugestellten Schreiben Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Mit einem am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen gebeten, da die erforderliche Rücksprache mit der Antragstellerin aufgrund einer Vielzahl von Terminen des Prozessbevollmächtigten noch nicht habe erfolgen können. Ohne zuvor den Verlängerungsantrag zu bescheiden, hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag wegen des Fehlens der Antragsbefugnis mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Damit hat er den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Rz. 3
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor einer Entscheidung durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung keine Anhörung der Beteiligten (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34 S. 11 f., vom 3. April 1992 - 7 NB 1.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 64 S. 100 und vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 30; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 47 Rn. 85). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der Bedeutung der mündlichen Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ≪73 ff.≫ und Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ≪142 f.≫) festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 78; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 140). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört und damit dem Interesse an einer fairen Verfahrensgestaltung (vgl. Kerkmann/Huber, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 134) insoweit ausreichend Rechnung getragen.
Rz. 4
Anders als geschehen durfte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht durch Beschluss über den Normenkontrollantrag zu Lasten der Antragstellerin entscheiden, ohne zuvor den Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 ZPO zu bescheiden: Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2). Abweichendes mag in Fällen rechtsmissbräuchlicher Verlängerungsanträge gelten (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 89 Rn. 11). Für einen solchen Fall ist hier aber nichts ersichtlich.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14116140 |