Rz. 92

Nicht volljährige Scheidungskinder haben gem. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 5 FamKodex einen Anspruch auf Kindesunterhalt entsprechend ihren vor der Scheidung herrschenden Lebensbedingungen, außer die Aufrechterhaltung dieses Standards ist für den unterhaltpflichtigen Elternteil mit besonderen Härten verbunden. Der Kindesunterhalt ist unabhängig von einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit des Kindes oder dem Vorhandensein eines Kindesvermögens. Es kommt allein auf die Minder- bzw. Nichtvolljährigkeit an. Der Mindestunterhalt beläuft sich auf ein Viertel des Mindestarbeitslohns (Art. 142 Abs. 2 FamKodex). Dieser wiederum betrug im Jahr

2017: 460 BGN[94] (ca. 235 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 60 EUR nach sich zog
2018: 510 BGN[95] (ca. 260 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 65 EUR begründete
2019: 560 BGN[96] (ca. 290 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 70 EUR bedeutete

und beträgt

ab dem Jahr 2020 610 BGN[97] (ca. 315 EUR) mit einem sich daraus errechneten Mindestunterhalt von ca. 80 EUR.
[94] Ministerratsverordnung № 141 v. 13.7.2016.
[95] Ministerratsverordnung № 316 v. 20.12.2017.
[96] Ministerratsverordnung № 320 v. 20.12.2018.
[97] Ministerratsverordnung № 350 v. 19.12.2019.

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