Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 01.04.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. April 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Mitgliedsbeiträge des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte (Versorgungswerk) für die Zeit vom 7. März bis zum 30. November 1986 zu tragen hat.
Der 1954 geborene Kläger war nach dem zweiten juristischen Staatsexamen arbeitslos. Er bezog vom 2. Dezember 1985 bis Ende November 1986 Arbeitslosenhilfe (Alhi), wobei seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 7. März 1986 und die im selben Monat aufgenommene Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht ausschlossen. Seinen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk, dessen Pflichtmitglied er mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geworden ist, lehnte die Beklagte ab, weil er nicht zu dem in § 166b Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) genannten Personenkreis gehöre (Bescheid vom 17. September 1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1986).
Das Sozialgericht (SG) hat die ua auf Aufhebung dieser Bescheide und Verurteilung zur Beitragstragung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Juli 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers nach Beiladung des Versorgungswerks mit Urteil vom 1. April 1993 zurückgewiesen: Eine unmittelbare Anwendung des § 166b Abs 1 AFG scheide aus, weil der Kläger nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre, insbesondere nicht gemäß § 7 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Versicherungspflicht befreit sei. Eine analoge Anwendung des § 166b Abs 1 AFG scheide ebenfalls aus. Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Denn wenn der Gesetzgeber Selbständige von den Vergünstigungen des § 166b Abs 1 AFG ausnehme, so sei dies insbesondere deshalb nicht willkürlich, weil nach § 36 Abs 1 Nr 3a AVG die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi als Ausfallzeit Anrechnung finden könne, wenn die BA für den Bezieher dieser Leistungen keine Beiträge an die Versorgungseinrichtung zahle.
Der Kläger begründet seine Revision mit einer Verletzung des § 166b Abs 1 AFG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 1. April 1993 und das Urteil des SG vom 5. Juli 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge an den Beigeladenen für die Zeit von März bis November 1986 zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Das beigeladene Versorgungswerk hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Kläger Beiträge zum Versorgungswerk zu tragen.
Als Grundlage für die Tragung der Beiträge zum beigeladenen Versorgungswerk in der Zeit von der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft (7. März 1986) bis zum Ende des Leistungsbezuges (30. November 1986) kommt allein § 166b Abs 1 Satz 1 AFG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (HBegleitG 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S 1857) in Betracht. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift trägt die beklagte BA die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bis zur Höhe der bei Nichtbefreiung zu entrichtenden Beiträge (§ 112a AVG) für Empfänger von Alg oder Alhi, die nach § 7 Abs 2 AVG von der Versicherungspflicht befreit sind.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 166b Abs 1 Satz 1 AFG. Ein Anspruch auf Beitragszahlung an das beigeladene Versorgungswerk scheitert zwar nicht daran, daß eine Beitragsentrichtung durch die Beklagte für Ausfallzeiten nach § 112a AVG nicht möglich gewesen wäre und der nach § 166b Abs 1 Satz 1 AFG errechnete Beitrag an das Versorgungswerk dann Null betragen hätte. Denn ungehindert durch den bis zum 11. Mai 1991 geltenden § 36 Abs 1 Satz 5 AVG, wonach Arbeitslosigkeit iS der Nr 3 des § 36 Abs 1 AVG und somit eine zur Beitragsentrichtung führende Ausfallzeit nicht vorlag, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, bestand beim Kläger in der hier fraglichen Zeit wegen des Leistungsbezuges eine Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 Nr 3a AVG, auf den § 36 Abs 1 Satz 5 AVG nicht analog anzuwenden war (so BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 2).
Eine Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte an das beigeladene Versorgungswerk scheidet aber aus, weil der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 7 Abs 2 AVG befreit worden ist. Ob er eine solche Befreiung beantragt hat, läßt sich den Feststellungen im Urteil des LSG nicht entnehmen. Aber selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, hätte er abgelehnt werden müssen; denn die Voraussetzungen für eine Befreiung sind nicht erfüllt, weil der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum (7. März bis 30. November 1986) weder versicherungspflichtig beschäftigt noch antragspflichtversichert iS des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG war (vgl zur Befreiung dieses Personenkreises: BSG SozR 2400 § 7 Nr 3). Die Zulässigkeit einer Befreiung läßt sich auch nicht damit begründen, daß während des Bestehens einer Rentenversicherungspflicht für arbeitslose Leistungsempfänger (1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982) eine Befreiung von dieser Versicherung möglich gewesen sei und dies dann auch für die anschließende Zeit gelten müsse. Denn es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob sich ein versicherungspflichtiger Arbeitsloser damals befreien lassen konnte. Hiergegen sprach nämlich einmal der Wortlaut des § 7 Abs 3 AVG, der die Befreiung bei rechtzeitiger Beantragung am Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und nicht etwa anderer Versicherungspflicht-Tatbestände beginnen läßt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 7 Abs 2 AVG zwar auch auf antragspflichtversicherte Selbständige angewandt (BSG SozR 2400 § 7 Nr 3), die mit versicherungspflichtig Beschäftigten gemeinsam haben, daß sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Arbeitslosigkeit kann aber einer Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Zum anderen sprachen Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 AVG, nämlich eine Doppelbelastung mit Beiträgen zu vermeiden, gegen die Zulässigkeit einer Befreiung versicherungspflichtiger Arbeitsloser, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge allein die Beklagte trug. Auch aus dem Umstand, daß vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 nach dem damaligen § 7 Abs 7 AVG bei vorhandenen Versicherungszeiten selbst den in der Rentenversicherung Befreiten das Recht eingeräumt wurde, die von der BA zu tragenden Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) statt an das Versorgungswerk zu entrichten, kann eher geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht als den auf das Beschäftigungsverhältnis beschränkten Ausnahmefall behandelt wissen wollte. Hierfür spricht auch, daß sich nach § 7 Abs 2 AVG typischerweise diejenigen befreien ließen, bei denen sich längerfristig eine bestimmte berufliche Entwicklung ohne Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung abzeichnete. Ein Arbeitsloser war jedoch nicht in einer solchen Lage. Er mußte vielmehr auch mit einem beruflichen Werdegang rechnen, der mit einer Rentenversicherungspflicht verbunden war.
Die Zweifel daran, daß die damals rentenversicherungspflichtigen Arbeitslosen sich befreien lassen konnten, werden durch die jüngste Entwicklung in der Rentenversicherung bestätigt. Obwohl durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für bestimmte arbeitslose Leistungsbezieher die Rentenversicherungspflicht wieder eingeführt wurde (§ 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI), ist für diesen Personenkreis eine Befreiung nicht vorgesehen. So werden nach der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI wegen zusätzlicher berufsständischer Beitragsbelastungen zwar Angestellte und selbständig Tätige, jedoch nicht die nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Arbeitslosen befreit. In der Begründung des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes 1992 heißt es zu § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI, diese Vorschrift entspreche § 7 Abs 2 AVG (vgl BT-Drucks 11/4124, S 151), woraus geschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber inhaltlich keinen Unterschied zwischen § 7 Abs 2 AVG und § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI gesehen hat. War aber schon die hier nicht zu entscheidende Frage, ob sich die bis 1982 versicherungspflichtigen Arbeitslosen mit berufsständischen Beitragslasten nach § 7 Abs 2 AVG befreien lassen konnten, eher zu verneinen und ist dies für die Zeit nach Wiederbegründung der Versicherungspflicht ab 1992 nicht möglich, so ist eine Befreiung erst recht für die Zeit ausgeschlossen (1983 bis 1991), in der eine Rentenversicherungspflicht für arbeitslose Leistungsempfänger wie den Kläger im Jahre 1986 nicht bestand.
Eine analoge Anwendung des § 166b Abs 1 Satz 1 AFG etwa in dem Sinne, daß bei nicht versicherungspflichtigen arbeitslosen Leistungsempfängern nach dem AFG, die wie der Kläger kraft Gesetzes einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, eine Befreiung nach § 7 Abs 2 AVG nicht erforderlich war, ist nicht zulässig, denn eine für die Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke ist nicht vorhanden. Vielmehr schließt das Gesetz die Entrichtung von Beiträgen an ein Versorgungswerk ohne Befreiung von der Versicherungspflicht aus.
Hierfür spricht zunächst, daß bei dem vom Kläger begehrten Ergebnis zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten zusätzliche Vorschriften erforderlich gewesen wären. So hätte es einer Regelung für diejenigen bedurft, die sich bewußt nicht befreien ließen, weil sie sich für eine doppelte Alterssicherung durch Rentenversicherung und berufsständische Versorgung entschieden und für den Fall einer nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitslosigkeit auf eine entsprechende Ausfallzeit (Anrechnungszeit) in der Rentenversicherung nicht verzichten wollten. Ihre Berücksichtigung wäre aber wegen § 36 Abs 1 Nr 3a AVG (jetzt: § 58 Abs 4 SGB VI) nicht möglich gewesen, wenn die BA die Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet hätte. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine für diesen Personenkreis so einschneidende Folge beabsichtigt hat. Hätte er dagegen in diesem Fall dem arbeitslosen Leistungsbezieher ein Wahlrecht zugestehen wollen, ob die Beiträge an die BfA oder das Versorgungswerk zu entrichten sind, hätte er die dieses Wahlrecht regelnde Vorschrift des § 7 Abs 7 AVG nicht durch das HBegleitG 1983 ersatzlos gestrichen, sondern den neuen Vorschriften angepaßt. Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber bei einer Regelung iS des Klägers nicht offenlassen können, ob, ab wann und in welchem Umfang ein arbeitsloser Nichtbefreiter, für den die BA Beiträge an die Versorgungseinrichtung zahlt, als Befreiter gilt. Das trifft insbesondere in dem Fall zu, in dem der Betreffende unter Aufrechterhaltung der berufsständischen Beitragsentrichtung eine an sich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 166b Abs 1 AFG läßt keine Schlüsse zugunsten des Klägers zu. Die erste Fassung dieser Vorschrift, die sich nur unwesentlich von der hier maßgeblichen Fassung unterscheidet, wurde durch Art 1 Nr 64 des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S 1189) rückwirkend zum 1. Juli 1978 in das AFG eingefügt. Die Neuregelung stand in engem Zusammenhang mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht arbeitsloser Leistungsbezieher nach dem AFG durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040). Als Folge der neuen Versicherungspflicht (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 10 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ und § 2 Abs 1 Nr 12 AVG), deren Inkrafttreten durch Art 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des AFG (4. AFG-ÄndG) vom 12. Dezember 1977 (BGBl I S 2557) auf den 1. Juli 1978 vorverlegt worden war, wurde in der Rentenversicherung die bis dahin bestehende Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als (beitragsfreie) Ausfallzeiten bei Leistungsbezug aufgegeben, weil sie nunmehr Beitragszeiten waren. Die Rentenversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach dem der Leistung (Alg, Alhi) zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelt richtete, trug allein die BA (§ 1385 Abs 4 Buchst h RVO, § 112 Abs 4 Buchst i AVG, jeweils idF des 20. RAG). Dementsprechend wurde dann auch durch Art 3 des 5. AFG-ÄndG dem § 19 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – mit Wirkung vom 1. September 1979 die Nr 6 angefügt, nach der im Arbeitsförderungsrecht ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Anspruch genommen werden können.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum 4. AFG-ÄndG und zum 20. RAG wurde im Deutschen Bundestag eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, nach der die BA für die nach § 7 Abs 2 AVG befreiten Angestellten im Falle der Arbeitslosigkeit Beiträge an die Versorgungseinrichtung leisten sollte (vgl Änderungsantrag zum 20. RAG vom 11. Mai 1977 ≪BT-Drucks 8/390≫ und Entschließungsantrag zum 4. AFG-ÄndG vom 26. Oktober 1977 ≪BT-Drucks 8/1058≫). Diese Anregung wurde aufgegriffen und mit Entschließung des Bundestages vom 8. Juni 1978 (BT-Drucks 8/1875, Plenarprotokoll 08/95 S 7529 C) die Bundesregierung ersucht, einen Weg zu finden, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreite Leistungsempfänger der BA in die Beitragsverpflichtung der BA zur Alterssicherung einzubeziehen. Dabei sei insbesondere zu untersuchen, welche Anforderungen hierfür im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden müssen und welche Regelungen für befreite Angestellte, die auch Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, getroffen werden sollen. Dieser Entschließung entsprechend schlug die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf eines 5. AFG-ÄndG die Einfügung des § 166b in das AFG (vgl Art 1 Nr 64 und Begründung dazu BT-Drucks 8/2624 S 13 und 32) sowie eine Ergänzung des § 7 AVG vor (vgl Art 4 Buchst b und Begründung dazu, BT-Drucks 8/2624 S 15 und 33), durch die den in der Rentenversicherung befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke ein Wahlrecht eingeräumt werden sollte, ob die BA im Fall der Arbeitslosigkeit Beiträge an die BfA oder die Versorgungseinrichtung zu entrichten habe. Diese Vorschläge wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1978 Gesetz (§ 166b AFG und § 7 Abs 7 AVG). Als das HBegleitG 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 die Rentenversicherungspflicht arbeitsloser Leistungsempfänger nach dem AFG aufhob, wurden zugleich die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug unter Aufrechterhaltung der Entrichtung von Beiträgen der BA (§ 1385a RVO, § 112a AVG) in der Rentenversicherung der Arbeiter wieder Ausfallzeiten (§ 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3a RVO), in der Angestelltenversicherung Ausfallzeiten, soweit die BA nicht Beiträge an Versorgungseinrichtungen oder an den Versicherten selbst gezahlt hatte (§ 36 Abs 1 Satz 1 Nr 3a AVG). Gleichzeitig beseitigte Art 20 Nr 2 HBegleitG 1983 durch Streichung des § 7 Abs 7 AVG das Wahlrecht. Dieses hatte wiederum eine durch Art 28 Nr 10 HBegleitG 1983 vorgesehene entsprechende redaktionelle Änderung des § 166b Abs 1 Satz 1 AFG zur Folge, dessen erste Fassung auf § 7 Abs 7 AVG verwies (vgl Klarstellung – Abs 7 statt Abs 6 – durch Art II § 2 Nr 23 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980, BGBl I S 1469).
Die Gesetzesmaterialien enthalten somit keine Anhaltspunkte dafür, daß die in § 166b Abs 1 AFG getroffene Regelung auch solche Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erfassen sollte, die nicht von ihrer Rentenversicherungspflicht befreit worden waren. Um so weniger kann ihnen entnommen werden, die Vorschrift sei Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes oder einer umfassenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers, im Falle des Bezuges von Lohnersatzleistungen, die Pflichtmitglieder von Versorgungswerken durch Beiträge in der Sozialversicherung erworben haben, eine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Denn weder in der Krankenversicherung noch in der Unfallversicherung existiert eine vergleichbare Regelung, obwohl die §§ 1385b RVO, 112b AVG (eingefügt durch das HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) auch bei Bezug bestimmter Leistungen aus diesen Versicherungszweigen eine Beitragszahlung von Lohnersatzleistungen durch die Leistungsträger vorsahen (zum neuen Recht vgl § 166 Nr 2, § 170 Abs 1 Nr 2 SGB VI). Eine analoge Anwendung des § 166b AFG wurde vom BSG in diesen Bereichen denn auch verneint (für die Unfallversicherung Urteil vom 13. Juni 1989 – USK 8926; für die Krankenversicherung Urteil vom 6. Juni 1991 – USK 91110; für die medizinische Rehabilitation Urteil vom 13. Oktober 1992 -SozR 3-2200 § 1237b Nr 1). Vielmehr hat der Gesetzgeber neben § 166b AFG nur für einige andere Bereiche Regelungen geschaffen (vgl zB die Nachversicherungsvorschriften des § 124 Abs 6a und Abs 6b AVG, eingefügt durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 ≪BGBl I S 1965≫; vgl seit 1. Januar 1992: § 186 Abs 1 SGB VI). Ein allgemeiner Grundsatz läßt sich angesichts der nur vereinzelt vorgenommenen Regelungen nicht begründen. Auch vor dem Hintergrund, daß eine doppelte Zwangs-Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Alterssicherung) nicht erforderlich wäre, ist ein zwingender Grund für eine Regelung iS des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere schließt § 166b AFG eine Doppelversicherung nicht aus. Vielmehr eröffnet § 7 Abs 2 AVG den Betroffenen lediglich die Möglichkeit, eine derartige Doppelversicherung zu vermeiden. Eine doppelte Beitragsbelastung des Klägers liegt dagegen nicht vor. Er braucht nur die Beiträge an das Versorgungswerk zu tragen. Daß die Beklagte gemäß § 112a AVG verpflichtet war, für Ausfallzeiten der Arbeitslosigkeit Beiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten, begründet für ihn selbst keine Beitragspflicht. Anders als im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung (vgl die §§ 112b AVG, 1385b RVO) war der Kläger nicht mit einem Beitragsanteil belastet.
Auch läßt sich der Ausschluß einer analogen Anwendung des § 166b Abs 1 Satz 1 AFG nicht etwa dadurch umgehen, daß ein Selbständiger, der Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes ist, sich bei der BfA zunächst im Wege der Antragspflichtversicherung des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG (vgl auch § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 9 RVO; § 4 Abs 2 SGB VI) versichern und sich dann befreien läßt. Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 2400 § 7 Nr 4; USK 8357), liegt in einem solchen Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben; daher ist die Befreiung von der Antragspflichtversicherung in einem solchen Falle nicht zulässig.
Die hier gefundene Auslegung des § 166b Abs 1 Satz 1 AFG steht im Einklang mit dem GG. Insbesondere verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, wenn beim Kläger Beiträge an die BfA entrichtet werden und zu einer rentenrechtlichen Anrechnungszeit (Ausfallzeit) führen, während bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, Beiträge an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Die ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Dieses trifft hier zu. Anders als das Pflichtmitglied eines Versorgungswerks, welches sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im klaren darüber sein kann, daß es für seine Alterssicherung die gesetzliche Rentenversicherung nicht benötigt, und sich daher befreien läßt, war es für den am Beginn seines Erwerbslebens stehenden arbeitslosen Kläger ungewiß, ob eine Befreiung von der Rentenversicherung die dauerhaft richtige Entscheidung wäre. Aber selbst wenn er künftig keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen sollte, wird er mit einer Anrechnungszeit in der Rentenversicherung nicht unangemessen schlechter gestellt als ein von der Rentenversicherung befreites Mitglied einer Versorgungseinrichtung. Denn die Anrechnungszeit kann auch dann vorteilhaft sein, wenn der Kläger in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig wird. Nach Wegfall der erforderlichen Halbbelegung (§ 36 Abs 3 AVG, § 1259 Abs 3 RVO) mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 hängt die „Verwertung” der Anrechnungszeit wesentlich davon ab, ob der Kläger die Wartezeiten für einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl § 50 SGB VI: mindestens fünf Jahre, die mit Beitragszeiten iS des § 54 SGB VI belegt sein müssen). Der Kläger kann die Wartezeit jedenfalls mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge (§ 7 SGB VI) erfüllen, möglicherweise wegen seiner Referendarzeit unter Anrechnung von Nachversicherungszeiten (§ 8 Abs 2 SGB VI).
Aus dem Vorgenannten ergibt sich auch, daß ein Verstoß gegen Art 14 GG sowie gegen Art 20 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 1 GG ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen