Leitsatz (amtlich)
Eine zur Rentenentziehung berechtigende wesentliche Änderung der Verhältnisse des Versicherten im Sinne des RVO § 1293 Abs 1 liegt dann nicht vor, wenn sich nur die der Rentengewährung zu Grunde liegende Diagnose inzwischen als unrichtig erwiesen hat, in dem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand des Versicherten seit der Rentengewährung dagegen keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Normenkette
RVO § 1293 Abs. 1 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 1957 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der 1903 geborene Kläger, der im Beginn seines Arbeitslebens in knappschaftlich versicherten Betrieben gearbeitet hatte und zuletzt rund zehn Jahre als Schlosser in einem Walzwerk tätig war, bezieht seit 1937 Knappschaftsvollrente, die auch nach dem Kriege weitergewährt wurde; als krankhafter Befund wurde im wesentlichen eine multiple Sklerose zugrunde gelegt.
Aktenmäßige Unterlagen über den Befund, der zur Rentengewährung führte, sind durch die Kriegseinwirkungen verlorengegangen.
Eine Nachuntersuchung in der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität Bonn führte nach fünftägiger stationärer Untersuchung im Januar 1953 zu einem Gutachten, das eine mäßige Osteochondrose der Wirbelsäure und eine vegetative Dystonie annahm, das Bestehen einer multiplen Sklerose dagegen verneinte, dies besonders mit der Begründung, es müßten bei dem gewöhnlich progressiven Charakter dieser Krankheit nach fünfzehn Jahren typische Zeichen zu erkennen sein, die jedoch völlig fehlten. Nach dem Gutachten betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) nur noch 30 v.H.
Durch Bescheid vom 12. März 1953 entzog die Beklagte dem Kläger darauf mit Wirkung vom 1. April 1953 die Gesamtleistung, da die die Invalidität verursachenden Leiden, wie die multiple Sklerose soweit abgeklungen seien, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle für den Kläger in Betracht kommenden Arbeiten wieder verrichtet werden könnten.
Gegen den die Entziehung bestätigenden Bescheid des Geschäftsausschusses der Beklagten vom 24. April 1953 legte der Kläger beim Knappschaftsoberversicherungsamt Bonn Berufung ein, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes auf das Sozialgericht Koblenz überging, jedoch gleichfalls nicht zu einem Erfolg führte.
Das Sozialgericht folgerte beim Fehlen der zur Rentengewährung führenden Gutachten aus der Rentengewährung selbst, daß damals Invalidität vorgelegen habe und daß angenommen werden müsse, daß seinerzeit die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden seien. Das Sozialgericht stellte sich sodann auf Grund der Gutachten - auch der von ihm in der Sitzung gehörte Gutachter Dr. B... kam zu demselben Ergebnis wie die Vorgutachter, daß nämlich keine multiple Sklerose bestehe und sonst keine die Invalidität bedingenden Leiden vorliegen - auf den Standpunkt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung Invalidität nicht mehr vorliege, der Kläger vielmehr die für ihn in Frage kommenden Arbeiten verrichten könne, und hielt deshalb die Rentenentziehung für berechtigt.
Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde am 12. Juli 1957 durch das Landessozialgericht Mainz zurückgewiesen. In dem Verfahren vor dem Landessozialgericht wurde nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Amtsarzt Dr. W... in Simmern auf Kosten des Klägers am 3. April 1956 ein Gutachten erstattet. Das Landessozialgericht holte darauf noch Gutachten mehrerer Universitätskliniken in Mainz ein.
In seiner Urteilsbegründung vertritt das Landessozialgericht die Auffassung, in dem Gesundheitszustand des Klägers sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die ihn wieder befähige, die für ihn in Betracht kommende Lohnhälfte zu verdienen. Die zur Invalidisierung führenden Gutachten seien zwar nicht mehr vorhanden, doch müsse angenommen werden, daß der Kläger seinerzeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften invalidisiert worden sei; da demnach damals eine MdE. "um 66 2/3 %" gerechtfertigt erschienen sei, könne ausschlaggebend dafür nur die Diagnose "multiple Sklerose" zugrunde gelegt worden sein; dafür sprächen die Angaben des Klägers, die aus früherer Zeit noch vorhandenen ärztlichen Äußerungen und die Akte; die neben der angenommenen multiplen Sklerose bestehende Hauttuberkulose (Lupus) habe "sicherlich keine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt", da sie nicht einmal jetzt - nach zwischenzeitlicher Verschlechterung - eine meßbare MdE. hervorrufe. Diese seinerzeit (vor dem Kriege) angenommene multiple Sklerose liege jetzt nicht mehr vor, wie sich aus allen vom Landessozialgericht eingeholten Gutachten schließen ließe.
Unter Berufung auf sein Urteil vom 11. Mai 1956 - Kn 3/55 -, (dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 3. Oktober 1957 - 5 RKn 23/56 -, (BSG. Bd. 6 S. 25) aufgehoben) vertritt das Landessozialgericht weiterhin die Auffassung, daß in diesem "Wegfall der multiplen Sklerose" eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu erblicken sei, wobei es unerheblich sei, ob die Diagnose bereits anfangs objektiv falsch war oder ob sie zwar als zweifelhaft angesehen, aber weiterhin der Anerkennung der Invalidität zugrunde gelegt worden sei. Dr. W... sei zwar der Auffassung, der Kläger sei weiterhin invalide, da eine Änderung seines Zustandes nicht vorliege, der Kläger vielmehr damals wie heute an einer "zwischenzeitlich sogar verschlimmerten" chronisch deformierenden Wirbelsäulenentzündung leide. Diese Auffassung wäre jedoch
"nur zutreffend, wenn die objektiven Krankheitsbefunde beim Kläger damals wie heute unverändert vorlägen, heute nur eine strengere Einschätzung der dadurch hervorgerufenen MdE. stattfände. Da hier jedoch ein veränderter objektiver Befund durch Wegfall einer früher gestellten Diagnose vorliegt, muß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Rechtssinne angenommen werden".
Das Landessozialgericht führt dann aus, auch wenn man von der Annahme ausgehe, daß früher keine multiple Sklerose vorgelegen, sondern eine andere Erkrankung die Invalidität bedingt habe, wäre die Beurteilung keine andere. Denn heute liege kein Krankheitsbild mehr vor, das Invalidität bedinge. Nachdem das Landessozialgericht demgemäß die Auffassung entwickelt hat, daß eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, prüft es weiter ausführlich, ob der jetzt noch vorhandene Krankheitsbefund zur Anerkennung von Invalidität ausreiche. In Übereinstimmung mit den vorliegenden Gutachten der Universitätskliniken Bonn und Mainz und des Sitzungsarztes Dr. B... verneint es diese Frage, wobei es erneut darauf hinweist, daß die entgegenstehende Ansicht Dr. W... nur darauf beruhe, daß dieser den Eintritt einer Änderung verneine, welche Ansicht aus den aufgezeigten Gründen jedoch unrichtig sei.
Da der Kläger im übrigen auch in der Lage sei, in einer Reihe seinem Hauptberuf vergleichbarer Berufe (z. B. Hilfsisolierer und Werkzeugausgeber) noch die in Frage kommende Lohnhälfte zu verdienen, sei er auch nach den vom 1. Januar 1957 ab anzuwendenden Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht berufsunfähig.
Der Kläger hat gegen dieses am 30. Juli 1957 zugestellte Urteil unter Antragstellung am 26. August 1957 die vom Landessozialgericht ausdrücklich zugelassene Revision eingelegt und sie am 24. Oktober 1957 (innerhalb der bis zum 30.10.1957 verlängerten Revisionsbegründungsfrist) begründet.
Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung des § 1293 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F.: Für die Rentenentziehung reiche es nicht aus, daß Invalidität nicht vorliege, vielmehr müsse dieser Zustand auf einer wesentlichen Änderung seiner Verhältnisse beruhen; am Nachweis dieser Änderung im Sinne einer Besserung fehle es jedoch im vorliegenden Fall: eine abweichende Diagnose reiche zur Annahme dieser Änderung der Verhältnisse nicht aus.
Verfahrensmäßig rügt der Kläger eine Verletzung des § 106 SGG insofern, als das Landessozialgericht keine genügenden Ermittlungen angestellt habe, um den Verbleib der als verloren bezeichneten Rentenakten aufzuklären; unter diesen Umständen hätte die bloße Behauptung der Beklagten von dem Aktenverlust bei der Beweiswürdigung vom Landessozialgericht nicht zu deren Gunsten ausgewertet werden dürfen.
Weiter erhebt der Kläger die Rüge, das Landessozialgericht habe entgegen § 109 SGG seine in den Schriftsätzen vom 15. April und 15. Oktober 1955 gestellten Anträge auf gutachtliche Anhörung mehrerer namentlich aufgeführter Ärzte, die ihn früher behandelt hätten, völlig übergangen.
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, daß er - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in einer Weise, daß es das Landessozialgericht nach § 106 SGG zur weiteren Aufklärung verpflichtet habe - die gehörten ärztlichen Sachverständigen der Universitätskliniken von Bonn und Mainz abgelehnt habe, erstere, weil sie bereits vorher im Auftrage der Beklagten tätig gewesen seien, letztere, weil die aus dem Gutachten ersichtliche Auffassung, der Kläger sei ein Simulant, geeignet sei, Mißtrauen in ihre Unparteilichkeit zu setzen.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, ihm auch über den 31. März 1953 hinaus die Gesamtrente zu gewähren, hilfsweise jedoch, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Mainz zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise gleichfalls einen Antrag auf Zurückverweisung an das Landessozialgericht gestellt. Sie hält die Revision jedoch nicht für begründet, da das Berufungsgericht zu Recht eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers angenommen habe, die in dem Wegfall der multiplen Sklerose bestehe; dabei sei es unerheblich, ob seinerzeit tatsächlich eine multiple Sklerose vorgelegen oder ob es sich bei dieser Annahme um eine Fehldiagnose gehandelt habe. Die Gutachten aus dem Jahre 1937 seien tatsächlich in Verlust geraten; die Rüge gemäß § 106 SGG sei daher unzutreffend. Die Rüge aus § 109 SGG greife nicht durch, da entsprechend dem, auf diese Bestimmung gestützten Antrag des Klägers Dr. Widmann angehört worden sei. Die Sachverständigen seien nicht befangen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht unter Stellung eines Antrags eingelegt und innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden. Sie ist vom Landessozialgericht zugelassen und daher statthaft.
Die Revision ist auch begründet.
Voraussetzung für die vom Landessozialgericht gebilligte Rentenentziehung ist nach der eindeutigen Vorschrift des § 1293 RVO a.F., daß der im Zeitpunkt der Rentenentziehung eine Rentengewährung nicht mehr rechtfertigende Zustand des Klägers auf einer wesentlichen Änderung seiner Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung beruht. Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 11. Mai 1956 - Kn 3/55 -, auf das es sich zur Begründung seines jetzt mit der Revision angefochtenen Urteils ausdrücklich beruft, die Auffassung vertreten, eine derartige wesentliche Änderung müsse auch dann angenommen werden, wenn auf Grund einer Fehldiagnose bei der Rentengewährung irrigerweise von einem Berufsunfähigkeit (bzw. Invalidität) bedingenden Gesundheitszustand des Versicherten ausgegangen sei und sich später herausstelle, daß das seinerzeit diagnostizierte Leiden - im damaligen Falle handelte es sich um eine Silikose - tatsächlich weder damals noch irgendwann später für die Gewährung einer Rente ausgereicht hätte. In einem derartigen Falle müsse, so hatte das Landessozialgericht seinerzeit ausgeführt, der Fall ebenso betrachtet werden, als habe damals tatsächlich das der Berentung zugrunde gelegte Leiden in dem seinerzeit irrtümlich diagnostizierten Ausmaß vorgelegen und als sei zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, die jene früher als vorliegend angenommene Invaliditätsursache nunmehr zum Wegfall gebracht hätte. In derartigen Fällen handele es sich mithin nicht nur um die eine Rentenentziehung nicht rechtfertigende verschiedene Beurteilung eines gleichen Befundes. In seinem Urteil vom 3. Oktober 1957 (BSG. Bd. 6 S. 25) hatte der erkennende Senat jene Auffassung des Landessozialgerichts für unzutreffend erklärt und klargestellt, daß eine zur Rentenentziehung berechtigende wesentliche Änderung der Verhältnisse des Versicherten im Sinne des § 1293 Abs. 1 RVO a.F. dann nicht vorliege, wenn die Rente auf Grund eines Leidens gewährt wurde, das infolge einer eindeutigen Fehldiagnose damals in seiner Bedeutung für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten überbewertet worden ist, während seine Bedeutung bei objektiv zutreffender Diagnose für die Gewährung einer Rente nicht ausgereicht hätte.
Auf die Gründe dieser Entscheidung kann im einzelnen hier Bezug genommen werden. Ein Anlaß, von der in ihr vertretenen Auffassung abzuweichen, liegt nicht vor, läßt sich insbesondere weder aus dem jetzt angefochtenen Urteil (das insoweit nur auf jenes frühere, inzwischen aufgehobene Urteil verweist) noch aus der von der Beklagten vertretenen Auffassung herleiten. Die in jener Entscheidung des erkennenden Senats vertretene Auffassung muß aus denselben Gründen vielmehr auch dann gelten, wenn die Rente gewährt wurde, weil der Versicherungsträger auf Grund einer Fehldiagnose das Bestehen eines Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität bedingenden Leidens annahm, wenn sich später jedoch erweist, daß in Wirklichkeit jenes ursprünglich diagnostizierte Leiden niemals vorgelegen hatte und wenn der bei richtiger Diagnose zu erhebende Befund weder zur Zeit der Rentengewährung noch im Zeitpunkt, in dem über eine etwaige Entziehung zu befinden ist, eine Rentengewährung rechtfertigte.
Abzustellen ist mithin - ohne Rücksicht auf den Wortlaut des diagnostischen Befundes - stets darauf, ob der objektive Zustand des Versicherten eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung erfahren hat. Die Feststellung dieser Änderung setzt voraus die Feststellung des damaligen Zustandes. Die zur Rentengewährung an den Kläger führenden Gutachten sind durch Kriegseinwirkungen verlorengegangen. Das Landessozialgericht hat sich nun allerdings entsprechend der von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Juli 1958 - BSG. Bd. 7 S. 295 - vertretenen Auffassung nicht damit begnügt, allein aus der Rentengewährung auf das seinerzeitige Vorliegen von Invalidität zu schließen, sondern hat sich darüber hinaus bemüht, den damaligen Zustand des Klägers aufzuklären. Es stellt in dieser Hinsicht fest, daß der Rentengewährung ausschlaggebend zu Grunde gelegen hat die Annahme des Vorliegens einer multiplen Sklerose. Aus den Ausführungen des Landessozialgerichts muß weiter entnommen werden, daß es in Übereinstimmung mit allen gehörten Gutachtern der Ansicht ist, jene zur Rentengewährung führende Diagnose - multiple Sklerose - sei unzutreffend gewesen. Die Ausführungen des Landessozialgerichts in dieser Hinsicht können allerdings unklar und widerspruchsvoll erscheinen, doch ist dies eine Folge davon, daß das Landessozialgericht fälschlich den tatsächlichen Wegfall einer Erkrankung mit dem Wegfall einer sich als unrichtig erweisenden Diagnose gleichstellte; die Ausführungen des Landessozialgerichts sind in ihrer ganzen Fassung unlöslich mit dessen oben dargestellter fälschlicher Rechtsauffassung verknüpft. Trotz jener Unklarheiten bestehen keine Bedenken, vom Landessozialgericht als festgestellt anzusehen, daß die Rente auf Grund der Fehldiagnose - multiple Sklerose - gewährt worden ist. Dagegen fehlt es an jeder Feststellung des Landessozialgerichts darüber, welcher gesundheitliche Zustand bei dem Kläger im Zeitpunkt der Rentengewährung tatsächlich vorgelegen hat; es begnügt sich mit der Feststellung, daß damals die tatsächlichen Verhältnisse keine Rentengewährung gerechtfertigt hätten.
Auf der anderen Seite stellt das Landessozialgericht den Gesundheitszustand des Klägers zur Zeit der Rentenentziehung wie auch zur Zeit seiner eigenen Entscheidung fest und folgert daraus, daß zu beiden Zeitpunkten Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Die vom Landessozialgericht insgesamt getroffenen Feststellungen reichen somit nicht für den Schluß auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Richtung einer Besserung aus, da mangels einer Klarstellung des tatsächlichen Zustandes zur Zeit der Rentengewährung auch der notwendige Vergleich zwischen diesem Zustand und dem - vom Landessozialgericht ausreichend festgestellten - Zustand zur Zeit der Entziehung nicht angestellt werden kann.
Das angefochtene Urteil war danach bereits wegen unrichtiger Anwendung des § 1293 Abs. 1 RVO a.F. aufzuheben; es erübrigte sich unter diesen Umständen ein Eingehen auf die Verfahrensrügen des Klägers. Mangels ausreichender Feststellungen konnte das Bundessozialgericht nicht selbst entscheiden; die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen