Leitsatz (redaktionell)

Die Bindungswirkung des SGG § 77 erfaßt grundsätzlich nur den Verfügungssatz des Bescheides. Zu diesem gehört allein der Ausspruch die Höhe der Leistung und die gesetzliche Leistungsart (Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Altersruhegeld), nicht aber die Berechnungsart (Berechnung nach AnVNG Art 2 § 42 iVm AnVNG Art 2 §§ 31 ff oder nach AVG §§ 30 ff).

Hat der Versicherungsträger schon vor der Anpassung nach RAG in zulässiger Weise - etwa nach AVG § 79 - die Rente neu festgestellt und dabei die falsche Berechnungsart durch die richtige ersetzt, so muß er diese Rente auch der Anpassung zugrunde legen.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 43 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 31 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 32 Fassung: 1957-02-23; AVG § 30 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1253 Fassung: 1957-02-23; AVG § 79 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg insoweit aufgehoben, als darin die Bescheide der Beklagten vom 11. November 1963, 16. Januar 1964 und 24. Februar 1964 aufgehoben worden sind; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger, geboren am 7. März 1895, war von 1911 bis 1926 in verschiedenen Berufen versicherungspflichtig beschäftigt; Versicherungsunterlagen sind hierüber nicht mehr vorhanden. Von April 1926 bis August 1933 war er Straßenreinigungsarbeiter in H; er wurde aus politischen Gründen fristlos entlassen und war bis Juni 1935 arbeitslos. Von Juni 1935 bis Juni 1937 verbüßte der Kläger eine Freiheitsstrafe wegen Vorbereitung von Hochverrat. Ab 1. Juli 1937 stand der Kläger wieder in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, und zwar seit 1951 als Angestellter. Auf seine Wiedergutmachungsanträge erhielt der Kläger im Jahre 1950 Haftentschädigung und im Jahre 1956 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 1960 das Altersruhegeld ab 1. März 1960. Sie ermittelte das Altersruhegeld nach Art. 2 § 42 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), d. h. sie berechnete die Rente nach altem Recht und stellte sie nach Art. 2 §§ 31 ff AnVNG um, sie kam dabei unter Berücksichtigung des 1. und 2. Rentenanpassungsgesetzes auf einen monatlichen Zahlbetrag von 372,50 DM (ab 1.3.1960).

Die Beklagte lehnte - auf Veranlassung der jetzt beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein - die Berücksichtigung der Zeiten vom 23. August 1933 bis 20. Juni 1937 als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (= § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG) ab, weil kein entsprechender Antrag innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - (idF des Gesetzes vom 1.7.1957 - BGBl I S. 663 -) gestellt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg. Das SG lud die LVA Schleswig-Holstein zum Verfahren bei. Es verurteilte die Beklagte am 5. Dezember 1962, bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers die Zeit vom 23. August 1933 bis 20. Juni 1937 als Ersatzzeit (nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG) zu berücksichtigen. Die Beigeladene legte Berufung an das Landessozialgericht (LSG) ein. Die Beklagte erklärte, daß sie die Ansicht der Beigeladenen, die Anrechnung der Ersatzzeit der Verfolgung sei unzulässig, nicht teile. Im Laufe des Berufungsverfahrens erließ die Beklagte drei Bescheide. In dem Bescheid vom 11. November 1963 berechnete die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers neu; sie berücksichtigte hierbei - in Ausführung des Urteils des SG Hamburg - die Zeit vom 23. August 1933 bis zum 20. Juni 1937 als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG; gleichzeitig hob sie aber "den am 27. Oktober 1960 nach Art. 2 § 42 AnVNG erteilten Bescheid hinsichtlich der Berechnung" auf und stellte das Altersruhegeld des Klägers nach neuem Recht (§§ 30 ff AVG) fest. Sie bewilligte dem Kläger ab 1. Januar 1964 ein Altersruhegeld mit einem monatlichen Zahlbetrag von 399,20 DM und vermerkte, daß die bisherige Zahlung von 439,70 DM mit Ablauf des Dezember 1963 wegfalle. In dem Bescheid vom 16. Januar 1964 gewährte die Beklagte "im Nachgang zu dem Bescheid vom 11. November 1963" den Betrag von 439,70 DM als "besitzgeschützten Betrag" über den 31. Dezember 1963 hinaus weiter. In dem Bescheid vom 24. Februar 1964 schließlich stellte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers auf Grund des 6. Rentenanpassungsgesetzes (6. RAG) auf 431,80 DM fest, sie ging hierbei von der in dem Bescheid vom 11. November 1963 nach neuem Recht (§§ 30 ff AVG) berechneten Rente aus; sie gewährte aber dem Kläger den bisherigen Betrag von 439,70 DM wiederum als "besitzgeschützt" weiter.

Der Kläger wandte gegen die Bescheide der Beklagten ein, die Beklagte sei an die Berechnungsart des Bescheides vom 27. Oktober 1960 gebunden, sie sei nicht berechtigt, das Altersruhegeld später nach neuem Recht zu berechnen.

Das LSG Hamburg entschied mit Urteil vom 17. April 1964: "Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des SG Hamburg vom 5. November 1962 wird zurückgewiesen. Auf den Antrag des Klägers werden die Bescheide der Beklagten vom 11. November 1963, 16. Januar 1964 und 24. Februar 1964 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Rente des Klägers entsprechend dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 unter Hinzurechnung der Zeit vom 23. August 1933 bis 20. Juni 1937 als Ersatzzeit zu berechnen. Die Revision wird zugelassen".

Es führte aus: Entgegen der Ansicht der Beigeladenen habe es eines Antrages auf Anerkennung der Verfolgungszeit als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG nicht bedurft. Ebensowenig sei eine besondere Entscheidung der Entschädigungsbehörde im Sinne des § 175 Abs. 1 BEG notwendig gewesen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Ersatzzeit seien hier erfüllt. Die Berufung der Beigeladenen sei somit unbegründet. Dagegen sei der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 11. November 1963, 16. Januar 1964 und 24. Februar 1964 gerechtfertigt. Diese Bescheide seien nach §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Bindungswirkung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) habe nicht nur die Höhe der bewilligten Rente, sondern auch die Berechnungsart erfaßt; die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, auf eine andere Berechnungsart überzugehen.

Die Beklagte legte form- und fristgemäß Revision ein. Sie beantragte,

das Urteil des LSG insoweit aufzuheben als die Bescheide vom 11. November 1963, 16. Januar 1964 und 24. Februar 1964 aufgehoben sind, und insoweit die Klage abzuweisen.

Sie bezeichnete § 77 SGG und die Vorschriften des 6. RAG als verletzt.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene nahm die Revision, die sie wegen der Anrechnung der Ersatzzeit der Verfolgung - § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG - eingelegt hatte, mit Schriftsatz vom 15. Juni 1966 zurück.

II.

Die Revision der Beklagten ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist auch begründet.

Streitig ist, ob die im Berufungsverfahren ergangenen Bescheide der Beklagten vom 11. November 1963, 16. Januar 1964 und 24. Februar 1964 rechtmäßig sind; dies ist - entgegen der Auffassung des LSG - zu bejahen.

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die genannten Bescheide der Beklagten nach §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind und somit über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu entscheiden gewesen ist. Mit dem Bescheid vom 11. November 1963 hat die Beklagte die bisher unterlassene Anrechnung der Ersatzzeiten der Verfolgung bei der Feststellung des Altersruhegeldes des Klägers nachgeholt; sie ist insoweit in Ausführung des Urteils des SG vom 3. Dezember 1962 nach § 154 Abs. 2 SGG zu einer - vorläufigen - Neufeststellung verpflichtet gewesen. Die Beklagte hat aber auch deshalb eine Neufeststellung der Rente vornehmen müssen, weil sie sich erkennbar selbst davon überzeugt hat, daß die Anrechnung der Ersatzzeiten zu Unrecht abgelehnt worden ist (§ 79 AVG); sie hat im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, daß sie die Auffassung der Beigeladenen, die Anrechnung der Ersatzzeiten sei unzulässig, nicht teile. Die Beklagte hat aber in dem Bescheid vom 11. November 1963 nicht nur die Anrechnung von Ersatzzeiten nachgeholt, sie hat auch den "am 27. Oktober 1960 nach Art. 42 Abs. 1 AnVNG erteilten Bescheid hinsichtlich der Berechnung aufgehoben" (zurückgenommen) und dem Kläger - ab 1. Januar 1964 - eine nach neuem Recht berechnete Rente (§§ 30 ff AVG) bewilligt. Diese Rente ist dem Kläger zunächst - in diesem Bescheid vom 11. November 1963 - nur in der Höhe gewährt worden, die sich auf Grund der neuen Berechnungsart ergeben hat, nämlich mit dem Betrag von 399,70 DM (statt bisher 439,70 DM); die Beklagte hat insoweit übersehen, daß sie an den Rentenbetrag, den sie im Verfügungssatz des Bescheides vom 27. Oktober 1960 festgestellt hat, nach § 77 SGG gebunden ist; die Beklagte hat jedoch diesen Fehler durch den Bescheid vom 16. Januar 1964 selbst beseitigt, indem sie die Rente - unter Abänderung des Bescheides vom 11. November 1963 - ab 1. Januar 1964 in Höhe des bindend festgestellten Betrages von 439,70 DM weitergewährt hat. Mit dieser - zulässigen - Änderung ist der Bescheid vom 11. November 1963/16. Januar 1964 rechtmäßig. Wie die Beklagte mit Recht rügt, hat das LSG den Umfang der Bindungswirkung des § 77 SGG verkannt, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte sei durch diese Vorschrift gehindert gewesen, in dem Bescheid vom 11. November 1963/16. Januar 1964 das Altersruhegeld des Klägers - statt wie in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 - nach neuem Recht zu berechnen. Der Beklagten ist die Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung noch anzurechnender Versicherungszeiten gesetzlich vorgeschrieben gewesen (§ 154 Abs. 2 SGG, 79 AVG); ihr ist durch § 77 SGG nicht verwehrt gewesen, bei dieser Neufeststellung die gesetzmäßige Berechnungsart zugrunde zu legen. Die Berechnungsart in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 ist aber zweifelsfrei unrichtig gewesen; die Rente des Klägers ist nicht - wie in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 geschehen - nach den Vorschriften des alten Rechts zu berechnen und nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG umzustellen gewesen; die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 Abs. 1 Satz 2 AnVNG, der diese Berechnungsart vorschreibt, haben nicht vorgelegen, denn auf die Rente des Klägers ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) nicht anzuwenden gewesen. Die Rente des Klägers hätte vielmehr von Anfang an nach den Vorschriften des neuen, ab 1. Januar 1957 geltenden Rechts mit der neuen Rentenformel berechnet und festgestellt werden müssen (§§ 30 ff AVG), wobei wegen des Verlustes von Versicherungsunterlagen des Klägers die Vorschriften der auf Grund des § 33 Abs. 3 AVG erlassenen Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (BGBl I 137) anzuwenden gewesen wären. Die somit gesetzwidrige Berechnungsart in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 hat die Beklagte zu Recht in dem Bescheid vom 11. November 1963 richtig gestellt und sie hat dabei - auf Grund des Bescheides vom 16. Januar 1964 - auch den "Besitzstand" des Klägers gewahrt. Von der Bindungswirkung eines Bescheides wird nicht der gesamte Inhalt des Bescheides erfaßt; die Bindungswirkung erfaßt grundsätzlich nur den Verfügungssatz; die Begründung nimmt dagegen nicht an der bindenden Wirkung teil; die Bindungswirkung des § 77 SGG erstreckt sich weder auf die rechtliche Beurteilung von Vorfragen in der Begründung noch auf rechtliche Erwägungen im Zusammenhang mit der Rentenberechnung (vgl. BSG 14, 154, 158; Urteil des erkennenden Senats vom 13.8.1965, DAngVers. 1965, 268 mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, wenn sie sich, wie das hier der Fall gewesen ist, aus einem gesetzlichen Grunde veranlaßt gesehen hat, eine Neufeststellung der Rente vorzunehmen, nicht an die Berechnungsart in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 gebunden gewesen ist; die Berechnungsart hat nicht zu dem entscheidenden Teil, dem Verfügungssatz des Bescheides vom 27. Oktober 1960 gehört; der Verfügungssatz dieses Bescheides hat sich darin erschöpft, daß ausgesprochen worden ist, dem Kläger stehe ab 1. März 1960 eine laufende Leistung bestimmter Höhe als Altersruhegeld zu; nur insoweit - also in Bezug auf Höhe der Leistung und die gesetzliche Leistungsart (Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Altersruhegeld) - hat die Beklagte eine verbindliche hoheitliche Regelung getroffen. Diese von der Bindungswirkung erfaßte Regelung des Bescheides vom 27. Oktober 1960 hat jedoch die Beklagte auch in dem - durch den Bescheid vom 16. Januar 1964 ergänzten - Bescheid vom 11. November 1963 beachtet.

Mit dem Bescheid vom 24. Februar 1964 hat die Beklagte die Rente des Klägers auf Grund des 6. RAG angepaßt. Sie hat der Anpassung die (in dem Bescheid vom 11.11.1963/16.1.1964) nach neuem Recht (§§ 30 ff AVG) berechnete Rente zugrunde gelegt, sie ist dadurch auf einen geringeren Rentenbetrag (431,80 DM) als den bisherigen - auf der Berechnung des "Erstbescheides" vom 27. Oktober 1960 nach Art. 2 § 42 AnVNG i. V. m. Art. 2 §§ 31 ff AnVNG beruhenden - Rentenbetrag (439,70 DM) gekommen, sie hat dem Kläger aber den bisherigen Rentenbetrag als "besitzgeschützten" Betrag weiter bewilligt; die Anpassung hätte allerdings einen höheren Rentenbetrag ergeben, wenn die Beklagte die in dem "Erstbescheid" berechnete Rente zugrunde gelegt hätte. Auch der Bescheid vom 24. Februar 1964 ist aber nicht rechtswidrig. Wenn die Beklagte schon vor der Anpassung - zulässigerweise - die falsche Berechnungsart durch die richtige ersetzt hat (ohne den bisherigen Rentenzahlbetrag zu ändern) und rechtmäßig eine Rente festgestellt hat, "die nach §§ 30 ff AVG berechnet ist" (§ 2 des 6. RAG), so hat sie diese Rente auch der Anpassung zugrunde legen müssen, sie ist auch bei der Anpassung nicht mehr an die frühere gesetzwidrige Berechnungsart in dem Bescheid vom 27. Oktober 1960 gebunden gewesen. Das Gesetz schließt die Möglichkeit, daß die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Rentenzahlbetrag ergibt, nicht aus; in diesem Falle ist - wie im vorliegenden Fall auch geschehen - der bisherige Zahlbetrag weiterzuzahlen (Art. III § 1).

Die streitigen Bescheide der Beklagten sind danach nicht zu beanstanden. Das LSG hat insoweit die Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als darin ihre Bescheide vom 11. November 1963/16. Januar 1964 und vom 24. Februar 1964 aufgehoben worden sind; insoweit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; es ist dabei zu berücksichtigen gewesen, daß der Rechtsstreit für den Kläger insoweit Erfolg gehabt hat, als er gegenüber der Beigeladenen die Anrechnung der Ersatzzeit durchgesetzt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2347542

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