Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der Krankenkasse gegen Sozialhilfeträger auf Erstattung des Versichertenkostenanteils nach § 184 Abs 3 RVO. vorläufig erbrachte Sozialleistung. Stundung. Rechtswegzuweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Rechtsweg bei Erstattungsstreitigkeiten.
2. Für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kommt es nicht darauf an, welche Rechtsnormen der Kläger als Anspruchsgrundlagen bezeichnet, sondern auf die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt (Anschluß an BGH 10.7.1954 VI ZR 120/53 = BGHZ 14, 222, 19.1.1959 III ZR 160/57 = BGHZ 29, 187, 13.2.1968 VI ZR 19/66 = BGHZ 49, 282).
Orientierungssatz
1. Macht die Krankenkasse geltend, die von ihr vorläufig erbrachte Sozialleistung iS von § 102 SGB 10 sei darin zu sehen, daß sie den von ihrem Versicherten nach § 184 Abs 3 S 1 RVO zu zahlenden Kostenanteil gestundet habe, ergibt sich hieraus nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. In diesem Fall kann dahinstehen, ob eine Stundung iS von § 76 Abs 2 SGB 4 vorliegt und ob diese als Sozialleistung anzusehen wäre. Denn der von der Krankenkasse geltend gemachte Erstattungsanspruch kann keineswegs daraus hergeleitet werden, daß der Versichertenkostenanteil gestundet worden ist. Gegenstand der Erstattung kann nur die erbrachte Vorleistung sein, denn ihr geht es darum, daß sie den Versichertenkostenanteil, den der Versicherte nach ihrer Auffassung nicht tragen kann, aus Mitteln der Sozialhilfe erhält. Deshalb betrifft die Klage auch nicht einen Hauptanspruch, für den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind, und einen Hilfsanspruch, über den die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten. Vielmehr macht sie in nur einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend, nämlich auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Versichertenkostenanteils. Eine Klagehäufung iS von § 56 SGG, wie sie das Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch voraussetzt, ist dann nicht gegeben.
2. Sind von einer Krankenkasse die Kosten für Krankenhauspflege gegenüber dem Krankenhaus in voller Höhe - also auch die vom Versicherten nach § 184 Abs 3 RVO zu tragende Zuzahlung - übernommen worden, so hat sie die dem Versicherten zustehende Sozialleistung erbracht; in Höhe der Zuzahlung hat die Krankenkasse keine Vorleistung iS des § 102 SGB 10 erbracht.
3. Bei einem gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Erstattungsanspruch nach § 105 SGB 10 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Normenkette
SGG § 51 Abs 1, § 54 Abs 4, § 56; RVO § 184 Abs 3 S 1; SGB 4 § 76 Abs 2 Nr 1; SGB 10 § 114 S 1, §§ 102, 114 S 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Stadt der klagenden Krankenkasse den Betrag von 70,- DM zu erstatten hat.
Der beigeladene Rentner Willi S. (S.) ist bei der Klägerin freiwilliges Mitglied. Die Beklagte zahlt ihm als Sozialhilfeträger die Krankenversicherungsbeiträge und leistet Hilfe zum Lebensunterhalt. Vom 25. Januar bis 7. Februar 1984 gewährte die Klägerin dem Beigeladenen eine stationäre Krankenhausbehandlung. S. zahlte nicht den in § 184 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgeschriebenen Versichertenkostenanteil in Höhe von 70,- DM. Die beklagte Stadt lehnte es ab, diesen Betrag aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die von der Klägerin daraufhin gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung von 70,- DM hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Da die Klägerin vortrage, daß sie wegen einer Vorleistung an den Beigeladenen erstattungsberechtigt sei, mache sie einen Anspruch aus § 102 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) geltend. Nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm den Vorschriften der §§ 114 und 102 SGB 10 richte sich der Rechtsweg nach dem Anspruch auf die Sozialleistung gegen den vorleistenden Leistungsträger. Das Vorleistungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sei sozialversicherungsrechtlich geprägt. Ein Anspruch auf vorläufige Sozialleistungen gegen die Klägerin könne sich hier nur aufgrund des § 43 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB 1) ergeben. Erbringe ein Leistungsträger nach dieser Vorschrift vorläufige Leistungen, dann bestimmten sich Art und Umfang der vorläufigen Leistungen nach den besonderen Vorschriften des vorleistenden Leistungsträgers. Die anzuwendende Vorschrift über die Zuzahlung des Versicherten zur stationären Krankenhausbehandlung sei in § 184 Abs 3 RVO geregelt. Die Klage könne aber keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen der §§ 102 SGB 10 und 43 SGB 1 für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch seien nicht gegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestehe kein Vorleistungsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin eine Sozialleistung erbracht hätte. Mit der Krankenhauspflege sei dem Beigeladenen zwar eine Krankenversicherungsleistung gewährt worden. Aus der Freistellung von der Zuzahlung nach § 184 Abs 3 RVO könne aber kein Erstattungsanspruch aus den §§ 102 SGB 10 iVm § 43 SGB 1 hergeleitet werden. Die Klägerin habe die ihr zustehende öffentlich-rechtliche Forderung auf den Versichertenkostenanteil vielmehr gemäß § 76 Abs 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) erlassen.
Mit der - vom SG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschriften der §§ 184 Abs 3 RVO, 76 SGB 4 und 39 SGB 1. Entgegen der Auffassung des SG sei dem Beigeladenen der Versichertenkostenanteil nicht erlassen, sondern lediglich gestundet worden. Auf die Stundung habe der Beigeladene gemäß § 76 Abs 2 Nr 1 SGB 4 bis zum Ende des vorliegenden Rechtsstreits einen Anspruch gehabt, so daß ihm durch die Stundung eine vorläufige Sozialleistung iS des § 43 SGB 1 gewährt worden sei. Der gegen die beklagte Stadt erhobene Erstattungsanspruch könne sich deshalb auf § 102 SGB 10 stützen. Hilfsweise mache sie - die Klägerin - einen Anspruch aus § 105 SGB 10 geltend. Sollten die Voraussetzungen des § 102 SGB 10 nicht erfüllt sein, so habe sie jedenfalls als unzuständiger Leistungsträger dem Beigeladenen eine dem Sozialhilfeträger obliegende Sozialleistung erbracht. Gegenstand des Rechtsstreits seien somit zwei prozessuale Ansprüche, die in einem Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch stünden. Für den Hauptanspruch - den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 102 SGB 10 - seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Sie müßten daher vorab über diesen Anspruch entscheiden. Nur wenn die Klage insoweit unbegründet sei, dürfe der Rechtsstreit an das Gericht verwiesen werden, zu dem der Rechtsweg hinsichtlich des Hilfsantrages gegeben sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Juni 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 70,- DM an die Klägerin zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht für gegeben. Im übrigen verweist sie zur Begründung vorsorglich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und zur Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.
Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
Nach § 51 Abs 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der vorliegende Rechtsstreit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung zum Gegenstand.
Für die Zulässigkeit des in Anspruch genommenen Rechtsweges kommt es nicht darauf an, welche Rechtsnormen die Klägerin als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt darstellt. Deshalb ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend, welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGHZ 14, 222, 225; 29, 187, 189; 49, 282, 285 f; s auch RGZ 144, 224, 230 und BVerwGE 22, 45, 45 f). Nur so läßt sich verhindern, daß eine Partei durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses einen bestimmten Rechtsweg begründen kann (vgl dazu Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm, 45. Aufl, § 13 GVG, Anm 4 B; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl, S 64). Da der Erstattungsanspruch, wenn er bestehen sollte, aus Mitteln der Sozialhilfe zu befriedigen wäre, kann es sich dabei nicht um eine Leistung aus der Sozialversicherung und damit um einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch handeln (vgl dazu May, ZfS 1961, 350, 351 f). Denn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung liegt nur vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß die aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet (BSG, Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72 - SozR § 51 SGG Nr 61; vgl auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292). Ziel der Klage ist aber nicht die Erbringung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung durch die Beklagte, sondern die Erfüllung einer Leistung der Sozialhilfe, wobei die Erstattung an die Stelle der dem Versicherten geschuldeten Sozialhilfeleistung treten soll.
Die Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit läßt sich auch nicht aus § 51 Abs 4 SGG iVm § 114 SGB 10 herleiten. Nach § 114 Satz 1 SGB 10 ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Dieser Grundsatz stimmt mit der Regelung in § 51 Abs 1 SGG überein. Danach ist entscheidend, nach welchen materiell-rechtlichen Vorschriften der erstattungspflichtige Leistungsträger die Sozialleistung hätte selbst erbringen müssen (vgl dazu Kummer, DAngVers, 1986, 397, 404). Von diesem Grundsatz macht § 114 Satz 2 SGB 10 allerdings für den Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers (§ 102 SGB 10) eine Ausnahme. Insoweit richtet sich nämlich der Rechtsweg nicht nach dem vom erstattungspflichtigen, sondern vom erstattungsbegehrenden Leistungsträger bei Befriedigung des Anspruchs auf die Sozialleistung angewendeten materiellen Recht.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 114 Satz 2 SGB 10 berufen. Sie hat nämlich auch bei objektiver rechtlicher Wertung ihres Vortrags nicht iS von § 102 SGB 10 vorgeleistet. Soweit von ihr die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des Beigeladenen S. gegenüber dem Krankenhausträger in voller Höhe übernommen worden sind, hat sie lediglich dem S. die ihm nach § 184 RVO zustehende Sozialleistung endgültig erbracht. Dadurch ist von ihr nicht der Versichertenkostenanteil iS von § 184 Abs 3 RVO im Wege der Vorleistung gezahlt worden. Dieser kommt im übrigen auch nicht als zu erbringende Vorleistung in Betracht. Die Pflegesatzabrechnung und die Abrechnung der Zuzahlungsbeträge laufen selbständig nebeneinander (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 1, 18. Aufl, § 184 Anm 10, Buchst e). Der Anspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse auf den jeweils zu zahlenden Pflegesatz wird durch die Zahlung oder das Ausbleiben der Zuzahlungsbeträge nicht berührt (BT-Drucks 9/2290). Auch wenn das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag anzunehmen hat, bleibt die Krankenkasse Gläubigerin des Versichertenkostenanteils (vgl dazu BSG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 RK 35/84 - SozR 2200 § 372 Nr 1; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, 1986, § 184 RVO Anm 19.3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 184 Anm 10 Buchst e). Als Gläubigerin kann sie aber nicht für den Versicherten leisten, da sie damit an sich selbst leisten würde.
Soweit die Klägerin geltend macht, die von ihr vorläufig erbrachte Sozialleistung iS von § 102 SGB 10 sei darin zu sehen, daß sie den von S. nach § 184 Abs 3 Satz 1 RVO zu zahlenden Kostenanteil gestundet habe, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Es kann dahinstehen, ob eine Stundung iS von § 76 Abs 2 SGB 4 vorliegt und ob diese als Sozialleistung anzusehen wäre. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch kann keineswegs daraus hergeleitet werden, daß der Versichertenkostenanteil gestundet worden ist. Gegenstand der Erstattung kann nur die erbrachte Vorleistung sein. Die Stundung ist aber nicht Gegenstand des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. In Wahrheit geht es der Klägerin auch nicht um die Stundung, sondern darum, daß sie den Versichertenkostenanteil, den der Beigeladene S. nach ihrer Auffassung nicht tragen kann, aus Mitteln der Sozialhilfe erhält. Deshalb betrifft die Klage auch nicht - wie die Klägerin meint - einen Hauptanspruch, für den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind, und einen Hilfsanspruch, über den die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten. Vielmehr macht die Klägerin nur einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend, nämlich auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 70,-- DM. Eine Klagehäufung iS von § 56 SGG, wie sie das Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch voraussetzt (Kummer, DAngVers 1984, 346, 347; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar 2. Aufl., § 56 Anm 3 und 4), ist somit nicht gegeben.
Auch wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht -BVerwG(BVerwGE 18, 181, 182 f; 22, 45, 46 f) davon ausgeht, daß der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn für einen bestimmten Anspruch mehrere Klagegründe geltend gemacht worden sind und das angerufene Gericht nur für einen der Klagegründe zuständig ist, kann hier nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angenommen werden. Denn die Frage, ob mehrere Klagegründe in Betracht kommen, richtet sich nicht nach der Rechtsauffassung der Klägerin, sondern ist vom Gericht aufgrund des mit der Klage vorgetragenen Sachverhalts nach der wahren Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zu beurteilen. Danach aber kommt - wie bereits ausgeführt - ein Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102 SGB 10 nicht in Betracht, so daß die Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über § 51 Abs 4 SGG iVm § 114 Satz 2 SGB 10 nicht gegeben ist.
Ob die Klägerin als unzuständiger Leistungsträger dem Beigeladenen eine der Beklagten obliegende Sozialleistung erbracht hat und sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 105 SGB 10 ergibt, ist nicht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. Da für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muß auch der Anspruch aus § 105 SGB 10 gegen einen Sozialhilfeträger vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden (§ 114 SGB 10; vgl v. Wulffen in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB 10, Kommentar und Ergänzungsband, § 114 Anm. 1).
Auf den Hilfsantrag der Klägerin war die Sache nach alledem gemäß § 52 Abs 3 SGG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das hier für das erstinstanzliche Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (vgl dazu § 52 Nr 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.
Fundstellen