Leitsatz (redaktionell)
Für den Anspruch auf "Bräuteversorgung" ist nicht grundsätzliche Voraussetzung, daß die unverheiratete Mutter für ein aus ihrem Verlöbnis hervorgegangenes Kind zu sorgen hat.
Normenkette
BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin, die im Jahre 1921 geboren ist, war seit 20. Mai 1944 mit H L verlobt, der 1945 in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft verstorben ist. Die im August 1944 beabsichtigte Eheschließung hatte wegen der Kriegsverhältnisse und des Todes des Bräutigams nicht stattfinden können. Im März 1961 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente im Wege des Härteausgleichs nach § 89 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das Versorgungsamt Münster lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 1963 ab, weil aus dem Verlöbnis keine Kinder hervorgegangen seien. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1966 ausgeführt, die gemäß § 89 BVG vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zugelassene Versorgung der Braut eines Gefallenen sei dem Ermessen der Versorgungsverwaltung überlassen. Der angefochtene Bescheid könne daher nur dahin geprüft werden, ob eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der BMA habe die Zustimmung zur Gewährung der Hinterbliebenenversorgung an die Braut eines Gefallenen ua auch daran geknüpft, daß ein Kind vorhanden ist, dessen Eltern die Verlobten sind und für das die Mutter im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchst. c BVG sorgt oder bis zur Erreichung der Altersgrenze gesorgt hat, und daß bei der Antragstellerin eine Bedürftigkeit besteht. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Zweifelhaft sei, bei Beachtung des § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung vom 13. November 1961 (BGBl I 1925) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 BVG idF des 1. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG), ob bis zur Entscheidung durch das Sozialgericht (SG) ein Bedürfnis für die Gewährung eines Härteausgleichs im Sinne des Rundschreibens des BMA vom 7. Februar 1961 (Bundesversorgungsblatt 1961, 36) vorgelegen habe, das im allgemeinen nur bejaht werden könne, wenn das anzurechnende Einkommen noch die Zahlung einer Ausgleichsrente erlaube, weil die Klägerin das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und nach den ärztlichen Feststellungen nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchst. a BVG gewesen sei. Ein solches Bedürfnis dürfte zwar seit dem 2. April 1966 nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Klägerin zu bejahen sein, jedoch scheitere deren Anspruch daran, daß sie nicht ein Kind geboren habe, dessen Vater der gefallene Bräutigam ist und für das sie zu sorgen gehabt hat. Die Ablehnung der Versorgung aus diesem Grunde bedeute auch keine fehlerhafte Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Beklagten. Eine Brautversorgung sei im BVG nicht vorgesehen und die Ermächtigung in § 89 Abs. 1 BVG sei nicht eingeschränkt; die an das Vorhandensein eines Kindes geknüpfte Voraussetzung für die Gewährung einer Brautversorgung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Versorgungsrecht. Früher sei die Versorgung der Witwe in gewissem Umfang von dem Vorhandensein von Kindern abhängig gewesen (vgl. §§ 37 Abs. 2, 40 des Reichsversorgungsgesetzes - RVG -). Mit der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 3. April 1941 (RGBl I 194) sei neben dem unehelichen Kind auch die unverheiratete Mutter eines solchen Kindes in den Personenkreis der Versorgungsberechtigten einbezogen worden. Nach der Sozialversicherungs-Direktive (SVD) Nr. 27 vom 2. Mai 1947 und der Sozialversicherungs-Anordnung (SVA) Nr. 11 vom 5. Juli 1947 hätten ebenfalls nur die Witwen eine Versorgung erhalten können, die mindestens für ein waisenberechtigtes Kind zu sorgen hatten (§ 7 Abs. 1 Buchst. c SVD Nr. 27, § 16 Buchst. a SVA Nr. 11). Auch nach dem Gesetz vom 29. März 1951 über die Rechtswirkung einer nachträglichen Eheschließung von Verlobten gefallener oder verstorbener Wehrmachtsangehöriger sei, da eine solche Eheschließung das Vorhandensein eines Kindes voraussetzte, nur die Mutter eines Kindes versorgungsberechtigt gewesen. Wenn daher der BMA die Gewährung der Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG davon abhängig gemacht hat, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, so entspreche diese Regelung der geschilderten Rechtslage. Eine unterschiedliche versorgungsrechtliche Beurteilung nach § 89 Abs. 1 BVG sei auch wegen des Charakters der Witwenversorgung als Unterhaltsersatzleistung erforderlich. Während der Tod des Bräutigams die gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Stellung der kinderlosen Braut und deren Versorgung aus eigener Arbeit nicht wesentlich berühre, sei die Braut, die für ein Kind zu sorgen habe, im allgemeinen an einer für die Sicherung ihrer Existenz und auch ihrer Altersversorgung ausreichenden Tätigkeit weitgehend gehindert. Infolgedessen bedeute die Versagung der Versorgung nur für eine unverheiratete Mutter eine "besondere Härte" im Sinne von § 89 Abs. 1 BVG. Die ungünstige wirtschaftliche Lage der Klägerin beruhe nicht auf dem Tode ihres Verlobten, sondern vor allem auf einem verhältnismäßig früh erlittenen Schlaganfall, ferner auf der durch ihre Gebrechen eingeschränkten Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit sowie auf ihrer Vertreibung aus Ostpreußen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 1966, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 25. November 1966, Revision eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1966 und des SG Münster vom 18. Februar 1964 sowie der Bescheide vom 14. Mai und 14. August 1963 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Antrag auf Brautversorgung nach § 89 Abs. 1 BVG einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Klägerin rügt eine unrichtige Anwendung des § 89 BVG. Das LSG habe den Begriff "besondere Härte" im Sinne dieser Vorschrift verkannt und sich bei der Ablehnung der Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dieser Fehler bestehe darin, daß es nach den Richtlinien des BMA zur Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs gem. § 89 BVG auch das Vorhandensein eines Kindes für erforderlich gehalten habe. Nach den Ausführungen des beigeladenen BMA in dem Schriftsatz vom 6. Oktober 1966 müsse die Brautversorgung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Braut auf Grund eines versorgungsrechtlich erheblichen Tatbestandes sich rechtlich und wirtschaftlich in einer ähnlichen Lage wie die Kriegerwitwe befinde und ihr Ausschluß aus der Versorgung eine "besondere Härte" bedeuten könne. Die Gewährung der Brautversorgung dürfe daher nicht unbedingt von dem Vorhandensein eines Kindes abhängig gemacht werden, zumal dieses Erfordernis auch nicht für den Versorgungsanspruch der Kriegerwitwe gelte. Da der Beklagte somit von sachfremden Erwägungen ausgegangen sei, habe er sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt.
Das LSG habe aber auch übersehen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Härte" im Sinne des § 89 BVG aus dem Gesetz selbst auszulegen ist. Es sei schon fraglich, ob es diese Voraussetzung überhaupt selbständig geprüft hat, da es ohne weiteres von den in den Richtlinien des BMA für die Gewährung einer Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG aufgestellten Voraussetzungen ausgegangen sei. Es habe die Brautversorgung nicht ausschließlich von dem Vorhandensein eines Kindes abhängig machen dürfen. Entsprechend der Regelung für die Witwenrente, deren Gewährung nur den Tod des Ehemannes infolge einer Schädigung im Sinne des BVG voraussetze, müsse eine besondere Härte im Sinne des § 89 BVG angenommen werden, wenn trotz ernsthafter Heiratsabsicht die Eheschließung nur wegen des Todes des Verlobten im Kriege nicht verwirklicht und deshalb keine Witwenrente gezahlt werden könne. Eine "besondere Härte" könne nicht allgemein von dem Vorhandensein eines Kindes abhängig sein, zumal dieses beim Tod des Vaters nicht durch die Witwenrente, sondern durch die Waisenrente entschädigt werde und eine Versorgung der Braut weder die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes noch der Braut als unverheiratete Mutter ändere. Die Braut, aus deren Verlöbnis kein Kind hervorgegangen ist, werde benachteiligt, wenn zur Brautversorgung das Vorhandensein eines Kindes gefordert werde. Eine solche unterschiedliche Beurteilung nach § 89 Abs. 1 BVG könne auch nicht mit dem Charakter der Witwenversorgung als Unterhaltsersatzleistung gerechtfertigt werden. Für den entfallenden Unterhaltsanspruch der Braut durch den Tod ihres Verlobten sei es unerheblich, ob diese ein Kind habe oder nicht. In beiden Fällen habe der Verlust des Anspruches auf Unterhalt für die Braut vielmehr die gleiche Wirkung, denn für den Verlust des Unterhaltsanspruchs des Kindes werde die Waisenrente gewährt.
Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin auf deren Schriftsatz vom 23. November 1966 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Januar 1967, auf den Bezug genommen wird, hält er das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis für zutreffend.
Der Beigeladene hat in seinem Schriftsatz vom 21. März 1967, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, den Anträgen des Beklagten zugestimmt. Er ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin als sog. Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG verneint.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch begründet.
Streit besteht darüber, ob der Bescheid vom 14. Mai 1963 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1963 rechtmäßig ist, mit dem der Beklagte die Gewährung der "Bräuteversorgung" im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG mit der Begründung versagt hat, daß aus dem Verlöbnis keine Kinder hervorgegangen sind. Das LSG hat zu Unrecht angenommen, daß die Brautversorgung zum Ausgleich besonderer Härten nur gewährt werden dürfe, wenn ein Kind aus dem Verlöbnis vorhanden ist, für das die Braut zu sorgen hat.
Nach § 89 Abs. 1 BVG in der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453), der durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) und das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 756) nicht geändert worden ist, "kann" mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werden, "sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben". Bei der Gewährung des Ausgleichs handelt es sich entsprechend dem Worte "kann" nicht um einen Rechtsanspruch, sondern um eine dem Ermessen der Versorgungsbehörde überlassene Leistung, wobei das Ermessen der Behörde von dem Gericht nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens der Versorgungsbehörde ist die Feststellung einer "besonderen Härte" im Sinne des § 89 BVG, die jedoch nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde überlassen und daher gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 in BVBl 1966, 66 und vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65 -). Fehlt es an einer "besonderen Härte", so entfällt die Möglichkeit einer Entscheidung über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 89 BVG (vgl. BSG in BVBl 1966, 107 ff). Der Begriff "besondere Härte" im Sinne des § 89 BVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Umfang weitgehend ungewiß sind und der erst durch die Auslegung mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1968 - 10 RV 333/66 - mit den weiteren Hinweisen). Wie der erkennende Senat in dieser Entscheidung mit ausführlicher näherer Begründung dargelegt hat, ist eine besondere Härte als Voraussetzung der Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG nicht nur bei einer Verlobten anzunehmen, die für ein Kind aus dem Verlöbnis mit dem später gefallenen Bräutigam zu sorgen hat. Besondere Härten "aus den Vorschriften dieses Gesetzes" im Sinne des § 89 BVG können bei verschiedensten Ansprüchen nach dem BVG eintreten. Die Beurteilung von Tatsachen daraufhin, ob eine besondere Härte vorliegt, muß sich daher notwendig nach dem jeweils erhobenen Anspruch richten, und die Ablehnung gerade dieses Anspruchs wegen eines fehlenden Tatbestandsmerkmals muß als besondere Härte empfunden werden. Bei der Bräuteversorgung im Wege des Härteausgleichs muß daher die besondere Härte an dem Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente (§ 38 BVG) gemessen werden, dessen Durchsetzung nur daran scheitert, daß die Braut nicht, wie nach § 38 BVG erforderlich, die Witwe des Gefallenen ist. Die besondere Härte kann bei der Ablehnung einer Hinterbliebenenrente für die Braut also nur darin liegen, daß die Braut, die rechtlich nicht einer Ehefrau gleichgestellt ist, dennoch durch den Tod ihres Verlobten in eine ähnliche Lage geraten ist wie eine Ehefrau durch den Tod ihres Ehemannes. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß darüber hinaus nach den Richtlinien des BMA, denen auch das LSG gefolgt ist, die Gewährung der Brautversorgung im Rahmen des § 89 BVG davon abhängig gemacht ist, daß ein Verlöbnis bestanden hat und die beabsichtigte Eheschließung durch Kriegsereignisse verhindert worden ist. Über diese Erfordernisse hinaus darf aber zum Begriff der besonderen Härte bei der Bräuteversorgung nicht unbedingt auch noch verlangt werden, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, für das die Braut zu sorgen hat. Zwar befindet sich die Verlobte in einem solchen Falle regelmäßig in einer ähnlichen wirtschaftlichen Lage wie eine Witwe mit einem Kind aus der Ehe mit ihrem gefallenen Ehemann, so daß die Versagung der Hinterbliebenenversorgung dann in der Regel auch eine besondere Härte bedeutet. Jedoch kann die Braut auch auf Grund anderer Tatsachen in eine ähnliche Lage wie eine Witwe geraten und wirtschaftliche Nachteile ähnlich wie eine Witwe erleiden, etwa dann, wenn sie in Erwartung der beabsichtigten Eheschließung und der ehelichen Versorgung ihren Beruf oder eine andere Erwerbsquelle, die weiterhin ihren Lebensunterhalt gesichert hätte, aufgegeben hat, oder wenn sie wegen der langdauernden Pflege ihres verwundeten Verlobten ihr Vermögen aufgewendet oder ganz allgemein wie eine Ehefrau für ihn gesorgt und gelebt hat. Wenn es aber für die Braut auch noch andere Fälle gibt, in denen sie durch den Kriegstod ihres Verlobten in eine ähnliche Lage wie eine Kriegerwitwe geraten kann, dann würde der Begriff "besondere Härte", insoweit er allein auf den Fall beschränkt wird, daß die Braut ein Kind ihres Verlobten versorgt, eine willkürliche und unzulässige Einengung erfahren. Besonders bedeutsam ist der Hinweis in der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats, daß früher die Brautversorgung nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 3. April 1941 (RGBl I 194) auf die unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes eines Verstorbenen, dessen Tod die Folge einer Schädigung bei besonderem Einsatz gewesen ist, beschränkt war, so daß der Schluß berechtigt ist, daß der Gesetzgeber des BVG diese auf Mütter eines unehelichen Kindes beschränkte Bräuteversorgung nicht übernehmen, sondern sie im weiten Rahmen des § 89 BVG bei allen Fällen einer "besonderen Härte" zulassen wollte.
Das LSG hat somit den Begriff "besondere Härten" im Sinne des § 89 BVG verkannt und die Bräuteversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG zu Unrecht ausschließlich davon abhängig gemacht, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, für das die Verlobte zu sorgen hat. Die Revision ist somit begründet. In der Sache konnte noch nicht entschieden werden, weil das LSG nicht geprüft hat, ob im vorliegenden Falle andere Tatsachen vorliegen, welche die Annahme einer besonderen Härte und damit die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 89 BVG an die Klägerin zuließen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG), damit dieses entsprechende Feststellungen unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung treffen kann.
Fundstellen