Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 10.01.2014) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 10.01.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.254,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 22.07.2015 sowie aus 28.377,47 EUR seit dem 25.01.2011 bis zum 09.05.2011 und aus 24.030,56 EUR seit dem 10.05.2011 bis zum 18.06.2012 und aus 22.699,03 EUR seit dem 19.06.2012 bis zum 12.11.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 10.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co... KG im Nennwert von 80.000,- EUR sowie gegen Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1. in Höhe eines Teilbetrages von 8.268,59 EUR nebst hieraus geltend gemachten Zinsen teilweise und der ursprünglich zu 2. erhobene Feststellungsantrag in der Hauptsache vollständig erledigt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 10.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co... KG im Nennwert von 80.000,- EUR resultieren. Diese Verpflichtung der Beklagten besteht Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 10.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co... KG im Nennwert von 80.000,- EUR sowie gegen Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 10.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co... KG im Nennwert von 80.000,- EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind - hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank unter Berufung auf Beratungs- und Aufklärungsfehler im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer teilweise darlehensfinanzierten Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich über die T. GmbH mit Zeichnungsschein vom 10.12.2002 in Höhe von 80.000,00 EUR an der M. GmbH & Co... KG (im Folgenden: K.). Den Erwerb der Beteiligung finanzierte der Kläger, wie es bei der Anlagekonzeption obligatorisch vorgesehen war, zu 40 % (= 32.000,- EUR) über ein Darlehen bei der H. Landesbank (Rechtsnachfolgerin: H. Nordbank AG), 60 % (= 48.000,- EUR) brachte er aus Eigenmitteln auf.
Gegenstand dieses Fonds war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Vermarktung. Der Fonds war als sog. Steuerverschiebungs- bzw. Steuerstundungsmodell konzipiert, das darauf beruhte, dass die Filmrechte in der Bilanz zunächst nicht aktiviert werden durften, die Filmproduktionskosten indes nach § 5 Abs. 2 EStG sofort abzugsfähige Betriebskosten darstellten und die zu versteuernden Gewinne aus dem Fonds erst in späteren Zeiträumen flossen. Als Initiatorin des Fonds ist in dem Prospekt die A. GmbH ausgewiesen, bei der es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der KG A. GmbH & Co. handelt, an der wiederum die D. Bank zu 45 % beteiligt war. Lizenznehmerin der Filme war die Ha..., LLC mit Sitz in D., USA, zu erfolgsunabhängig garantierten Mindestlizenzgebühren in Höhe von 100 % der Herstellungs- und Vermarktungskosten, der im Übrigen für den ab April 2011 beabsichtigten Verkauf der Filmrechte ein Vorkaufrecht eingeräumt wurde. Für die Verpflichtung zur Zahlung der garantierten Mindestlizenzgebühren erklärte die H. Landesbank eine Schuldübernahme mit schuldbefreiender Wirkung für die Lizenznehmer.
Dem Kläger, der im Jahr 2002 von seinem Arbeitgeber eine erhebliche Bonuszahlung mit der Folge einer entsprechend hohen Steuerbelastung erwartete, war über einen...versicherungsberater empfohlen worden, mit dem Zeugen H., einem Wertpapier- und Kundenberater der D. Bank AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in Kontakt zu treten. Dieser empfahl dem Kläger, der sich mit dem Gedanken trug, sich in ein oder zwei Jahren selbständig zu machen, im Ergebnis zweier Beratungsgespräche die streitgege...