Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 3 O 340/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 340/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.1997 nicht zu. Zwar steht die volle Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall außer Streit und es besteht auch aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiteren materiellen und immateriellen Schadens, so dass der Kläger grundsätzlich berechtigt ist, weitere Schäden geltend zu machen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die mit der Klage verlangten weiteren Behandlungs- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit Behandlungen entstanden sind, die Folge von auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen sind. Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei Personenschäden, also der Kausalität der rechtswidrigen Handlung oder des Gefährdungshaftungstatbestandes für eine Körperverletzung, unterliegt der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO, während für die haftungsausfüllende Kausalität Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten. Steht eine Primärverletzung fest, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen (BGH NJW 2004, 777). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls eine Distorsion der HWS sowie Kontusion der LWS und der rechten Hüfte erlitten hat. Damit steht der Haftungsgrund fest, weshalb die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen ist (vgl. Senat im Urt. v. 08.03.2007, Az.: 12 U 48/06, Schaden-Praxis 2007, 428; Saarländisches OLG, Urt. v. 20.01.2004, Az.: 3 U 6/03 sowie Urt. v. 28.06.2004, Az.: 4 U 236/04, OLGR 2005, 740 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2003, Az.: 4 U 153/00; OLG Hamm VersR 1994, 1322, 1323). Der unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu führende Beweis ist geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (Saarländisches OLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Dabei kann der Beweis am Maßstab des § 287 ZPO auch als erbracht angesehen werden, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt. Davon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, denn in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden nicht aus (vgl. Saarländisches OLG, OLGR 2005, 740 ff). So liegt der Fall auch hier, denn unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass einzige Ursache der Beschwerden nur der Unfall sein kann, obwohl der Kläger vor dem Unfall unstreitig weitgehend beschwerdefrei war, weshalb dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Feststellung des Landgerichts, sein Vortrag, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei und belastbar gewesen, sei "wenig substanziiert", so nicht haltbar ist. Der Behauptung des Klägers, dass das von ihm nunmehr beschriebene Krankheitsbild auf den Unfall zurückzuführen ist, stehen allerdings die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A., der die Beschwerden auf einen degenerativen Prozess zurückführt, entgegen. Nach seinen Feststellungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, weshalb die zeitliche Nähe zum Unfall hier nicht der entscheidende Maßstab sein kann. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.12.2006 zunächst Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ausgewertet und ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass degenerative Veränderungen nachzuweisen sind, jedoch keine knöchernen Verletzungen und Traumafolgen. Entsprechendes hat er nach Auswertung einer Computertomografie der Lendenwirbelsäule angenommen. Aus einer Beckenübersichtsaufnahme ließ sich ebenfalls kein Nachweis einer knöchernen Verletzung führen. Er hat die Befunde eingeordnet als relative, degenerativ bedingte lumbale Spinalkanaleinengung und hat die Defizite im Bereich des linken Beines als pseudoradikuläre Erscheinungen bezeichnet. In Bezug auf die Darmerkrankung ist ...