Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.01.2023; Aktenzeichen 8 O 99/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2023 - 8 O 99/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer nach vorzeitiger Beendigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Der damals 70-jährige - im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von ihr beerbte - Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Darlehensnehmer) beabsichtigte im Jahr 2017 auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück befindliche Stallungen in Wohnhäuser umzubauen, um diese zu vermieten. Dafür benötigte er eine Fremdfinanzierung über insgesamt 850.000 EUR. Nach Beratung durch die ("Bank 01") (im Folgenden: ("Bank 01")) schloss er mit dieser einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 500.000 EUR, das die ("Bank 01") wegen des Alters des Darlehensnehmers nur als Geschäftskredit zu gewähren bereit war. Über den weiteren Betrag von 350.000 EUR schloss der Darlehensnehmer unter dem 22.05./20.06.2017 mit der Beklagten einen mit einem Bausparvertrag kombinierten "Kreditvertrag für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen". Das Darlehen sollte als Vorfinanzierungskredit gewährt werden, dessen Vertragslaufzeit "mit Zuteilung des [...] Bausparvertrages" enden und nahtlos in ein Bauspardarlehen übergehen sollte, wobei der Nettokreditbetrag dem Unterschiedsbetrag zwischen Bausparsumme und dem im Ablösezeitpunkt bestehenden Bausparguthaben entsprechen sollte. Der Sollzinssatz des Vorfinanzierungskredits von 2,46 % p.a. war fest gebunden "bis zur Zuteilung" des Bausparvertrages; die monatliche Zinsrate betrug 717,50 EUR, eine Tilgung des Kredits erfolgte dadurch nicht.

In den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag beigefügten "Kreditvertraglichen Vereinbarungen - Immobiliar-Verbraucherdarlehen" sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

1.5 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Bei Bauspardarlehen ist der Kreditnehmer berechtigt, das Bauspardarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Dies gilt für sonstige Annuitätendarlehen sowie Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite nur während eines Zeitraumes ohne Zinsbindung. Hingegen ist bei sonstigen Annuitätendarlehen sowie Vorfinanzierungs- und Zwischenkrediten der Kreditnehmer während eines Zeitraumes der Sollzinsbindung nur dann berechtigt, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. [...]

1.5.1 Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die ("Bank 02") erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sogenannte "Aktiv/Passiv-Methode." Durch diese Berechnungsmethode wird die ("Bank 02") so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der zufließenden Mittel in sicheren Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrechte der ("Bank 03")) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio/Agio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio/Agio vereinbart wurde. Die ("Bank 02") ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Erfolgt eine Ablösung oder eine Teilablösung des Kredits auf Veranlassung des Kreditnehmers, wird dem Kreditnehmer ein Berechnungsaufwand in Rechnung gestellt.

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von folgendem ausgegangen:

  • Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
  • schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
  • Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.

[...]

Der Vorfinanzierungskredit wurde vollständig valutiert; die letzte Auszahlung erfolgte zum 11.09.2019.

Die Beklagte, die ("Bank 01") und der Darlehensnehmer schlossen zudem einen Vertrag über die treuhänderische Verwaltung einer zugunsten der ("Bank 01") eingetragenen Grundschuld in Höhe von 850.000 EUR, welche in Höhe...

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