Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004; StGB § 186; ZPO §§ 286, 294
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 318/01) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 17.10.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens in erster Instanz wird – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Urteils – auf 10.000 DM, der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Journalist und Leiter der Lokalredaktion Cottbus bei der „L.R” und nimmt die Verfügungsbeklagte, Verlegerin der Zeitung „Der M.B.”, im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.
Auf Seite 2 der Ausgabe der Zeitung „Der M.B.” vom 15.8.2001 erschien ein Artikel unter der Überschrift „LR: Nichts geht hier ohne Anwalt”, in dem es u.a. heißt:
„Redakteur N. bestätigt, dass in der Redaktion die IM-Vergangenheit seines Mitarbeiters [K.W.] bekannt war.”
Hintergrund des Artikels war eine Auseinandersetzung zwischen den Zeitungen „L.R. und „Der M.B.” um Artikel der Journalistin S.W. in der „L.R.” über die Tätigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) in Cottbuser Unternehmen und Handwerksbetrieben. In der Ausgabe vom 8.8.2001 der Zeitung „Der M.B.” hatte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten in einem Beitrag unter der Überschrift „Interviews im Verhör-Stil” diese Artikel kritisiert und seinerseits – u.a. – über die Tätigkeit des bei der LR tätigen Journalisten K. als „hochproduktiver” inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) berichtet. K.W. war zu Zeiten der früheren DDR Leiter der Redaktion der „M.U.”, der Zeitung der DDR-CDU, in Cottbus.
Der Verfügungskläger hat mit seinem am 17.8.2001 eingereichten Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, wonach dem Verfügungsbeklagten zu untersagen sei, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, er, der Verfügungskläger, habe bestätigt, dass in der Redaktion der I. „die IM-Vergangenheit seines Mitarbeiters W. bekannt gewesen sei, insbesondere wenn dies geschehe wie in dem Beitrag „LR: Nichts geht hier ohne Anwalt” in der Zeitung „Der M.B.” vom 15.8.2001 auf Seite 2.
Der Verfügungskläger hat behauptet, er habe weder wörtlich noch sinngemäß bestätigt, dass in der Redaktion der LR die IM-Vergangenheit seines Mitarbeiters K.W. bekannt gewesen sei. Er habe erst aufgrund des Artikels in „Der M.B.” vom 8.8.2001 von einer IM-Tätigkeit des Herrn W. erfahren und sei bis zu einem Gespräch mit Herrn W. am 10.8.2001 davon ausgegangen, dass dieser nicht als IM des MfS tätig gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche Pressemeldung stelle sonach eine falsche Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, seinen Ruf als Journalist erheblich zu beeinträchtigen, werde dadurch doch suggeriert, dass er über längere Zeit hinweg bewusst mit einem ehemaligen IM des MfS zusammengearbeitet habe. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Verfügungskläger eigene eidesstattlich versicherte Erklärungen vom 5.8. und 21.9.2001 vorgelegt.
Das LG Cottbus hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß durch Beschluss vom 22.8.2001 erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 6.9.2001 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.8.2001 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.8.2001 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, der Verfügungskläger habe in einem Telefongespräch mit ihrem Geschäftsführer vom 14.8.2001 sinngemäß erklärt, dass die IM-Tätigkeit des Herrn W. schon seit längerem in der Redaktion der LR bekannt gewesen sei. Dies könne auch die Mitarbeiterin S.N. bestätigen, die das Telefonat über den eingeschalteten Raumton mitangehört habe. Es handele sich somit um eine wahre Pressemeldung, deren Unterlassung nicht geschuldet sei. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens hat die Verfügungsbeklagte eidesstattlich versicherte Erklärungen ihres Geschäftsführers und der Frau S.N. vom 6.9.2001 vorgelegt.
Der Verfügungskläger hat entgegnet, am 9.8.2001 habe ein etwa 10 Minuten dauerndes Telefonat zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten stattgefunden, in dem er, der Verfügungskläger, die streitige Äußerung weder wörtlich noch sinngemäß abgegeben habe. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine dritte Person das Telefongespräch mitanhöre; solches hätte er auch nicht gestattet. Über heimliches Mithören sei somit in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Die eidesstattlich versicherte Erklärung der Frau N. dürfe als ein rechtswidrig erlangtes Glaubhaftmachungsmittel nicht verwertet werden.
Durch sein am 17.10.2001 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG...