Verfahrensgang
AG Zossen (Entscheidung vom 02.07.2019; Aktenzeichen 11 OWi 7/19) |
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12. August 2019 ist gegenstandslos.
Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 ist gegenwärtig nicht veranlasst; die Sache wird zur Absetzung der Urteilsgründe an das Amtsgericht Zossen zurückgereicht.
Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie seine darin entstandenen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 2. Juli 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25a Abs. 2a StVG angeordnet. Der Betroffene war auf seinen Antrag hin, nachdem er die Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung am 2. Juli 2019 durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 1. Juli 2019 entbunden worden. Er war in dem Hauptverhandlungstermin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls jedoch von seinem am 23. November 2018 schriftlich bevollmächtigten Verteidigers vertreten worden.
Die formlos an die Staatsanwaltschaft Potsdam übersandte Akte wurde am 11. Juli 2019 mit dem Vermerk zurückgereicht, dass von dort aus kein Rechtsmittel eingelegt werde.
Am 15. Juli 2019 verfügte die Bußgeldrichterin die Ausfertigung eines abgekürzten Urteils ohne Gründe gemäß § 77b OWiG.
Mit dem bei Gericht am 23. Juli 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag hat der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem bei Gericht am 15. August 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz mit Anträgen versehen und begründet.
Mit Beschluss vom 12. August 2019 hat das Amtsgericht Zossen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist der §§ 341, 43 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG eingelegt worden war. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 22. August 2019 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 23. August 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz beantragt der Betroffene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG sowie Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene ist der Auffassung, dass für eine Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit eine Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG nicht vorgelegen habe. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Betroffene damit, dass durch seinen Verteidiger eine falsche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels notiert worden sei, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 9. Januar 2019 beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12. August 2019 aufzuheben und die Akten zur Vervollständigung der Urteilsgründe nach § 77b Abs. 2 OWiG an das Amtsgericht Zossen zurückzuleiten.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 45 Abs. 1 S. 1 StPO zu gewähren.
a) Der Betroffene hat auch die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt. Das angefochtene Urteil wurde am 2. Juli 2019 verkündet so dass die nach § 341 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG maßgebliche Wochenfrist mit Ablauf des 9. Juli 2019 endete. Mithin ist die erst am 23. Juli 2019 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde verfristet erfolgt.
Dem steht - entgegen der Auffassung des Betroffenen - nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit stattgefunden hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt, wenn die Hauptverhandlung nicht in Anwesenheit des Betroffenen, aber in Anwesenheit des nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidigers stattgefunden hat, nach §§ 79 Abs. 4 OWiG mit der Verkündung des Urteils. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Betroffene in der Hauptverhandlung durch den von ihm bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden. Die zur Akte gereichte schriftliche Vertretungsvollmacht vom 23. November 2018 enthält "ausdrücklich" die Vertretungsbefugnis nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Dies genügt für eine wirksame Vertretung nach § 73 Abs. 3 OWiG. Denn der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene und in der Verhandlung abwesende Be...