Tenor

1. Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.04.2019, Az. 34 VI 139/16, abgeändert:

Auf Antrag der Nachlasspflegerin wird die ihr für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 28.11.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 3.574,86 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag der Nachlasspflegerin auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19.07.2016 wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin mit den Aufgabenkreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt. Ferner wurde festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird.

Dem Anfangsbericht ist ein Aktivnachlass von 27.019,09 EUR zu entnehmen, im Wesentlichen bestehend aus Grundeigentum in K... . Es handelt sich hierbei um eine Wohneinheit (Blatt X 1) mit einem Verkehrswert von 13.300 EUR und eine Gewerbeeinheit (Blatt X 2) mit einem Verkehrswert von 12.000 EUR von insgesamt 25.500 EUR. Die Wohneinheit war in der Abteilung III des Grundbuchs mit einer Grundschuld zugunsten der ... V..., eingetragen am 17.09.1996 in Höhe von seinerzeit 130.000 DM, mit einer Sicherungshypothek für den Notar C... in B... in Höhe von 2.073,03 DM, mit einer Sicherungshypothek für die ... Brauerei in Höhe von 14.054,41 DM und einer Zwangssicherungshypothek für die Stadt L... in Höhe von 10.001,78 DM belastet. Die Gewerbeeinheit war mit einer Buchgrundschuld für die ... V... eG in Höhe von 58.000,00 DM belastet. Die durch die Grundschulden gesicherte Darlehensforderung der ...V... valutierte ausweislich des Vermögensverzeichnisses der Nachlasspflegerin vom 21.11.2016 zum Todeszeitpunkt in Höhe von 131.835,33 EUR, die durch Hypotheken gesicherte Forderung des Notars C... in Höhe von 1.060 EUR, die Forderung der ... Brauerei in Höhe von 10.864,20 EUR und die Forderung des Amtes L... in Höhe von 13.207,85 EUR. Dem Aktivvermögen stand insgesamt ein Passivvermögen von - 173.528,36 EUR gegenüber.

Das Grundeigentum wurde zwischenzeitlich von der Nachlasspflegerin zu einem Gesamtkaufpreis von 34.500,00 EUR veräußert. Der Kaufpreis wurde vollständig anteilig an die oben genannten Gläubiger ausgekehrt.

Die Nachlasspflegerin begehrt nunmehr die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen für die Führung der Nachlasspflegschaft für den Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 28.11.2018 in Höhe von 3.747,06 EUR gegen die Landeskasse. Sie macht geltend, der Nachlass sei mittellos.

Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse ist dem Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.05.2011, 6 Wx 4/10, entgegengetreten.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Nachlass sei nicht mittellos gewesen. Die Nachlasspflegerin hätte vor der Befriedigung der Gläubiger aus dem durch den Verkauf des Grundvermögens erzielten Kaufpreis die zur Befriedigung ihrer Vergütung notwendigen Beträge zurückhalten müssen.

Hiergegen wendet sich die Nachlasspflegerin mit ihrer Beschwerde.

Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Vergütung aus dem vorhandenen Aktivnachlass zu entnehmen. Der Aktivnachlass betrage nach Abzug der für die Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke erforderlichen Kosten lediglich 172,70 EUR. Aus dem Verkauf der Grundstücke hätte die Vergütung ebenfalls nicht generiert werden können. Der freihändige Verkauf der Grundstücke habe nur deshalb realisiert werden können, weil mit den Gläubigern eine Quotenregelung habe getroffen werden können. Es habe erreicht werden können, dass die ... V... zugunsten der unbekannten Erben auf mehr als 80 % ihrer Forderung verzichtet habe, die ... Brauerei GmbH auf 91,8 % und das Amt L... auf 65,5 %. Ein Spielraum für die Entnahme ihrer Vergütung habe nicht bestanden. Wäre der Kaufvertrag so nicht abgeschlossen und der Kaufpreis nicht entsprechend der gefundenen Quotenregelung verteilt worden, hätten die Grundstücke zwangsversteigert werden müssen. Die damals zuständige Rechtspflegerin habe dieser Vorgehensweise zugestimmt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.05.2019 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Nachlasspflegerin ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Die Beschwerdegrenze des § 61 FamFG ist erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Nachlasspflegerin kann die Festsetzung ihrer der Höhe nach unbeanstandeten Vergütung und ihres Aufwendungsersatzanspruchs gegen die Staatskasse durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 340 Nr. 1, § 292 FamFG verlangen.

Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG besteht der Anspruch de...

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