Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geltendmachung isolierter Auskunftsansprüche im Scheidungsverbund
Leitsatz (redaktionell)
Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, können nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.
Normenkette
ZPO §§ 114, 254, 623
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 51 F 262/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Entgegen der durch das AG geäußerten Auffassung gründet dies nicht auf einer Mutwilligkeit des Verhaltens der Antragstellerin i.S.d. § 114 ZPO.
a) Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für den geltend gemachten Anspruch bestehende Aussicht auf Erfolg eine nicht bedürftige Partei von einer Prozessführung vollständig oder teilweise absehen würde. Soweit der Senat insoweit früher die Auffassung vertreten hat, die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens stelle sich als mutwillig dar (OLG Brandenburg v. 23.11.2000 - 9 WF 152/00, MDR 2001, 512 = FamRZ 2001, 1083), ist daran nicht mehr in dieser Allgemeinheit festzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass im Verbundverfahren § 93a ZPO mit daraus folgender gegenseitiger Kostenaufhebung gilt, wohingegen bei einer isolierten Klage jedenfalls im Geltungsbereich des § 91 Abs. 1 ZPO die Partei möglicherweise ein für sie kostengünstigeres Ergebnis erreichen kann. Dementsprechend ist die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens unter Berücksichtigung der insoweit möglichen Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO nicht mutwillig (BGH v. 10.3.2005 - XII ZB 20/04, MDR 2005, 930 = BGHReport 2005, 861 = NJW 2005, 1497 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 114, Rz. 36 m.w.N.).
Ob dies für sämtliche Folgesachen gilt oder ob dies allein die zivilprozessualen Folgesachen betrifft (vgl. Musielak/Fischer, a.a.O.), da grundsätzlich nur für diese die §§ 91 ff. ZPO gelten, kann dahinstehen. Da die den Zugewinnausgleich der Parteien betreffende Auskunftsklage der Klägerin eine zivilprozessuale Folgesache darstellt, kann deren isolierte Geltendmachung unter den vorangestellten Erwägungen jedenfalls nicht als mutwillig angesehen werden.
b) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hätte das AG noch aus einem weiteren Grunde die Mutwilligkeit nicht bejahen dürfen. Die hier geltend gemachte Auskunftsklage kann nicht in zulässiger Weise in den Scheidungsverbund eingeführt werden.
Im Scheidungsverbund können zulässigerweise auch Stufenklagen (§ 254 ZPO) erhoben und hinsichtlich einzelner Stufen Teilurteile erlassen werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass im Verbundurteil nur Scheidungsfolgen, nicht aber Entscheidungen über Auskünfte, welche die Folgesachenentscheidung erst vorbereiten sollen, geregelt werden können (FamVerf/Schael, 2001, § 6 Rz. 138). Als Folgesachenentscheidung kommt daher regelmäßig nur die Leistungsstufe einer Folgesache in Betracht. Allein zur Vorbereitung derselben kann ausnahmsweise zugleich mit der Leistungsstufe im Wege einer Stufenklage auch ein der Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch bzw. Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den Verbund eingeführt werden. Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, können daher nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (BGH v. 19.3.1997 - XII ZR 277/95, MDR 1997, 746 = NJW 1997, 2176, 2177; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.7.2006 - 9 UF 38/06, OLGReport Brandenburg 2007, 99 [zur Veröffentlichung eingereicht]).
2. Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg jedoch gleichwohl zu versagen, da es bislang an den Erfolgsaussichten gem. § 114 ZPO mangelt.
Zwar dürfte der Antrag der notwendigen Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch genügen, obgleich eine auf Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses gerichtete Auskunftsklage präziser sein dürfte (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 9 Rz. 101).
Bislang hat die Antragstellerin aber nicht dargetan, dass der Antragsgegner die entsprechende Auskunft zum Stichtag 2.5.2005 schuldet, weshalb ihr Vorbringen nicht schlüssig ist. So hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 6.9.2006 dargetan, dass ihm (hinsichtlich des Scheidungsantrages) eine auf den 9.7.2005 datierende Zustellungsurkunde vorliegt. Da insoweit der genaue Stichtag des Endvermögens (§ 1384 BGB) unklar ist, hätte es eines weiteren Vortrages der Antragstellerin bedurft, insb. durch Vorlage der entsprechenden Kopie der Zustellungsurkunde. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichtes, sich diese Kenntnis durch Beiziehung der Akten aus einem anderen Verfahren selbständig zu verschaffen.
Fundstellen
Haufe-Index 1770999 |
FamRZ 2007, 911 |
NJW-RR 2007, 798 |
JurBüro 2007, 190 |
JurBüro 2007, 192 |
JurBüro 2007, 210 |
FF 2007, 276 |