Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausgleich bei geringer Differenz eines Ausgleichswertes
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 20.04.2011; Aktenzeichen 22 F 98/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 20.4.2011 - Az. 22 F 98/09 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziff. II, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 08 ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 0,4998 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 09 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2009, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziff. II. (Abs. 1, 3 bis 5) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.106,52 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die am ... 2005 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am ... 2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das AG die wechselseitig erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften der Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils durch interne Teilung ausgeglichen. Auch die von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbenen Anrechte sind im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht worden. Die von der Antragstellerin darüber hinaus bei den weiteren Beteiligten zu 3. und 4. erworbenen Anwartschaften hat das AG gem. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht ausgeglichen.
Gegen diese ihr am 13.5.2011 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 1. mit einem am 26.5.2011 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einer versehentlich falsch erteilten Auskunft hinsichtlich der Antragstellerin begründet. Unter dem 31.5.2011 erteilte die weitere Beteiligte zu 1. eine neue Auskunft für die Antragstellerin dahingehend, dass diese in der Ehezeit vom ... 2005 bis zum ... 2009 in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ehezeitanteilige 0,9996 Entgeltpunkte (Ost) erworben habe (Bl. 231 ff. GA). Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4998 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.587,83 EUR.
Der Senat hat nach Anhörung aller Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die übrigen Beteiligten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten.
2. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gem. §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Auch nach der aktualisierten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Bezug auf die von den geschiedenen Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung Ost erworbenen Anrechte nicht vor.
Der Antragsgegner hat nach der inhaltlich aufrechterhaltenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 8.3.2011 (Bl. 82 ff. des Sonderbandes VA) in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte im Umfang von 4,2037 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Es wurde ein Ausgleichswert von 2,1019 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.883,05 EUR entspricht.
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering i.S.v. § 18 Abs. 3 Vers-AusglG ist. Die beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost sind, wie das AG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Auf der Grundlage der aktualisierten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. beträgt die Differenz der insoweit maßgeblichen Kapitalwerte nunmehr 8.295,22 EUR (10.883,05 - 2.587,83 EUR). Für das Ende der Ehezeit im Jahre 2009 beträgt der Kapitalwert, der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Geringfügigkeit bestimmt, 3.024 EUR (= 2.520 EUR × 120 %). Damit ist die Differenz dieser beiderseitigen Ausgleichswerte nicht gering i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG, so dass der Ausgleich nicht ausgeschlossen ist.
b) Ein Ausgleich unterbleibt im Streitfall auch nicht etwa deshalb, weil nach der aktualisierten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. die angleichungsdynamischen Anrechte der Antragstel...