Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 26.03.2018 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 40.952,43 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 der Antragsgegner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000 EUR.

 

Gründe

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 40 FGB/DDR an die Antragstellerin, seine geschiedene Ehefrau, im Scheidungsverbundverfahren.

Die Antragsbeteiligten schlossen am 18.04.1973 die Ehe, aus der im Jahr 1975 eine Tochter hervorging. Der Antragsgegner brachte in die Ehe mehrere Grundstücke in Zehdenick ein. Auf dem Flurstück (X3) befanden sich bei Eheschließung bereits ein Wohnhaus und ein Werkstattgebäude. Der Wert des bebauten Grundstücks betrug 12.100 Mark der DDR. Bis zum 03.10.1990 wurden die Gebäude saniert, um- und ausgebaut. In der umgebauten Werkstatt betrieb der Antragsgegner eine Tischlerei, bei der die Antragstellerin angestellt war. Die beiden Flurstücke (X1) und (X2) waren bei Eheschließung noch unbebaut. 1985 wurde auf dem Flurstück (X2) eine Lagerhalle errichtet. Vom Flurstück (X1) wurde 2001 ein Teil veräußert und 1996 das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück (X3) schenkungsweise an die gemeinsame Tochter übertragen, die den Eheleuten ein lebenslanges Wohnrecht einräumte.

Im Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin als Folgesache mit Stufenantrag zunächst Auskunft über Anfangsvermögen bei Eheschließung und Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 24.08.2016 verlangt. Nach Erteilung der Auskunft hat sie das Verfahren auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nicht weiter verfolgt, sondern eine Ausgleichszahlung gemäß § 40 FGB/DDR - begrenzt auf den Vermögenszuwachs an den Flurstücken (X2), (X1) und (X3) - begehrt, nachdem die Ehegatten vom Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hatten.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, mit der Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes, sowie ihrer Mitarbeit in der Tischlerei das Vermögen des Antragsgegners gesteigert zu haben und hat einen Anteil von 25 % am Wert der Immobilien am 03.10.1990, den sie mit 400.000 EUR beziffert hat, für angemessen gehalten, sodass ihr 50.000 EUR zuständen.

Sie hat beantragt,

ihr einen Anteil am Vermögen des Antragsgegners gemäß § 40 FGB/DDR zuzusprechen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 36) auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 40 FGB/DDR und eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Wert der Betriebsgrundstücke des Antragsgegners am 27.01.1992 zur Zahlung von 50.000 EUR verpflichtet und ihm 95 % der Verfahrenskosten auferlegt.

Mit seiner gegen die Zahlungsverpflichtung und die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Erstmals im Beschwerdeverfahren rügt er, dass die Wertangaben aus dem außergerichtlichen Sachverständigengutachten für die Berechnung verwandt wurden und das Amtsgericht nicht ein auf den 03.10.1990 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt habe, welches aber zu einem geringeren Immobilienwert gekommen wäre. Zudem hätte das Amtsgericht verkannt, dass die Antragstellerin aus ihrer Anstellung in seinem Betrieb mit ihrem Arbeitslohn und den Annehmlichkeiten seiner Selbständigkeit bereits einen angemessenen Ausgleich erhalten habe. Schließlich habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass wesentliche Teile der Immobilien nicht mehr in seinem Eigentum ständen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 94) sinngemäß,

den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 26.03.2018 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. K... K... vom 02.12.2021 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in tenoriertem Umfang Erfolg.

Dem Grunde nach zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 40 FGB/DDR ve...

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