Rn 14
Einer anderen Ansicht zufolge sind für die Bestimmung des COMI objektive Kriterien heranzuziehen, d.h. Kriterien, die aus Gläubigersicht maßgeblich sind (business-activity theory).[29] Hiernach liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der werbenden Geschäftstätigkeit. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 13 EuInsVO, welcher besagt, dass der COMI an dem Ort liegt, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
Rn 15
Relevante Kriterien nach diesem Ansatz sind z.B. Kundenbeziehungen, Geschäftszweck, Einsatz von Mitarbeitern, Buchhaltung sowie Bankverbindungen. Somit können Dritte – d.h. vor allem die Gläubiger – die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken besser einschätzen können.[30]
Rn 16
Die business-activity theory wurde vom EuGH in seiner Entscheidung Eurofood/Parmalat am 2.5.2006 bestätigt, während dem mind of management Ansatz eine klare Absage erteilt wurde. Nach dem EuGH kann die Vermutung zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes nur durch objektive und für Dritte feststellbare Elemente widerlegt werden. Problematisch in dieser Entscheidung ist allerdings, dass konkrete Kriterien zur Bestimmung des COMI nicht genannt werden, so dass weitere Vorlagen an den EuGH zu erwarten sind.[31]
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