Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Über die zutreffende Antragsbegründung des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat ergänzend:

Im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beanstandet die Revision, daß das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben hat, mit dem bewiesen werden sollte, daß die Zeugin C……….. nach ihrer Festnahme am 20. Oktober 1998 infolge ihrer Furcht vor einem schweren Entzug nicht vernehmungsfähig gewesen war. Mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 136 a StPO wird außerdem behauptet, daß die Zeugin nach ihrer Festnahme wegen ihres kurz zuvor erfolgten Heroinkonsums unter Drogeneinfluß stand, so daß ihre polizeilichen Angaben unverwertbar seien. Dieses, den psychischen und physischen Zustand der Zeugin am 20. Oktober 1998 betreffende Tatsachenvorbringen ist widersprüchlich, die Verfahrensrügen sind daher schon unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, RiBGH Dr. Blauth ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Kutzer, Miebach, Pfister

 

Fundstellen

Haufe-Index 540555

www.judicialis.de 1999

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