Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.02.2017) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2017
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist,
- hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten – anders als bei der Tat 4 – Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 353/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127).
Rz. 3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 4
2. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der drei Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Rz. 5
3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des Schlagrings verneint hat (vgl. dazu Weber, aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zahlreichen Nachweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
Rz. 6
4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Unterschriften
Schneider, Dölp, König, Berger, Mosbacher
Fundstellen
Haufe-Index 10944894 |
NStZ 2018, 227 |