Verfahrensgang

AG Hamburg-Bergedorf (Beschluss vom 13.03.2013; Aktenzeichen 418 OWi 7/13 jug.)

 

Tenor

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 – 418 OWi 7/13 jug. – ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.

 

Gründe

Rz. 1

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:

„Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 2 ARs 178/02 …).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG)…”.

Rz. 2

Dem tritt der Senat bei.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6527803

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