Leitsatz

Nichtiger Beschluss auf Stilllegung eines Müllschluckers; Änderung bisheriger Senatsrechtsprechung (v. 18.1.1996, WM 1996, 488)

 

Normenkette

(§§ 13 Abs. 2, 15 WEG)

 

Kommentar

1. Die Stilllegung eines Müllschluckers ist einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümer nicht zugänglich. Eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 WEG muss eine Konkretisierung des Gebrauchs zum Inhalt haben; ein Gebrauchsentzug ist keine Regelung des Gebrauchs nach § 15 WEG, weil diese den Mitgebrauch voraussetzt. Ein Gebrauchsentzug ändert § 13 Abs. 2 WEG ab und hat damit gesetzesändernden Inhalt. Eine solche Regelung ist dem Mehrheitsprinzip von vornherein ebenso wenig zugänglich, wie die Änderung einer Vereinbarung (BGH, NJW 2000, 3500/3502). Der Gebrauchsentzug betrifft im vorliegenden Fall sogar alle Eigentümer.

2. Damit ist auch nicht mehr an der Entscheidung des Senats v. 18.1.1996 (WM 1996, 488) festzuhalten, dass ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, einen vorhandenen Müllschlucker zu schließen, eine Regelung über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 15 WEG darstellt.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswert von 5.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002, 2Z BR 177/01)

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