Leitsatz

Zahlt der Mieter die Miete monatlich im Voraus zu zahlen, ist ohne weiteres die ordentliche Kündigung des Mietvertrages nur zum Monatsende zulässig, auch wenn der Mietvertrag im Verlaufe eines Monats begonnen hatte.

 

Fakten:

Der Mietvertrag wurde am 9. Juli geschlossen. Darin heißt es u.a.: "Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden." Der Mieter kündigte mit Schreiben vom 6. März, das dem Vermieter am 8. März zuging. Der Mieter zahlte für den Monat Juni nur den monatlichen Anteil bis zum 8. Juni. Der Vermieter fordert die Restmiete für Juni. Er ist der Ansicht, dass das Mietverhältnis nur zum Ende eines Kalendermonates beendet werden kann. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Diese gesetzliche Vorschrift wurde nicht durch den Mietvertrag ab bedungen. Die Formulierung, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann, enthält keine Regelung darüber, ob die Kündigung zum Monatsende zu erfolgen hat. Wenn die Miete im Voraus bis zum Monatsende zu zahlen ist, macht es auch nur Sinn, dass das Mietverhältnis nur zum Monatsende gekündigt werden kann. Die vertragliche Regelung ist auch nicht unklar, denn die gesetzliche Regelung der Kündigung zum Monatsende unter Einräumung einer Karenzzeit ist allgemein üblich und bekannt.

 

Link zur Entscheidung

AG Essen-Steele, Urteil vom 06.02.2002, 11 C 618/01

Fazit:

Erfreulich, dass zu diesem Problem eine Entscheidung ergeht: Beginnt der Mietvertrag nicht am Monatsanfang, sind die Kündigungsfristen - mangels genauer Vereinbarungen - auf das Monatsende zu beziehen.

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