Entscheidungsstichwort (Thema)
vorläufige Betreuung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erteilung einer sog. Doppel vollmacht für den Notar zur Entgegennahme und Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, durch die der notariell beurkundete Verkauf eines Grundstücks des Betreuten durch den Betreuer wirksam werden soll.
2. Eine vorläufige Betreuung endet mit dem in ihr angegebenen Zeitpunkt; ab diesem Zeitpunkt ist die Hauptsache eines Beschwerdeverfahrens erledigt.
Normenkette
FGG §§ 13a, 55, 62, 69f; BGB § 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.01.1997; Aktenzeichen 13 T 19996/96) |
AG München (Aktenzeichen 709 XVII 4462/95) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Januar 1997 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Vormundschaftsgericht führte für den Betroffenen vom 15.7.1996 bis 15.1.1997 eine vorläufige Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, insbesondere der Vertretung bei Grundstücksverkäufen.
Mit notariellem Vertrag vom 30.8.1996 und Nachtrag vom 2.9.1996 verkaufte der durch seinen Betreuer vertretene Betroffene mehrere Grundstücke an die Gemeinde. In beiden Vertragsurkunden hat der Betreuer für den Betroffenen erklärt:
Der Notar, seine Vertreter und Nachfolger im Amt werden, befreit von § 181 BGB, bevollmächtigt, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, entgegenzunehmen, dem anderen Vertragsteil mitzuteilen und die Mitteilung für diesen entgegenzunehmen. (Nr. 8 Abs. 3 der Urkunde vom 30.8.1996 bzw. Nr. 4 Abs. 3 der Urkunde vom 2.9.1996)
Schließlich wurde vom Notar (Nr. 11.6 des Vertrags vom 30.8.1996) darauf hingewiesen, daß der Vertrag erst wirksam und im Grundbuch erst vollzogen werden könne, wenn er durch das Vormundschaftsgericht genehmigt und diese Genehmigung vom Betreuer dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werde.
Am 3.9.1996 hat das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) die in den Kaufvertragsurkunden für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen genehmigt. Mit Beschluß vom 17.1.1997 hat das Landgericht die Beschwerden des Betroffenen gegen die Anordnung der vorläufigen Betreuung und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weiteren Beschwerden sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Erstbeschwerden im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der Senat prüft als Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerden ohne Bindung an die Feststellungen des Landgerichts von Amts wegen.
1. Nach § 55 Abs. 1 FGG, der gemäß § 69e FGG auf die Betreuung entsprechend anzuwenden ist, kann eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt wird, vom Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Ist die Genehmigung für das Vormundschaftsgericht nicht mehr abänderbar, kann auch ein Beschwerdegericht sie nicht mehr ändern (§ 62, § 69e Satz 1 FGG). Ein gegen die Genehmigung gleichwohl eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. BayObLGZ 1964, 137/142 f.; BayObLG Rpfleger 1991, 457/458, FamRZ 1995, 302, BtPrax 1997, 199 m.w.N.; Jansen FGG 2. Aufl. § 62 Rn. 2). So liegt der Fall hier.
2. Die vorliegenden Kaufverträge bedurften zu ihrer Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Das Vormundschaftsgericht hat Ausfertigungen des Genehmigungsbeschlusses dem Betreuer und dem beurkundenden Notar zugeleitet, da diesem in den Kaufvertragsurkunden von den Vertragschließenden eine sog. Doppel vollmacht erteilt worden war (zur Zulässigkeit einer Doppel vollmacht vgl. BayObLGZ 1989, 242/247 m.w.N.; SchlHOLG OLG-Report 1997, 160; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 55 FGG Rn. 8; Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Jansen § 55 Rn. 12; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 55 Rn. 9). Danach war hier der Notar ermächtigt, für die Vertragschließenden die Genehmigungen entgegenzunehmen, diese an die Beteiligten mitzuteilen und diese Mitteilungen wiederum in Empfang zu nehmen.
b) Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings, daß der Notar seinen Willen über die Entgegennahme und die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach außen erkennbar macht (vgl. BayObLG BtPrax 1997, 199/200). Hierzu fehlen Feststellungen in der Entscheidung des Landgerichts. Der Senat stellt dazu fest, daß ausweislich der am 14.10.1997 vorgelegten Urkunde über die Grundbucheintragung der Notar unter dem 4.9.1996 auf den Kaufvertragsurkunden jeweils vermerkt hat, er habe vom Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 3.9.1996 aufgrund der erteilten Vollmachten mit Wirkung für alle und gegen alle Beteiligte Kenntnis genommen und Mitteilung gegeben und von dieser Mitteilung wieder Kenntnis genommen.
c) Allerdings ist an...