Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der am 06.02.2003 erhobenen Klage wandte sich der 1960 geborene Kläger gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente durch die Beklagte (Bescheid vom 18.07.2002; Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002).
Das Sozialgericht Würzburg (SG) holte nach Beiziehung einer Reihe ärztlicher Befunde gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Internisten Dr. F. D. (N.) vom 01.05.2005/15.06.2005 ein. Dieser Arzt hielt den Kläger trotz vorliegender Gesundheitsstörungen auf internistischem und orthopädischem Gebiet unter Beachtung einiger qualitativer Leistungseinschränkungen noch für fähig, leichte und mittelschwere Tätigkeiten täglich mindestens 6 Stunden zu verrichten. Auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) beauftragte das SG den Direktor der Medizinischen Klinik III des Universitätsklinikums F., Prof. Dr. A. M. Z., mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens. Dieser und die von ihm herangezogenen Ärzte - Oberarzt Priv. Doz. Dr. I. S. und Assistenzärztin Dr. C. K. - bestätigten die Leistungseinschätzung des Dr. D. (Gutachten vom 04.08.2006).
Am 30.10.2006 zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass er diesen nicht mehr vertrete. Der Kläger habe das Mandat gekündigt. Mit am 31.10.2006 eingegangenem Schriftsatz zeigte Rechtsanwalt G. M. die weitere Vertretung des Klägers an und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie seine Beiordnung. Er stellte weitere Anträge gemäß §§ 106, 109 SGG.
Mit Beschluss vom 03.11.2006 lehnte das SG den PKH-Antrag ab. Der Klage fehle angesichts des Ergebnisses der veranlassten Begutachtungen, gegen deren Verwertbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestünden, die hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger beim SG Beschwerde eingelegt. Dieser hat das SG nicht abgeholfen (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17.11.2006) und die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Da das SG Gutachten eingeholt habe, hätte es hinreichende Erfolgsaussicht bejahen müssen. Auf das Ergebnis der Begutachtungen dürfe es nicht abstellen. Zudem habe nicht der gemäß § 109 SGG benannte Prof. Dr. Z. das Gutachten erstattet, sondern eine Assistenzärztin. Weder Prof. Dr. Z. noch Oberarzt Priv. Doz. Dr. J. S. hätten sich ein persönliches Bild von ihm machen können. Die in den Gutachten wiedergegebenen Blutdruckwerte entsprächen nicht den Feststellungen etwa des St.V.-Krankenhauses, so dass weitere Ermittlungen erforderlich seien.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2006 aufzuheben, ihm PKH zu gewähren und Rechtsanwalt G. M. beizuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist aber nicht begründet.
PKH ist nach § 73a SGG i.V.m §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren vor dem SG u.a. zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Somit ist PKH grundsätzlich für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, mithin nur für die Zukunft zu bewilligen. Maßgebend ist dabei der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl., § 73a RdNr 13d). Vorliegend ist auch nicht davon abweichend ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, denn das SG hat die Entscheidung über den PKH-Antrag vom 31.10.2006 nicht pflichtwidrig bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert, zu dem eine möglicherweise ursprünglich vorhandene Erfolgsaussicht durch die Ermittlungen von Amts wegen entfallen war. Vielmehr hat der Kläger Antrag auf PKH erst nach Kenntnisnahme von den Gutachten des Dr. D. (01.05.2005/15.06.2005) und des Prof. Dr. Z. (04.08.2006) gestellt. Im Hinblick darauf, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung ist, sind die Erkenntnisse, die bis zur Beschlussfassung vorliegen (Ermittlungsergebnisse), zu verwerten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme keinen gravierenden Bedenken begegnet (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 09.10.2006 - L 19 B 286/06 R PKH - veröffentlicht in juris; Beschluss vom 20.11.2006 - L 19 B 704/06 R PKH).
In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger den Vorwurf erhebt, Prof. Z. habe die Gutachtenserstattung Dritten überlassen. Denn auf das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht nicht abzustellen. Zwar ist bei der Einleitung von Ermittlungen in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen (Keller/Leitherer aaO RdNr 7a). Dies gilt aber nur für den Fall einer Beweiserhebung von Amts wegen (BayLSG aaO; Keller/Leithere...