Leitsatz

Eine Maßnahme, wonach das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün (hier: wilder Wein) entfernt und zukünftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns sofort unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Fakten:

Im Rahmen der Sanierung der Außenfassade beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den "wilden Wein" zu entfernen und künftig zu unterbinden, dass sich erneut Fassadengrün bilde. Dies jedoch konnte nicht mehrheitlich beschlossen werden, sondern hätte sog. Allstimmigkeit bedurft. Denn die Maßnahme geht - anders als etwa die bloße Pflegemaßnahme des Rückschnitts des Weinlaubes - über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus und erfordert deshalb Einstimmigkeit. Durch die endgültige Entfernung des Bewuchses würde die Ästhetik der gartenseitigen Fassade nachhaltig verändert. Die Wohnungseigentümer hatten die Fassadenbepflanzung auch akzeptiert und jahrelang als dem Gemeinschaftseigentum zugehörend behandelt, sodass es sich bei dem Fassadenbewuchs um einen rechtmäßigen Zustand handelt. Die Entfernung der Fassadenbegrünung ist auch mit einem Nachteil im Rechtssinne verbunden. Denn die Entfernung der Begrünung bei gleichzeitigem Verbot jeglichen Fassadengrüns für die Zukunft kann jedenfalls optisch als Beeinträchtigung empfunden werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2004, I-3 Wx 298/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung und macht erneut deutlich, dass auch Pflanzen bzw. Pflanzenbewuchs ihre Bedeutung als gemeinschaftliches Eigentum haben können.

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